Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE210070-O U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger
Urteil vom 2. Juni 2021
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gerichtlich anzuweisen, die von der Gesuchstellerin angemeldeten Mutationen vom tt. April 2021 bei der B._____ AG mit Sitz in C._____ (CHE-...) - soweit noch nicht geschehen - sofort im Tagesregister und sofort nach Genehmi- gung durch das Eidgenössische Handelsregisteramt im Hauptre- gister einzutragen. 2. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gerichtlich anzuweisen, nach Eintra- gung der von der Gesuchstellerin angemeldeten Mutationen vom tt. April 2021 bis zur rechtskräftigen Erledigung des ordentlichen Verfahrens im Handelsregister ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Gesuchstellerin keine weiteren Änderungen oder Mutationen hinsichtlich der Organe und/oder Zeichnungsberech- tigten der Gesuchsgegnerin in das Tages- oder Hauptregister einzutragen. 3. Die vorsorglichen Anweisungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 seien superprovisorisch, ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegnerin, anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegnerin." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Sachverhaltsüberblick und Prozessgeschichte 1.1. Das vorliegende Verfahren ist im Kontext einer familienrechtlichen Streitig- keiten zwischen den Ehegatten A._____ (im vorliegenden Verfahren die Gesuch- stellerin) und D._____ zu sehen. Seit Mai 2017 leben die Ehegatten A.D. getrennt. Seit kurzem ist am Bezirksgericht Zürich ein Ehe- schutzverfahren (EE210050-L) und ein Scheidungsprozess (FE210149-L) hängig. 1.2. Unterdessen ist zwischen den Ehegatten A.D. ein Streit um das Eigentum an den Aktien der B._____ AG (im vorliegenden Verfahren die Ge- suchsgegnerin) entbrannt. Die Gesuchgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____ und einem Aktienkapital von CHF 250'000.00. Das Aktienkapital ist eingeteilt in 2'500 Namenaktien zu CHF 100.00.
1.3. Die Kontrolle über die Gesuchsgegnerin (B._____ AG) hat im Scheidungs- verfahren der Ehegatten A.D. besondere Brisanz, weil die Gesell- schaft Eigentümerin einer Villa an der E.-Strasse ... in Zürich mit einem ge- schätzten Verkehrswert von ca. CHF 11,5 Mio. (act. 3/5) ist, welche von der Ge- suchstellerin und den gemeinsamen Kindern der Ehegatten A.D. be- wohnt wird. Ferner soll die Gesuchsgegnerin über namhafte Bankguthaben verfü- gen, aus welchen der Unterhalt der Gesuchstellerin und der gemeinsamen Kinder finanziert wird. Schliesslich verfügt die Gesuchgegnerin über Sachwerte (Fahr- zeuge), die von der Gesuchstellerin genutzt werden (act. 1 Rz. 11 ff. [Gesuchstel- lerin], nicht bestritten in act. 9 Rz. 60 [Gesuchsgegnerin]). 1.4. Beide Ehegatten A.D. sind bestrebt, die Kontrolle über die Ge- suchstellerin (B. AG) zu gewinnen. Dabei ist umstritten, wer der bzw. die rechtmässige Eigentümer/in der Aktien der Gesellschaft ist. Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass sie seit Mai 2008 Eigentümerin sämtlicher Aktien der Ge- suchstellerin sei (act. 1 Rz. 16 ff.). Demgegenüber macht die Gesuchsgegnerin vereinfacht gesagt geltend, dass die Aktien kürzlich (d.h. im März/April 2021) von den ursprünglichen Gründungsaktionären der Gesellschaft zunächst auf die F._____ AG übertragen worden seien, dass diese (F._____ AG) die Aktien an- schliessend mit Abtretungsvertrag vom tt. April 2021 an D._____ abgetreten habe und dass dieser (D.) sie gleichentags an G. übertragen habe, der die Aktien seither treuhänderisch für D._____ halte (act. 9 Rz. 16 ff.). 1.5. Beide Parteien verfolgen das Ziel, die Kontrolle über die Gesuchstellerin (B._____ AG) zu gewinnen, mit unzimperlichen Methoden: - Die Gesuchstellerin (A.), die sich wie gesagt für die Alleinaktionärin der Gesuchstellerin hält, führte am 15. Februar 2021 eine Universalver- sammlung durch, an welcher sie den damaligen einzigen Verwaltungsrat H. abwählte und sich selbst als einzelzeichnungsberechtigte Verwal- tungsrätin mit Einzelunterschrift einsetzte (act. 1 Rz. 23 mit Hinweis auf act. 3/13 und 3/14). Am tt. April 2021 führte G._____ in seiner Eigenschaft als treuhänderisch eingesetzte Vertrauensperson des angeblich wirtschaftlich berechtigten D._____ eine Universalversammlung durch, an welcher
G._____ die Gesuchsgegnerin als Verwaltungsrätin abwählte und sich selbst als einzelzeichnungsberechtigten einzigen Verwaltungsrat der Ge- suchsgegnerin einsetzte (act. 1 Rz. 24 mit Hinweis auf act. 3/15 und 3/16). Nachdem die Gesuchstellerin (A.) von dieser Mutation erfuhr, führte sie am tt. April 2021 eine weitere Universalversammlung durch, an welcher sie G. aus dem Verwaltungsrat abwählte und sich wieder als einzige Verwaltungsrätin mit Einzelunterschrift einsetzte (act. 1 Rz. 27 mit Hinweis auf act. 3/17-19). Im Anschluss daran meldete sie (die Gesuchstellerin) die- se Beschlüsse beim Handelsregisteramt an und stellte am 26. April 2021 dem hiesigen Gericht die eingangs erwähnten Anträge. Mit Verfügung vom 27. April 2021 entschied das Einzelgericht im Verfahren HE210070-O wie folgt: 1. Das Dringlichkeitsbegehren wird abgewiesen. 2. [...]. 3. [Frist für Kostenvorschuss]. 4. Der [B._____ AG] wird eine nicht erstreckbare Frist bis 18. Mai 2021 angesetzt, um das Massnahmebegehren der Gesuchstelle- rinnen in dreifacher Ausfertigung zu beantworten (zum Inhalt ver- gleiche insbesondere Art. 222 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 221 ZPO). Beilagen sind im Doppel einzureichen. Bei Säum- nis würde Verzicht auf Stellungnahme angenommen. 5. [...]. 6. [...]. - D., der sich als wirtschaftlich berechtigte Person an sämtlichen Aktien der Gesuchsgegnerin betrachtet, setzte wie erwähnt als Reaktion auf das Vorgehen der Gesuchstellerin G. treuhänderisch als alleinigen Aktio- när der Gesuchsgegnerin ein, worauf dieser (G.) am tt. April 2021 eine Universalversammlung durchführte, die Gesuchstellerin aus dem Verwal- tungsrat abwählte und sich als einzigen Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift einsetzte. Auf das oben erwähnte Massnahmegesuch reagierte die Ge- suchsgegnerin ihrerseits mit einem Massnahmegesuch, in welchem sie im Wesentlichen die Löschung der Gesuchstellerin als Verwaltungsrätin und die Eintragung von G. als Verwaltungsrat beantragte, worauf das Einzel-
gericht im Verfahren HE210074-O mit Verfügung vom 4. Mai 2021 wie folgt entschied (act. 4): 1. [...]. 2. [...]. 3. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich wird angewiesen, die von der Gesuchsgegnerin am tt. April 2021 angemeldeten und am tt. April 2021 im Tagesregister eingetragenen Mutationsbeschlüs- se der Gesuchstellerin (B._____ AG; CHE-...) vom tt. April 2021 (Abberufung von G._____ als Mitglied des Verwaltungsrates der Gesuchstellerin und Wahl der Gesuchsgegnerin als Mitglied des Verwaltungsrates der Gesuchstellerin) rückgängig zu machen, in- dem die Gesuchsgegnerin als Mitglied des Verwaltungsrates (samt Zeichnungsberechtigung) gelöscht und G._____ als Mit- glied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift eingetragen wird. 4. Der Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verboten, bis zur rechts- kräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens, die Gesuch- stellerin betreffend Handelsregistergeschäfte beim Handelsregis- teramt des Kantons Zürich anzumelden. Im Fall der Widerhand- lung wird der Gesuchstellerin wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB ange- droht. 5. Das Gesuch um Anordnung weiterer superprovisorischer Anord- nungen (Grundbuchsperre) wird abgewiesen. 6. Dem Verwaltungsrat G._____ wird verboten, Vertretungshand- lungen vorzunehmen, die über den normalen Geschäftsgang der Gesuchstellerin hinausgehen und ausserhalb des objektiven Ge- sellschaftsinteresses der Gesuchstellerin liegen. Für den Fall der Widerhandlung wird G._____ wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB ange- droht. 7. [Frist für Kostenvorschuss]. 8. [...]. 9. [...]. 10. [...]. 11. [...]. 1.6. Im vorliegenden Verfahren HE210070-O ist über das eingangs genannte Massnahmegesuch der Gesuchstellerin zu befinden.
zunehmen. Schliesslich wird vorausgesetzt, dass eine gewisse zeitliche Dringlich- keit vorliegt. Diese wird bejaht, wenn der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil nicht anders als durch den Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewen- det und das Resultat des Hauptverfahrens nicht abgewartet werden kann (nach- folgend E. 3.3). 3.2. Verfügungsanspruch und positive Hauptsachenprognose a. Wie erwähnt, geht es im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen um die Frage, wer der/die rechtmässige Eigentümer/in der Aktien der Gesuchsgegnerin ist. Während sich die Gesuchstellerin selbst für die Eigentümerin hält, ist nach Auffassung der Gesuchsgegnerin - der von D._____ treuhänderisch eingesetzte - G._____ der rechtmässige Eigentümer. Für die Frage der Berechtigung an den Aktien ist die Kette der Aktienübertragung seit der Gründung der Gesellschaft von Bedeutung. Dabei ist vorauszuschicken, dass die oft Jahre zurückliegenden und schlecht bzw. gar nicht dokumentierten Vorgänge für das Massnahmegericht im summarischen Verfahren nicht einfach zu beurteilen sind. b. Die Gesuchsgegnerin (B._____ AG) wurde am tt. Februar 1996 als I._____ AG gegründet. Die ursprünglich 1000 Namenaktien der I._____ AG (heute B._____ AG) wurden von J._____ (998 Aktien), K._____ (1 Aktie) und L._____ (1 Aktie) gehalten. In den Jahren 1997 und 1999 verkauften K._____ und L._____ ihre Aktien an J., der damit Alleinaktionär der I. AG (heute B._____ AG) wurde. Am 26. Januar 2000 verkaufte der damalige Alleinaktionär J._____ al- le Aktien der I._____ AG (heute B._____ AG) an die F._____ AG. Die F._____ AG verkaufte am 7. August 2000 alle Aktien der I._____ AG (heute B._____ AG) an D.. Diese Transaktionen sind unbestritten und weitgehend durch schrift- liche Aktienkaufverträge dokumentiert (act. 9 Rz. 8 ff. mit Hinweis auf act. 11/4 bis act. 11/7). In den Jahren 2006, 2007 und 2008 wurden die Aktien der Gesuchs- gegnerin (B. AG) mehrmals zwischen D._____ und der Gesuchstellerin (A.) verkauft und wieder zurückgekauft. Auch diese Verkäufe sind unbestrit- ten und belegt (Verfahren HE210074-O act. 1 Rz. 26 mit Hinweis auf act. 3/20 bis act. 3/22). Weiter ist erstellt, dass die Gesuchstellerin (A.) seit dem Jahr 2008 ununterbrochen als alleinige Aktionärin im Aktienbuch der Gesuchgegnerin
eingetragen ist (act. 3/11). Damit ist in tatsächlicher Hinsicht glaubhaft gemacht, dass alle Beteiligten (D., die Gesuchstellerin [A.] und die Gesuchs- gegnerin [B._____ AG]) seit dem Jahr 2008 übereinstimmend von der Annahme ausgingen, dass die Gesuchstellerin (A.) alle Aktien der Gesuchsgegnerin (B. AG) halte. c. In rechtlicher Hinsicht bietet der Fall aber gewisse Schwierigkeiten. aa. Klar ist, dass nur ein Alleinaktionär eine Universalversammlung durchführen kann (Art. 701 OR). Unter der Annahme, dass die Gesuchstellerin seit 2008 und seither ununterbrochen Alleinaktionärin der Gesuchgegnerin gewesen war, wäre sie grundsätzlich berechtigt gewesen, am tt. Februar 2021 und tt. April 2021 die umstrittenen Universalversammlungen durchzuführen und sich als alleinige Ver- waltungsrätin mit Einzelunterschrift einzusetzen. bb. Die Problematik des vorliegenden Falls besteht darin, dass schwierig zu be- urteilen ist, ob die oben skizzierten mehrfachen Übertragungen der Aktien der I._____ AG und später der Gesuchsgegnerin (der B._____ AG) formell korrekt vollzogen wurden. Bei den fraglichen Aktien handelt es sich wie erwähnt um Na- menaktien. Namenaktien können im Wesentlichen auf zwei Arten übertragen werden. Die "wertpapiermässige" Übertragung erfolgt durch Übergabe des indos- sierten Aktientitels an den Erwerber (Art. 684 Abs. 2 OR, Art. 967 OR). Die Über- tragung kann aber auch "nicht wertpapiermässig" durch Zession und Übertragung der Aktientitel erfolgen (anstatt vieler BSK OR II-du Pasquier/Wolf/Oertle, 5. Auf- lage, Basel 2016, N 5 zu Art. 684; Lieberherr/Vischer, Due diligence bezüglich Ei- gentum an den Aktien beim Aktienkauf, AJP 2016, S. 296/297). cc. Im vorliegenden Fall ist klar, dass keine "wertpapapiermässigen" Übertra- gungen durch Indossament durchgeführt wurden. Hingegen kann im Rahmen des vorliegenden Massnahmeverfahrens als glaubhaft angesehen werden, dass die Aktien durch Zessionen übertragen wurden. Die schriftlichen Aktienkaufverträge liegen praktisch vollständig bei den Akten. Die schriftlichen Aktienkaufverträge können zumindest sinngemäss auch als schriftliche Abtretungserklärungen inter- pretiert werden. Damit wäre von den notwendigen Verpflichtungsgeschäften
(Kaufverträge) und den zugehörigen Verfügungsgeschäften (Abtretungsverträge) und damit von formgültigen Zessionen auszugehen (Art. 165 OR), die für eine rechtswirksame Übertragung der Namenaktien erforderlich sind. Allfällige Unvoll- ständigkeiten und Unzulänglichkeiten in der Übertragungskette - zum Beispiel der angeblich nicht rechtsgültig unterzeichnete Kaufvertrag bei der Übertragung von der F._____ Holding AG auf D._____ (act. 9 Rz. 10) - können ggf. im Hauptver- fahren geklärt werden. Die Annahme, dass die Aktien vollständig und formal ein- wandfrei jeweils vom veräussernden Aktionär auf den erwerbenden Aktionär über- tragen wurden, drängt sich auch deshalb auf, weil die Gesuchstellerin seit dem Jahr 2008 ununterbrochen und unangefochten als einzige Aktionärin der Ge- suchsgegnerin operierte. dd. Die Gesuchsgegnerin argumentiert, die Übertragungen der Aktien der frühe- ren I._____ AG und der Gesuchsgegnerin (der B._____ AG) seien von Anfang an und ausnahmslos unwirksam gewesen, weil es an einer wertpapiermässigen Übertragung durch Indossament gefehlt habe (was unbestritten zutrifft) und weil keine lückenlose Zessionskette vorliege (was aus den erwähnten Gründen nicht glaubhaft gemacht ist). Wirksam seien die Aktien erst Ende März/Anfang April 2021 von den ursprünglichen Gründungsaktionären der in den 90er-Jahren ge- gründeten I._____ AG (J., K. und L.) mittels Zession zunächst an die F. AG, anschliessend von dieser an D._____ und schliesslich von diesem an G._____ übertragen worden (act. 9 Rz. 16 ff. mit Hinweis auf act. 10/12 bis act. 10/18). Diese Argumentation wirkt konstruiert und kontrastiert mit der übereinstimmenden Annahme aller Beteiligten, dass die Gesuchstellerin (A.) seit dem Jahr 2008 unangefochten und ununterbrochen Alleinaktionärin der Gesuchsgegnerin war und diese Funktion auch unangefochten und ununter- brochen wahrnahm. Hinzu kommt, dass D. der Gesuchstellerin (A.____) am 5. Februar 2018, als sich die Eheprobleme der Ehegatten A.D. be- reits manifestierten, ein Kaufangebot für die Aktien der Gesuchsgegnerin unter- breitet (act. 1 Rz. 18 mit Hinweis auf act. 3/12). Dies hätte er kaum gemacht, wenn er davon ausgegangen wäre, dass die Gesuchstellerin nicht Alleinaktionärin der Gesuchsgegnerin ist, wie die Gesuchsgegnerin heute behauptet. Ob sich D._____ und die von ihm wirtschaftlich beherrschte Gesuchsgegnerin wider-
sprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich verhalten (Art. 2 ZGB), wie die Ge- suchstellerin geltend macht (act. 9 Rz. 40 ff. in HE210074-O), kann dahin gestellt bleiben. Jedenfalls erscheint die von der Gesuchsgegnerin eingenommene Posi- tion aufgrund der erwähnten Umstände nicht als glaubhaft gemacht. Ebenfalls nicht zu vertiefen ist die Frage, ob die von der Gesuchsgegnerin behaupteten an- geblichen Transaktionen der Aktien Ende März/Anfang April 2021, da die Ge- suchsgegnerin als Hauptaktivum ein Grundstück an der E.-Strasse ... in Zürich mit einem geschätzten Verkehrswert von ca. CHF 11,5 Mio. hält (act. 3/5), gegen das BewG verstossen würde, weil der wirtschaftlich berechtigte D. Wohnsitz in M._____ [europäischer Staat] hat (act. 9 Rz. 56 ff. in HE210074-O). d. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin ihre Berechti- gung an sämtlichen Aktien der Gesuchsgegnerin glaubhaft gemacht hat. Für den Standpunkt der Gesuchstellerin kann damit von einer positiven Hauptsachen- prognose ausgegangen werden. 3.3. Weitere Voraussetzungen Auch die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung von vorsorglichen Mass- nahmen sind gegeben. a. Wenn die beantragte Eintragung nicht vorgenommen würde, würde ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen (Verfügungsgrund, Nachteilsprog- nose). Aus den oben erwähnten Gründen ist die Berechtigung von G._____ an den Aktien der Gesuchsgegnerin nicht glaubhaft gemacht, weshalb er sich an der von ihm durchgeführten Universalversammlung vom tt. April 2021 auch nicht als einzigen Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin wählen konnte und weshalb die entsprechende Eintragung zu löschen ist. Wenn unter diesen Umständen die Ge- suchstellerin nicht als Verwaltungsrätin der Gesuchsgegnerin eingetragen würde, wäre die Gesellschaft ohne eingetragenen Verwaltungsrat handlungsunfähig. Es läge ein Organisationsmangel vor, der wohl zur Auflösung der Gesellschaft führen müsste (Art. 731b OR). Bei diesem Szenario ist von einem nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteil auszugehen.
b. Auch die Voraussetzung der Dringlichkeit ist ohne weiteres zu bejahen. Oh- ne vertretungsberechtigtes Organ wäre die Gesellschaft handlungsunfähig. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Organisationsmangel sofort behoben werde muss und nicht abgewartet werden kann, bis in einem möglicherweise langwieri- gen ordentlichen Verfahren die Berechtigung an den Aktien der Gesuchsgegnerin geklärt ist. c. Aus dem gleichen Grund ist die beantragte Massnahme auch verhältnis- mässig. Ohne Eintragung wäre die Gesellschaft handlungsunfähig, was es zu vermeiden gilt. In diesem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass auch dem Antrag der Gesuchstellerin zu entsprechen ist, das Handelsregisteramt anzuwei- sen, nach der Eintragung der Gesuchstellerin für die Dauer der Geltung dieses Massnahmeentscheides keine weiteren Mutationen ohne Zustimmung der Ge- suchstellerin vorzunehmen, weil aufgrund der bisherigen Vorgänge zu befürchten ist, dass mittels Durchführung von Universalversammlungen weitere Eintragungen angemeldet werden könnten. 3.4. Zusammenfassung Aufgrund des Gesagten ist die Aktionärsstellung der Gesuchstellerin glaubhaft gemacht, weshalb es sich rechtfertigt, sie als einzelzeichnungsberechtigte Ver- waltungsrätin im Handelsregister einzutragen. Ferner ist das Handelsregisteramt anzuweisen, für die Dauer der Geltung dieses Massnahmeentscheides keine wei- teren Eintragungen ohne Zustimmung der Gesuchstellerin vorzunehmen. Hinge- gen kann dem Eventualantrag der Gesuchsgegnerin im Verfahren HE210074-O, das Grundbuchamt ...-Zürich anzuweisen, bezüglich des Grundstückes E.- Strasse .., ... Zürich eine Grundbuchsperre im Grundbuch anzumerken (Rechts- bebehren Ziff. 3 im Verfahren HE210074-O, act. 15 S. 1 / 2 [Plädoyernotizen]), nicht entsprochen werden. Einerseits gibt es keine Hinweise dafür, dass die Ge- suchstellerin beabsichtigen sollte, das Grundstück E.-Strasse ... in Zürich zu verkaufen. Und andrerseits rechtfertigt es sich ohnehin, die Vertretungsbefug- nis der Gesuchstellerin für die Gesuchsgegnerin auf die Geschäfte des normalen Geschäftsganges zu beschränken, wozu die Veräusserung von Liegenschaften nicht zählt. Der Gesuchstellerin ist daher unter Strafandrohung zu verbieten, Ver-
tretungshandlungen für die Gesuchgegnerin vorzunehmen, die über den norma- len Geschäftsgang der Gesuchstellerin hinausgehen und ausserhalb des objekti- ven Gesellschaftsinteresses der Gesuchsgegnerin liegen. 4. Prosequierung und weiteres Vorgehen Der Gesuchstellerin ist Frist anzusetzen, um die Klage in der Hauptsache anhän- gig zu machen (Art. 263 ZPO). Dabei wird sie sich entscheiden müssen, ob eine Klage gegen D./G. betreffend Feststellung der Berechtigung an den Aktien oder eine Klage gegen die Gesuchsgegnerin betreffend Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses einzuleiten ist. Im letzteren Fall wäre zu prü- fen, ob der beklagten Gesellschaft vorgängig eine Vertretung zu bestellen wäre (Art. 706a Abs. 2 OR, Art. 250 lit. c Ziff. 10 ZPO), wobei diese Fragen an dieser Stelle nicht zu vertiefen sind. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Hauptsachengericht vorzubehalten. Nur für den Fall, dass die Anordnung wegen Nichtanhängigmachens des Prozesses in der Hauptsache da- hinfallen sollte, ist eine definitive (wenn auch bedingte) Anordnung zu treffen. Bei einem Streitwert von CHF 500'000.00 und unter Berücksichtigung des überdurch- schnittlich anspruchsvollen und aufwändigen Verfahrens (Dringlichkeitsbegehren und mündliche Verhandlung) sind die Gerichtskosten auf CHF 15'000.00 festzu- setzen (§§ 4 und 8 Abs. 1 GebV OG) und aus dem von der Gesuchstellerin ge- leisteten Kostenvorschuss zu decken. Unter Berücksichtigung des Streitwertes und der summarischen Natur des Verfahrens erscheint es angemessen, die Pro- zessentschädigung auf CHF 15'000.00 festzusetzen (§§ 4 und 9 AnwGebV). Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich wird angewiesen, die aufgrund der Verfügung des Einzelgerichts des Handelsgerichts vom 4. Mai 2021 in Geschäft Nr. HE210074-O erfolgte Eintragung von G._____ als Mitglied des
Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin (B._____ AG, CHE-...) rückgängig zu machen und G._____ als Mitglied des Verwaltungsrates der Gesuchs- gegnerin zu löschen. 2. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich wird angewiesen, die Gesuch- stellerin (A., in Zürich) als Mitglied des Verwaltungsrates der Ge- suchsgegnerin (B. AG, CHE-...) mit Einzelunterschrift einzutragen. 3. Das Handelsregisteramt wird angewiesen, für die Dauer der Geltung dieses Massnahmeentscheides keine weiteren Änderungen oder Mutationen hin- sichtlich der Organe und/oder Zeichnungsberechtigten der Gesuchsgegnerin (B._____ AG, CHE-...) ohne die Zustimmung der Gesuchstellerin einzutra- gen. 4. Der Gesuchstellerin wird verboten, Vertretungshandlungen vorzunehmen, die über den normalen Geschäftsgang der Gesuchstellerin hinausgehen und ausserhalb des objektiven Gesellschaftsinteresses der Gesuchstellerin lie- gen. Für den Fall der Widerhandlung wird der Gesuchstellerin wegen Unge- horsam gegen amtliche Verfügungen Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB angedroht. 5. Das Gesuch um Anordnung weiterer superprovisorischer Anordnungen (Grundbuchsperre) wird abgewiesen. 6. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 5. August 2021 angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen. Bei Säumnis würden die Anordnungen gemäss Ziff. 3 ohne Weiteres dahinfallen. 7. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 15'000.00. Sie wird aus dem von der Ge- suchstellerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Fallen die vorsorglichen Mass- nahmen wegen Säumnis dahin (vgl. Dispositiv Ziff. 6), so wird der Kosten- bezug definitiv. Kommt es zum Prozess in der Hauptsache, so bleibt die de- finitive Regelung der Verteilung dem dortigen Verfahren vorbehalten.
Zürich, 2. Juni 2021
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Jan Busslinger