Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE210052-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie die Gerichtsschreiberin Dr. Corina Bötschi
Urteil vom 16. April 2021
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchsgegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei der Beklagte unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfalle zu verpflichten und es sei ihm demgemäss zu befehlen, die von ihm gemietete Restaurant- fläche im Erdgeschoss und die Lagerflächen im 1. und 2. Untergeschoss der Liegen- schaft C._____ ... [Strasse], D._____ [Ort], ordnungsgemäss geräumt und gereinigt so- fort zu verlassen und der Klägerin zu übergeben. 2. Die zuständige Vollzugsbehörde (Stadtammannamt D._____-...) sei anzuweisen, den zu erlassenden Ausweisungsbefehl auf erstes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Prozessgeschichte Mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin am 8. März 2021 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfügung vom 11. März 2021 wurde ihr Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgegner Gelegen- heit zur Stellungnahme gegeben (act. 4). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 6). Mit Eingabe vom 12. April 2021 reichte der Gesuchsgegner innert er- streckter Frist die Stellungnahme ein (act. 7; act. 9). Diese ist der Gesuchstellerin mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Formelles 2.1. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 45 lit. d GOG [BGE 142 III 515 E. 2.2.4]). 2.2. Litispendenz Der Gesuchsgegner hat die Kündigung des streitgegenständlichen Mietverhält- nisses mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 bei der Schlichtungsbehörde des Bezirks Winterthur angefochten. Die Klagebewilligung vom 23. Februar 2021 liegt im Recht (act. 11/2). Die Rechtshängigkeit des Kündigungsschutzbegehrens steht
dem vorliegenden Ausweisungsbegehren indes nicht entgegen (BGE 141 III 262 E. 3.3). 3. Materielles 3.1. Parteivorbringen Gesuchstellerin: Mit Mietvertrag vom 9. Oktober 2018 habe sie (die Gesuchstelle- rin) dem Gesuchsgegner befristet bis am 28. Februar 2025 Räume für einen Res- taurationsbetrieb im Erdgeschoss sowie Lagerräume im 1. und 2. Untergeschoss in D._____ vermietet. Der Bruttomietzins sei auf CHF 21'961.80 pro Monat fest- gesetzt worden (act. 1 N. 15 f.; act. 3/1). Seit Mietbeginn (1. März 2020) habe sich der Gesuchsgegner mit den Mietzinszahlungen in Verzug befunden (act. 1 N. 19; act. 3/2). Die ausstehenden Mietzinse habe sie (die Gesuchstellerin) stets abge- mahnt (act. 1 N. 20). Eine Vereinbarung betreffend eine Mietzinsherabsetzung aufgrund der mit der COVID-19-Pandemie verbundenen behördlichen Einschrän- kungen sei nie zustande gekommen (act. 1 N. 27). Auch die Mietzinsausstände für September und Oktober 2020 habe sie (die Gesuchstellerin) rechtsgenügend abgemahnt (act. 1 N. 23; act. 3/3‒4; act. 1 N. 28; act. 3/8‒9). Da innert angesetz- ter Frist keine Zahlung zur (vollständigen) Tilgung der genannten Mietzinsaus- stände eingegangen sei, habe sie (die Gesuchstellerin) das Mietverhältnis schliesslich mit amtlichem Formular vom 20. November 2020 auf den 31. Dezem- ber 2020 gekündigt (act. 1 N. 30; act. 3/10‒12). Gesuchsgegner: Der Gesuchsgegner beantragt, es sei auf das Gesuch nicht ein- zutreten, da der Sachverhalt bestritten und die Rechtsklage nicht klar sei (act. 9 N. 1, N. 13, N. 14.1). Die Kündigung vom 20. November 2020 sei ungültig, wes- halb er (der Gesuchsgegner) sie bei der zuständigen Schlichtungsbehörde ange- fochten habe (act. 9 N. 31). Die Parteien seien sich einig gewesen, dass aufgrund der durch die COVID-19-Schutzmassnahmen erwirkten behördlichen Einschrän- kungen eine Mietzinsreduktion angezeigt gewesen sei (act. 9 N. 25). Für die Mo- nate März bis September 2020 stünde ihm (dem Gesuchsgegner) ein Anspruch auf Mietzinsreduktion zu (act. 9 N. 31.9 ff.). Diese Gegenforderungen habe er (der Gesuchsgegner) mit Verrechnungserklärung vom 17. September 2020 fristge-
recht geltend gemacht (act. 9 N. 30.4). Zudem stünden ihm (dem Gesuchsgeg- ner) zusätzlich Ansprüche auf Mietzinsreduktion für die Monate Oktober 2020 bis März 2021 aufgrund Störungen durch Baustellen, Wassereinbrüchen und behörd- lichen Nutzungseinschränkungen infolge der COVID-19-Schutzmassnahmen zu (act. 9 N. 31.17 ff.). 3.2. Rechtliches Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summari- schen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Ist der Mieter mit der Zahlung fälliger Mietzinse im Rückstand, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbe- nutztem Ablauf der Frist (30 Tage bei Wohn- und Geschäftsräumen) das Mietver- hältnis gekündigt werde (Art. 257d Abs. 1 OR). Soweit es um Mietzinse geht, die zwischen dem 13. März 2020 und dem 31. Mai 2020 fällig wurden und welche wegen der Massnahmen des Bundesrats zur Bekämpfung des Coronavirus nicht bezahlt wurden, beträgt die Frist 90 Tage (Art. 2 der Covid-19-Verordnung Miete und Pacht vom 27. März 2020). Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, kann der Vermieter mit einer Frist von mindestens 30 Tagen (Art. 257d Abs. 2 OR) auf Ende eines Monats kündigen. Mit beendetem Mietverhältnis hat der Vermieter gegenüber dem Mieter einen ver- traglichen Rückgabeanspruch der Mietsache gemäss Art. 267 Abs. 1 OR sowie einen Rückgabeanspruch aus Eigentumsrecht gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB. 3.3. Würdigung Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 mahnte die Gesuchstellerin den fälligen Mietzins für den Oktober 2020 ab. Diese Mahnung wurde dem Gesuchsgegner am 15. Oktober 2020 zugestellt (act. 1 N. 28; act. 3/8‒9). Dieser Sachverhalt ist unbestritten geblieben (act. 9 N. 28). Innert angesetzter Frist (30 Tage) ging keine Zahlung bei der Gesuchstellerin (oder deren Verwaltung) ein. Dies behauptet auch der Gesuchsgegner nicht. Vielmehr macht er in seiner Stellungnahme vom
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erübrigen sich Weiterungen zu den Mietzinsausständen betreffend die Monate April bis und mit August 2020. Mit Formular vom 20. November 2020 sprach die Gesuchstellerin androhungs- gemäss die ausserordentliche Kündigung des Mietverhältnisses mit Wirkung auf den 31. Dezember 2020 aus (Art. 257d Abs. 2 OR). Das amtliche Kündigungs- formular wurde dem Gesuchsgegner am 30. November 2020 zugestellt (act. 3/10‒12). Der Gesuchsgegner hat bis anhin das Mietobjekt nicht ordnungsge- mäss geräumt und gereinigt zurückgegeben (act. 1 N. 31 ff.; act. 9 N. 32). Das Ausweisungsbegehren wurde am 8. März 2021 und damit nach Beendigung des Mietverhältnisses (31. Dezember 2020) gestellt. Gestützt auf Art. 267 Abs. 1 OR und Art. 641 Abs. 2 ZGB steht der Gesuchstellerin ein Räumungs- und Rück- gabeanspruch zu. Aufgrund des durch Urkunden lückenlos dokumentierten Sach- verhalts sowie aufgrund der klaren Rechtslage ist das Ausweisungsbegehren der Gesuchstellerin gutzuheissen. 4. Vollstreckungsmassnahmen Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnah- men (d.h. einen Ausweisungsbefehl) an (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 337 Abs. 1 ZPO). Antragsgemäss ist das Stadtammannamt D._____-... anzuweisen, den Ausweisungsbefehl nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtge- währung der aufschiebenden Wirkung auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 131'770.80 (vgl. act. 4 E. 4) ist die Gerichtsgebühr auf CHF 7'500.‒ festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV). Die Kos- ten sind aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO), wobei der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf den Ge- suchsgegner einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
Die Parteientschädigung ist auf CHF 8'500.‒ festzusetzen (§ 4 i.Vm. § 9 Anw- GebV). Das Einzelgericht erkennt: 1. Dem Gesuchsgegner wird befohlen, die von ihm gemietete Restaurantfläche im Erdgeschoss und die Lagerflächen im 1. und 2. Untergeschoss der Lie- genschaft C._____ ..., D., ordnungsgemäss geräumt und gereinigt so- fort zu verlassen und der Gesuchstellerin zu übergeben. 2. Das Stadtammannamt D.-... wird angewiesen, den Befehl gemäss Dispositiv-Ziff. 1 nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nicht- gewährung der aufschiebenden Wirkung auf erstes Verlangen der Gesuch- stellerin zu vollstrecken. Die Kosten sind von der Gesuchstellerin vorzu- schiessen. Sie sind ihr aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 7'500.‒. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 3 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Gesuchstellerin wird das Rückgriffsrecht auf den Gesuchsgeg- ner eingeräumt. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von CHF 8'500.‒ zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung - an die Gesuchstellerin im Doppel für sich, unter Beilage der Doppel von act. 9 und act. 11/2-29, und zuhanden des Stadtammannamts D._____-..., - an den Gesuchsgegner.
Zürich, 16. April 2021
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. Corina Bötschi