Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE210072-O U/ei
Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati
Urteil vom 2. März 2022
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
B._____ Immobilien AG, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1, S. 2) "Das Grundbuchamt C._____ sei anzuweisen, auf der Liegenschaft Blatt 1, Kataster 2 vorläufig ein Bauhandwerkerpfandrecht im Umfang von CHF 72'910.00 zu Gunsten der Gesuchstellerin einzutragen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf 1.1. Mit Eingabe vom 28. April 2021 beantragte die Gesuchstellerin die super- provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (vgl. act. 1; act. 3/1– 10). Mit Verfügung vom 28. April 2021 wurde der Antrag auf Eintragung superpro- visorisch gutgeheissen und ein Bauhandwerkerpfandrecht über CHF 72'910.00 auf das bezeichnete Grundstück der Gesuchsgegnerin eingetragen. Mit gleicher Verfügung wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen (vgl. act. 5). 1.2. Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Gesuchstellerin bereits mit Eingabe vom 21. April 2021 im Verfahren HE210068- O ein Begehren um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ge- stellt hatte, wobei alles darauf hindeute, dass es sich in beiden Verfahren um den gleichen Streitgegenstand handle und Parteiidentität gegeben sei (vgl. auch act. 1 in HE210068-O). Im Verfahren HE210068-O sei das Gesuch um vorläufige Ein- tragung eines Bauhandwerkerpfandrechts mit Urteil vom 22. April 2021 abgewie- sen worden. Weiter wurde auf Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO hingewiesen, wonach Pro- zessvoraussetzung ist, dass die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden sei. Der Gesuchstellerin wurde Frist angesetzt, um sich zur Frage der res iudicata zu äussern und der Gesuchsgegnerin wurde die Frist zur Stellungnahme abgenom- men (vgl. act. 10). Die Gesuchstellerin nahm mit Eingabe vom 25. Mai 2021 innert erstreckter Frist Stellung und verneinte das Vorliegen einer res iudicata (vgl. act. 17).
1.3. Die Gesuchstellerin erhob sodann im Verfahren HE210068-O Beschwerde an das Bundesgericht gegen das Urteil HE210068-O vom 22. April 2021. Da der Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens auch für das vorliegende Verfahren relevant war, wartete das hiesige Gericht mit weiteren Verfahrensschritten zu. Das Bundesgericht trat mit Urteil 5A_540/2021 vom 28. Oktober 2021 auf die Be- schwerde der Gesuchstellerin im Verfahren HE210068-O nicht ein. Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 hielt das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zü- rich fest, es liege keine res iudicata vor, und setzte der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum Gesuch an (act. 19). 1.4. Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 (Datum Poststempel) reichte die Ge- suchsgegnerin innert erstreckter Frist ihre Stellungnahme ein (act. 26). Mit glei- cher Eingabe verkündete die Gesuchsgegnerin gleichzeitig mit ihrer Stellungnah- me der D._____ AG, E._____-strasse ..., ... Zürich den Streit, um diese für den Fall ihres Unterliegens belangen zu können (act. 26 S. 3). 2. Streitverkündung 2.1. Gemäss Art. 78 Abs. 1 ZPO kann eine Partei, die für den Fall ihres Unter- liegens eine dritte Person belangen will oder den Anspruch einer dritten Person befürchtet, diese auffordern, sie im Prozess zu unterstützen. Die Streitverkündung ist grundsätzlich in jedem Stadium des Verfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss möglich (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7283; T ANJA DOMEJ, in: Kurzkommentar ZPO, hrsg. von Paul Oberhammer/Tanja Domej/Ulrich Haas, 3. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 78 ZPO). Die streitberufene Nebenpartei kann jedoch Prozesshandlungen lediglich in dem Umfange vornehmen, in welchem diese auch der Hauptpartei im jeweiligen Prozessstadium zustehen (M ICHAEL GRABER, in: Karl Spühler/ Luca Tenchio/ Dominik Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 1-8 zu Art. 76 ZPO). 2.2. Im summarischen Verfahren findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt (Art. 253 ZPO; BGE 138 III 252 E. 2.1 S. 254). Damit ist der Schriftenwech- sel mit der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 23. Februar 2022 zum Abschluss
gekommen. Das Verfahren ist spruchreif. Da die Rechte der Streitberufenen nicht weiter gehen als jene der Hauptpartei, wäre eine allfällige Stellungnahme der Streitberufenen verspätet. Der Streitberufenen erwächst deshalb kein Nachteil, wenn ihr die Streitverkündung erst im Urteilszeitpunkt angezeigt wird. Entspre- chend erübrigt sich eine Vernehmlassung der Streitberufenen vor Fällung des Ur- teils. Ein Prozessbeitritt könnte einzig im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsmittel- verfahren von Bedeutung sein. 2.3. Der Streitberufenen kommt ein Akteneinsichtsrecht erst zu, wenn sie sich als Nebenpartei konstituiert hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_212/2015 vom 4. November 2015 E. 4.3). Die Vormerknahme der Streitverkündung und deren Mitteilung an die Streitberufene erfolgen deshalb mit separater Verfügung. 3. Rechtliches 3.1. Nach Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann eine vorläufige Eintragung vorgemerkt werden zur Sicherung des Anspruchs auf Er- richtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts "für die Forderungen der Handwer- ker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Wer- ken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder derglei- chen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, ei- nen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben". 3.2. Gemäss Art. 961 Abs. 3 ZGB und Art. 261 Abs. 1 ZPO gilt im vorläufigen Eintragungsverfahren das Beweismass der Glaubhaftmachung. Nach allgemeiner Ansicht ist das Beweismass in diesem Verfahren gegenüber anderen Arten vor- sorglicher Massnahmen besonders stark herabgesetzt (BGE 137 III 563 E. 3.3 S. 566-567; BGer 5A_613/2015 vom 22. Januar 2015 E. 4; R AINER SCHUHMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 1394). An die Glaubhaftmachung dürfen folglich keine besonderen Anforderungen gestellt werden (BGE 86 I 265 E. 3 S. 269-270; BGE 79 II 424 E. 6 S. 439; BGE 39 II 139 E. 2 S. 139-140; BGer 5P.221/2003 vom 12. September 2003 E. 3.2.1). Die vorläufige Eintragung darf
nur verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich erscheint (BGE 86 I 265 E. 3 S. 269-270; BGer 5A_933/2014 vom 16. April 2015 E. 3.3.2; 5D_116/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.3; 5A_475/2010 vom 15. September 2010 E. 3.1.2). Im Zweifelsfall, bei un- klarer oder unsicherer Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen (BGE 102 Ia 81 E. 2b/bb S. 86; BGE 86 I 265 E. 3 S. 269-270; BGer 5A_933/2014 vom 16. April 2015 E. 3.3.2; 5A_932/2014 vom 16. April 2015 E. 3.3.2; 5A_475/2010 vom 15. September 2010 E. 3.1.2) und die Entscheidung dem definitiven Eintragungsverfahren zu überlassen (BGE 86 I 265 E. 3 S. 269- 270). 4. Parteivorbringen 4.1. Die Gesuchstellerin stützt sich auf einen mündlich abgeschlossenen Werk- vertrag mit der D._____ AG über die Errichtung einer hinterlüfteten Fassade in Akkordarbeit sowie weiterer Aufträge auf der streitgegenständlichen Liegenschaft. Sie macht stichwortartige Ausführungen zu mehreren Arbeiten, teilweise auch be- treffend Arbeiten, für die die Gesuchstellerin gar kein Bauhandwerkerpfandrecht eintragen lassen will. 4.2. Die Gesuchsgegnerin bringt zusammenfassend vor, das Gesuch sei nicht ausreichend substanziiert, weil die Gesuchstellerin die angeblich geleisteten Ar- beiten nicht behaupte und zum Beweis bloss eine Parteibefragung offeriere (act. 26 Rz. 6). Weiter ergebe sich, dass die Arbeiten, die zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts berechtigen könnten, alle bereits vor dem 1. Dezember 2020 vollendet gewesen seien. Eine fristgerechte vorläufige Eintra- gung des Bauhandwerkerpfandrechts hätte bis spätestens am 1. April 2021 erfol- gen müssen. Die Arbeiten ab dem 1. Dezember 2021 stellten nur geringfügige Ausbesserungen, Korrekturen oder Nachbesserungen dar. Das Gesuch sei dem- nach verspätet eingereicht worden (act. 26 Rz. 7).
zu laufen begonnen und sei am 1. April 2021 abgelaufen. Die Gesuchstellerin ha- be mit ihrem Gesuch vom 28. April 2021 die Frist verpasst. 5.5. Die Einwände der Gesuchsgegnerin sind angesichts des dürftig begründe- ten Gesuchs verständlich, aber sie reichen zur Abwehr des Eintragungsgesuchs nicht aus. Die Gesuchsgegnerin bestreitet nicht, dass es sich bei den in den Rechnungen vom 16. Februar 2021, vom 1. März 2021 und vom 6. April 2021 er- sichtlichen Arbeiten um Arbeiten handelt, die zur Eintragung eines Bauhandwer- kerpfandrechts berechtigen. Auch lassen sich die Arbeiten nicht eindeutig als blosse Ausbesserungen, Korrekturen oder Nachbesserungen qualifizieren. Dem- nach waren erst diese Arbeiten fristauslösend. Die letzten Arbeiten fanden laut Gesuchstellerin am 25. Januar 2021 statt (act. 1 Rz. 6). Die mit Verfügung vom 28. April 2021 angeordnete – und gleichentags erfolgte (act. 8) – superprovisori- sche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts in das Grundbuch war damit fristwahrend. Das Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts ist gestützt auf die zurzeit bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung gutzuheissen. 6. Fristansetzung zur Prosequierung Der Gesuchstellerin ist Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, allfällige Gerichtsferien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen (BGE 143 III 554 E. 2.5.2). Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kos- tenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Frister- streckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt.
gen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 1, EGRID CH3, F.-strasse ..., ... G., für eine Pfandsumme von CHF 72'910.00. 2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 2. Mai 2022 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin an- zuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 5'600.00. Die weiteren Kosten betragen: CHF 58.00 (Rechnung Nr. 155602.01 des Grundbuchamtes C._____ vom 30. April 2021). 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin be- zogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfol- genden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Kla- ge, wird sie verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 6'000.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von act. 26 sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 72'910.00. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Zürich, 2. März 2022
H ANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Giulio Donati