Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE210091-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Iunco-Feier
Urteil vom 4. August 2021
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)
Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die Gewerbeflächen im 1. OG und 4. OG, den Lagerraum im 1. UG sowie die Garage im 1. UG und die Abstellplätze Nr. 1 bis Nr. 24 im C._____ ..., ... D., unverzüglich zu räumen und der Gesuchstellerin ord- nungsgemäss zu übergeben. 2. Für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin dieser Androhung nicht nachkommt, a. sei die Gesuchsgegnerin wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB zu bestra- fen; b. sei das Gemeindeammannamt D. anzuweisen, das Urteil auf Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken; c. sei die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die Mietobjekte auf Kosten und Gefahr der Gesuchsgegnerin zu räumen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Am 2. Juni 2021 stellte die E._____ Immobilien AG ein Gesuch mit vorstehendem Rechtsbegehren (act. 1). Den ihr auferlegten Kostenvorschuss leistete sie fristge- recht (act. 4, 8). Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 wies die E._____ Immobilien AG auf einen Parteiwechsel zufolge Veräusserung der Liegenschaft an die Gesuch- stellerin hin (act. 12). Die Gesuchsgegnerin reichte innert erstreckter Frist am 30. Juli 2021 ihre Stellungnahme zum Ausweisungsgesuch ein (act. 9 und 16). 2. Prozessvoraussetzungen Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Die Zuständigkeit des Handelsge- richts des Kantons Zürich ergibt sich aus Art. 33 ZPO sowie aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit. d GOG (BGE 142 III 515 E. 2.2.4). Gemäss Angaben der Ge- suchstellerin hat die Gesuchgsgegnerin die Kündigungen der Mietverträge ange- fochten, wobei das Verfahren von der Schlichtungsbehörde sistiert wurde (act. 1
S. 7). Dies steht dem Eintreten auf das Ausweisungsgesuch nicht entgegen. Ein Begehren um Ausweisung eines Mieters im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Mieter die vorangehende Kündigung gerichtlich angefochten hat und dieses Verfahren hängig ist (BGE 141 III 262 E. 3.3). 3. Unbestrittener Sachverhalt Die Gesuchsgegnerin schloss mit der E._____ Immobilien AG am 7. Dezember 2011 / 3. Januar 2012 einen Mietvertrag über die Gewerberäume C._____ ... in ... D._____ im 1. OG und 4 OG sowie über eine Garage im 1. UG und die Abstell- plätze Nr. 1 bis Nr. 24 zu einem Mietzins von CHF 14'610.– (act. 3/5). Mit Vertrag vom 3. Juni 2014 / 3. November 2014 vermietete die E._____ Immobilien AG der Gesuchsgegnerin zudem den Lagerraum im 1. UG zu einem Mietzins von CHF 100.– (act. 3/6). Der Bruttomietzins von gesamthaft CHF 14'710.– war jeweils monatlich im Voraus auf den ersten des Monats zu zahlen (act. 1 S. 5). In den Monaten Dezember 2020 und Januar 2021 bezahlte die Gesuchsgegnerin keinen Mietzins. Die Liegenschaftsverwaltung mahnte daher die Gesuchsgegnerin mit Einschreiben vom 12. Januar 2021 und setzte ihr eine 30-tägige Frist zur Zahlung von CHF 29'420.– an, unter Androhung der Kündigung nach Art. 257d OR (act. 3/8). Die Gesuchsgegnerin leistete weiterhin keine Zahlung. Die Liegenschafts- verwaltung kündigte daher die beiden Mietverträge einzeln mit amtlichem Formu- lar per 30. April 2021 (act. 3/10 und 3/12). Die Gesuchsgegnerin nahm die Kündi- gungen am 25. März 2021 entgegen (act. 1 S. 6). Den ihr angesetzten Abnahme- termin am 30. April 2021 liess die Gesuchsgegnerin verstreichen, ohne das Miet- objekt zu verlassen und zurückzugeben (act. 1 S. 6 und 3/13). Am 23. Juni 2021 wurde die Liegenschaft an die Gesuchstellerin veräussert (act. 12 und 14/16). 4. Parteistandpunkte Die Gesuchsgegnerin beantragt die Abweisung, da das Schreiben vom 12. Janu- ar 2021 den Anforderungen von Art. 257d Abs. 1 OR nicht genüge. Insbesondere sei nicht ersichtlich, auf welche Mietobjekte und Mietverträge sich die Ausstände bezögen und ob die Kündigungsandrohung für alle Mietverträge/Mietobjekte gelte.
Zudem sei die Beschreibung der Ausstände unverständlich (act. 16 Rz. 4 ff.). Ins- gesamt sei die Zahlungsaufforderung unklar und nicht nachvollziehbar (act. 16 Rz. 7). Damit fehle es an einer wirksamen Kündigung (act. 16 Rz. 9). Die Ge- suchstellerin erachtet die Zahlungsaufforderung als ordnungsgemäss und die Kündigungen als gültig (act. 1 S. 6) 5. Rechtliche Grundlagen Veräussert der Vermieter das Mietobjekt, geht das Mietverhältnis mit dem Eigen- tum der Sache auf den Erwerber über (Art. 261 OR). Der Erwerber tritt auch in ein bereits gekündigtes Mietverhältnis ein. Vollzieht sich der Eigentumswechsel und der damit verbundene gesetzliche Parteiwechsel während eines hängigen Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens, welches Ansprüche der Mietvertragspar- teien aus dem Mietverhältnis zum Gegenstand hat, so tritt der Erwerber kraft Art. 261 Abs. 1 als neuer Vermieter in den Prozess ein, soweit dessen Gegen- stand einen Sachverhalt berührt, der sich auf das Mietverhältnis auch nach dem Parteiwechsel auszuwirken vermag (H IGI, in: ZK OR, 5. Auflage, 2019, N 23 zu Art. 261). Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu ei- nem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123 E. 2.1.2, m.w.H.). Bei Zahlungsrückstand des Mieters kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zah- lungsfrist setzen und androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Miet- verhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt bei Geschäftsräumen 30 Tage. Bezahlt der Mieter innert Frist nicht, kann der Vermieter bei Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen (Art. 257d OR).
spruch. Nach der unbestrittenen Darstellung der Gesuchstellerin hat die Ge- suchsgegnerin das Mietobjekt nicht verlassen. Aufgrund des klaren und durch Ur- kunden dokumentierten Sachverhaltes sowie aufgrund der klaren Rechtslage ist das Ausweisungsbegehren der Gesuchstellerin gutzuheissen. 7. Vollstreckungsmassnahmen Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnah- men (d.h. einen Ausweisungsbefehl) an (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 337 Abs. 1 ZPO). Zur Durchsetzung des Ausweisungsbefehls ist vorliegend die An- weisung an das Gemeindeammannamt D., den Ausweisungsbefehl auf Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken, zweckmässig und ausreichend. Weitere Vollstreckungsmassnahmen sind nicht notwendig. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Praxisgemäss ist von einem Streitwert von sechs Monats- mieten, mithin CHF 88'260.–, auszugehen (ZR 114/2015 S. 61). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 6'000.00 festzusetzen und aus dem Kostenvorschuss zu beziehen. Die Par- teientschädigung ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 9 und § 11 Abs. 1 AnwGebV OG auf CHF 5'000.– festzusetzen. Mehrwertsteuerersatz ist mangels Begründung nicht geschuldet (BGer 4A_552/2015 E. 4.5). Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Gesuchsgegnerin wird befohlen, folgende Mietobjekte im C. ..., ... D._____ unverzüglich zu räumen und in ordnungsgemässem Zustand der Gesuchstellerin zu übergeben: a) Gewerbeflächen im 1. OG und 4. OG b) Lagerraum im 1. UG c) Garage im 1. UG d) Abstellplätze Nr. 1 bis Nr. 24.
Zürich, 4. August 2021
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Claudia Iunco-Feier