Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE210042-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, sowie Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler
Urteil vom 7. Mai 2021
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. X._____,
gegen
Stiftung B._____, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei das Grundbuchamt C._____ (Anschrift: Notariat, Grund- buchamt und Konkursamt C., Postfach, ... Zürich, Telefax: Nr. 1) gerichtlich anzuweisen, zu Lasten des im Eigentum der Gesuchsgegnerin stehenden Grundstücks Grundbuch Blatt Nr. 2, Selbständiges und dauerndes Recht, Kataster Nr. 3, EGRID Nr. 4, D.-strasse ... (projektiert: E.-strasse Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8, Nr. 9) in ... Zürich, und zu Gunsten der Gesuchstelle- rin ein Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch einzutragen für die Pfandsumme von CHF 573'195.55 (inkl. MWST) zuzüglich Zins zu 5% ab 17. April 2021. 2. Die Anweisung gemäss Ziff. 1 vorstehend sei superprovisorisch bzw. sofort nach Eingang des Gesuchs ohne Anhörung der Ge- suchsgegnerin zu verfügen und es sei das Grundbuchamt C. unverzüglich anzuweisen, die Eintragung sofort vorzu- nehmen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7% MWST auf der Prozessentschädigung, zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 17. Februar 2021 stellte die Gesuchstellerin beim Einzelge- richt des Handelsgerichts des Kantons Zürich das vorstehend aufgeführte Begeh- ren (act. 1). Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 wurde das Grundbuchamt C._____ angewiesen, das Pfandrecht zugunsten der Gesuchstellerin vorläufig im Grundbuch einzutragen (act. 4). Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Begehren der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 4). Am 22. März 2021 erstattete die Gesuchsgegnerin eine Eingabe, worin sie bean- tragte, das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei die eingetra- gene Pfandsumme zu reduzieren (act. 12). In Ausübung des Replikrechts ergin- gen weitere Stellungnahmen der Gesuchstellerin (act. 15) und der Gesuchsgeg- nerin (act. 18), wobei beide Parteien an ihren Anträgen festhielten. Weitere Ein- gaben ergingen innert angemessener Frist nicht. 2. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb darüber zu entscheiden ist.
4.2. Die Gesuchsgegnerin führt in ihrem Hauptstandpunkt aus, am Baugrund- stück könne kein Bauhandwerkerpfandrech begründet werden. Es handle sich dabei um ein selbständiges Baurecht, wobei das Stammgrundstück zum Verwal- tungsvermögen der Stadt Zürich zähle. Die Abgabe des Grundstücks im Baurecht sei zweckgebunden erfolgt. Der Baurechtsnehmer habe sich obligatorisch und dinglich verpflichtet, auf dem Grundstück Wohnungen für ... zu erstellen. Der Bau sei auch massgeblich durch öffentliche Mittel erstellt worden. Das Baurechts- grundstück sei mit der öffentlichen Nutzung untrennbar verknüpft und nur formell privatisiert worden. Stammgrundstück und Baurechtsgrundstück seien damit un- abhängig von der Rechtsform des Eigentümers dem Verwaltungsvermögen der öffentlichen Hand zuzuordnen (act. 12 Rz. 15; act. 18 Rz. 14 ff.). Daneben be- streitet die Gesuchstellerin auch die geltend gemachte Pfandsumme. Diese stütze sich auf eine nicht genehmigte Schlussrechnung, woraus sich schliessen lasse, dass das Verfahren dazu diene, Druck auf die Gesuchsgegnerin auszuüben. Die Nachträge seien zu einem grossen Teil nicht von der Bauherrschaft unterzeichnet oder freigegeben worden. Zudem habe die Gesuchsgegnerin am 9. März 2021 eine weitere Akontozahlung von CHF 274'090.05 bezahlt. Der Rückbehalt sei aufgrund des damals noch nicht genügend verifizierten Ausmasses berechtigt gewesen. Sodann sei nicht zutreffend, dass die Bauleitung mit der bereinigten Schlussrechnung einverstanden gewesen sei (act. 12 Rz.57 ff.). Ein rechtlich ge- schütztes Interesse zur Eintragung eines Pfandrechts für eine bereits beglichene Forderung bestreitet die Gesuchsgegnerin. Dies gelte auch, wenn die Zahlung nur unter dem Vorbehalt der späteren Abrechnung geleistet worden sei (act. 18 Rz. 3 ff.). 5. Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung ei- nes gesetzlichen Grundpfandrechts für die Forderungen der Handwerker oder Un- ternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Ab- brucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Materi- al und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks. Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu erfolgen und kann nicht verlangt werden, wenn
der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet (Art. 839 Abs. 2 und 3 ZGB. Reine Materiallieferungen sind dann pfandberechtigt, wenn es sich um Baustoffe handelt, welche aufgrund einer individuellen Bestel- lung für das konkrete Bauwerk hergestellt worden sind (R AINER SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, N 299). Handelt es sich beim Grundstück unbestrittenermassen um Verwaltungs- vermögen und ergibt sich die Schuldpflicht des Eigentümers nicht aus vertragli- chen Verpflichtungen, so haftet er den Handwerkern oder Unternehmern für die anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen nach den Bestimmungen über die einfache Bürgschaft. Ist strittig, ob es sich um ein Grundstück im Verwal- tungsvermögen handelt, so kann der Handwerker oder Unternehmer innert vier Monaten eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch verlangen. Steht aufgrund eines Urteils fest, dass das Grundstück zum Verwaltungsvermö- gen gehört, so ist die vorläufige Eintragung zu löschen (Art. 839 Abs. 4 bis 6 ZGB). Im vorläufigen Eintragungsverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftma- chung (Art. 961 Abs. 3 ZGB; Art. 261 Abs. 1 ZPO). Nach allgemeiner Ansicht ist das Beweismass in diesem Verfahren gegenüber anderen Arten vorsorglicher Massnahmen allerdings besonders stark herabgesetzt (BGE 137 III 563 E. 3.3 S. 566-567; BGer 5A_613/2015 v. 22.01.2015 E. 4; S CHUHMACHER, a.a.O., N 1394). An die Glaubhaftmachung dürfen folglich keine besonderen Anforderun- gen gestellt werden (BGE 86 I 265 E. 3 S. 269-270; BGE 79 II 424 E. 6 S. 439; BGE 39 II 139 E. 2 S. 139-140; BGer 5P.221/2003 v. 12.09.2003 E. 3.2.1). Die vorläufige Eintragung darf nur verweigert werden, wenn der Bestand des Pfand- rechts als ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich erscheint (BGE 86 I 265 E. 3 S. 269-270; BGer 5A_933/2014 v. 16.04.2015 E. 3.3.2; 5D_116/2014 v. 13.10.2014 E. 5.3; 5A_475/2010 v. 15.09.2010 E. 3.1.2). Im Zweifelsfall, bei un- klarer oder unsicherer Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen (BGE 102 Ia 81 E. 2b/bb S. 86; BGE 86 I 265 E. 3 S. 269-270; BGer 5A_933/2014 vom 16. April 2015 E. 3.3.2; 5A_932/2014 v. 16.04.2015 E. 3.3.2; 5A_475/2010 v. 15.09.2010 E. 3.1.2) und die Entscheidung dem definitiven Ein-
tragungsverfahren zu überlassen (BGE 86 I 265 E. 3 S. 269-270). Bei Abweisung des Gesuchs um vorläufige Eintragung droht der gesuchstellenden Partei auf- grund der ablaufenden Eintragungsfrist ein definitiver Rechtsverlust (BGE 137 III 563 E. 3.3 S. 566-567; BGE 86 I 265 E. 3 S. 268, 269-270; BGE 39 II 139 E. 2 S. 139-140), während bei einer Gutheissung im vorläufigen Eintragungsverfahren der Gegenpartei lediglich ein vorübergehender Nachteil droht, da die gesuchstel- lende Partei die Massnahme zu prosequieren haben wird (BGE 86 I 265 E. 3 S. 269-270). 6.1. Unbestritten und zutreffend ist, dass bei Leistungen, welche einem Bau- rechtsgrundstück dienen, auch das entsprechende verselbständigte Baurecht mit dem Pfandrecht zu belasten ist (S CHUHMACHER, a.a.O., N 729 ff.; CHRISTOPH THURNHERR, in: GEISER/WOLF [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, N. 19 zu Art. 839/40 ZGB). Ebenfalls ergibt sich aus den einge- reichten Belegen ohne Weiteres - und wird von der Gesuchstellerin auch nicht bestritten (act. 15 Rz. 15) -, dass das Stammgrundstück mit Beschluss des Ge- meinderats Zürich vom 14. September 2016 dem Verwaltungsvermögen der Stadt Zürich zugeordnet worden ist (act. 12 Rz. 19 f.; act. 13/2). Allerdings ist hier nicht die Zuordnung des Stammgrundstücks sondern vielmehr diejenige des Bau- rechtsgrundstücks massgebend, welches im Eigentum der Gesuchsgegnerin, ei- ner privatrechtlichen Stiftung, steht (act. 3/2). Die provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ist nur dann zu verweigern, wenn die Zugehörigkeit zum Verwaltungsvermögen zweifelsfrei feststeht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. So wird die Zuteilung von der Gesuchstellerin bestritten. Auch kann die - an sich nachvollziehbare - Argumentation der Gesuchsgegnerin nicht ausblenden, dass das fragliche Baurecht verselbständigt worden ist und im Eigentum einer pri- vatrechtlichen Stiftung steht. Inwiefern die öffentliche Hand diese Stiftung be- herrscht und ob es sich bei den Aufgaben um eine zwingende öffentliche Tätigkeit handelt, wird aus den Behauptungen und Beilagen ebenfalls nicht völlig klar. Je- denfalls kann nicht von einer zweifelsfreien Zuordnung zum Verwaltungsvermö- gen, welche eine Abweisung des Gesuchs rechtfertigen würde, gesprochen wer- den. Die umfassende Prüfung der Zuordnung hat nicht im summarischen Verfah-
ren vor dem Einzelgericht zu erfolgen. Vielmehr ist dafür das Kollegialgericht im ordentlichen Verfahren zuständig. 6.2. Soweit unbestritten und belegt ist, dass die Parteien einen Werkvertrag ab- geschlossen haben, der die Gesuchstellerin zu Arbeitsleistungen auf dem Grund- stück der Gesuchstellerin verpflichtet hat (act. 1 Rz. 18 ff.; act. 3/5; act. 15 Rz. 55). 6.3. Weiter ist glaubhaft und wird nicht bestritten, dass es sich bei den von der Gesuchstellerin übernommenen Leistungen um Arbeiten handelt, für die ein Bau- handwerker ein Pfandrecht beanspruchen kann. 6.4. Bestritten wird seitens der Gesuchsgegnerin der Umfang des Pfandan- spruchs. Die bereinigte Schlussrechnung der Gesuchstellerin stammt vom 12. Februar 2021 und basiert auf dem zugehörigen Ausmass (act. 3/37+38). Die Schlussrechnung stimmt mit dem Ausmass soweit überprüfbar überein. Sodann ergibt sich aus dem eingereichten Werkvertrag (act. 3/5 S. 3), dass der Preis ge- mäss Schlussrechnung ohne die Nachtragsarbeiten gar tiefer ausgefallen ist, als ursprünglich vorgesehen. Demnach erscheint glaubhaft, dass die Gesuchstellerin die Leistungen gemäss Schlussrechnung erbracht und einen entsprechenden Entschädigungsanspruch hat. Daran vermag auch die Aussage der Gesuchsgeg- nerin nichts zu ändern, dass sie das Ausmass noch nicht habe prüfen und es ent- sprechend noch nicht habe anerkennen können (act. 12 Rz. 70 ff.). Die Berechti- gung der Nachträge bestreitet die Gesuchsgegnerin mit der fehlenden Unter- zeichnung oder einem entsprechenden Vorbehalt der Bereinigung der Schluss- rechnung (act. 12 Rz. 58). Im summarischen Verfahren wird lediglich die Glaub- haftmachung allfälliger Ansprüche vorausgesetzt. Dabei ist der Massstab tief an- zusetzen. Insbesondere ist nicht im provisorischen Verfahren zu prüfen, inwiefern die formellen Voraussetzungen von Nachträgen eingehalten worden sind. Ebenso wenig kann eine eigentliche materielle Prüfung der Nachträge erfolgen. Dies wür- de den Rahmen des summarischen Verfahrens sprengen. Vorliegend legt die Ge- suchstellerin ausführlich dar, welche Arbeiten sie als Nachträge ausgeführt und in Rechnung gestellt hat (act. 1 Rz. 24). Die Leistung an sich wird nicht substantiiert bestritten. Auch handelt es sich nicht offensichtlich um Leistungen, die vom Werk-
vertrag umfasst wären und entsprechend nach Ausmass abzurechnen wären. Ei- ne Bereinigung der Nachträge wie auch des Ausmasses hat durch die Parteien oder in einem ordentlichen Verfahren zu erfolgen. Jedenfalls erscheint glaubhaft, dass die Gesuchstellerin auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin Leistungen im Umfang von CHF 2'358'979.45 zuzüglich Mehrwertsteuer erbracht hat. 6.5. Von der Rechnungssumme der Schlussrechnung hat die Gesuchstellerin Akontozahlungen der Gesuchstellerin im Umfang von CHF 1'826'764.45 (exkl. MWST) bzw. CHF 1'967'425.30 (inkl. MWST) in Abzug gebracht (act. 1 Rz. 39; act. 3/38). Demgegenüber macht die Gesuchsgegnerin gesamthafte Zahlungen von CHF 2'264'391.75 geltend (act. 12 Rz. 66). Die Gesuchstellerin bestätigte in ihrer Replik den Eingang der Zahlung vom 9. März 2021 - nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens - im Umfang von CHF 274'090.05 (act. 15 Rz. 7). Zu den behaupteten zusätzlichen Zahlungen für Regiearbeiten äussert sie sich nicht. Diese haben an sich als unbestritten zu gelten, doch ergibt sich aus den Ausfüh- rungen der Gesuchsgegnerin nicht, inwiefern diese Regiearbeiten mit den in der Schlussrechnung enthaltenen Arbeiten in einem Zusammenhang stehen sollen. Insbesondere entsprechen die in der Auflistung enthaltenen Beträge (act. 12 Rz. 66) nicht den geltend gemachten Nachträgen. Auch können diese nicht an- hand der knappen Beschreibungen (meist Regiearbeiten oder Kranarbeiten) zu- geordnet werden. Die Gesuchsgegnerin kann folglich nicht glaubhaft machen, dass die Zahlungen von Regierechnungen die im vorliegenden Verfahren strittige Summe betrifft. Insgesamt ist damit von Zahlungen von CHF 2'241'515.35 (CHF 1'967'425.30 + 274'090.05; inkl. MWST) auszugehen. Damit verbleibt eine Rest- forderung der Gesuchstellerin von CHF 299'105.50. Die Gesuchstellerin hat in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2021 zwar aner- kannt, dass die Gesuchsgegnerin in der Zwischenzeit eine weitere Akontozahlung geleistet hat, trotzdem hat sie aber an ihrem ursprünglichen Antrag festgehalten (act. 15 Rz. 7 f.). Für diesen Antrag fehlt es an jeglicher Grundlage. Zunächst ist auf den Zweck des Bauhandwerkerpfandrechts hinzuweisen. Dieses dient dazu, offene Forderungen sicherzustellen. Wird eine Teilforderung beglichen - auch un- ter Vorbehalt einer Rückforderung - entfällt der Sicherungszweck eines Bauhand-
werkerpfandrechts. Dieses dient gerade nicht dazu, die Höhe eines Werklohns definitiv festzulegen. Für die berechtigte Werklohnsumme hat der Handwerker nach der Leistung einer Akontozahlung eine genügende Sicherheit. Er muss die- se Forderung nicht mehr eintreiben. Vielmehr wäre es später Sache des Eigen- tümers, die Rückforderung (gerichtlich) durchzusetzen. Sodann hat die Gesuchs- gegnerin mit Vorbehalt lediglich auf die Natur einer Akontozahlung hingewiesen, die in Anrechnung an eine später festzusetzende Forderung geleistet wird. Dass zu hohe Akontozahlungen zurückerstattet werden müssen, versteht sich von selbst. Ein Anspruch, die bereits beglichene Forderung mit einem Pfandrecht si- cherzustellen, besteht jedenfalls nicht. Entsprechend ist das Gesuch im CHF 299'105.50 übersteigenden Umfang abzuweisen. 6.6. Die Gesuchstellerin beantragt eine Verzinsung des Pfandanspruchs ab dem 17. April 2021 (act. 1 S. 2). Das Bauhandwerkerpfandrecht umfasst auch allfällige Zinsen, wobei die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt, dass auch ein erst zukünftig beginnender Zinsenlauf einzutragen ist. Sodann erscheint gestützt auf ihre Aus- führungen und die dabei zitierten vertraglichen Grundlagen und Korrespondenz zwischen den Parteien glaubhaft, dass der Zinsenlauf frühestens am 17. April 2021 zu laufen beginnt (act. 1 Rz. 45). Die Einwände der Gesuchsgegnerin (act. 12 Rz. 76) sind zwar ebenso nachvollziehbar, doch vermögen sie die im summa- rischen Verfahren genügende Glaubhaftigkeit nicht zu erschüttern. Dies ist wiede- rum in einem ordentlichen Verfahren zu klären. Einstweilen ist ein Zinsanspruch ab dem 17. April 2021 einzutragen. 6.7. Schliesslich ist unbestritten geblieben, dass die letzten Arbeiten auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin am 19. Oktober 2020 erfolgt sind (act. 1 Rz. 54; act. 3/7; act. 12 Rz. 80). Mit der vorsorglichen Eintragung am 18. Februar 2021 (act. 4; act. 7) ist die viermonatige Verwirkungsfrist eingehalten worden. 6.8. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es der Gesuchstellerin gelingt, einen Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts von CHF 299'105.50 nebst 5 % Zins seit 17. April 2021 glaubhaft zu machen. Im Mehrbetrag ist das Gesuch abzuweisen.
CHF 5'500.– zu bezahlen. Bezüglich des vorsorglich gutzuheissenden Teils des Begehrens ist auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen dem or- dentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch jedoch nicht prosequieren sollte, ist der Gesuchsgegnerin in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV OG zusätzlich eine Parteient- schädigung von weiteren CHF 5'500.– zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 18. Februar 2021 bis zur rechts- kräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 3 einzuleitenden Prozes- ses auf Liegenschaft Kat. Nr. 3, GBBl. Nr. 2, EGRID Nr. 4 D.-strasse ... (projektiert: E.-strasse Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8, Nr. 9), für eine Pfandsumme von CHF 299'105.50 nebst Zins zu 5 % seit 17. April 2021. 2. Im übersteigenden Umfang wird das Begehren abgewiesen. 3. Das Grundbuchamt C._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung vom 18. Februar 2021 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist im darüber hinausgehenden Umfang zu löschen. 4. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 9. Juli 2021 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin an- zuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.
Zürich, 7. Mai 2021
H ANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Benjamin Büchler