Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE210031-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger
Urteil vom 12. Mai 2021
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller
gegen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), − kein (gültiges) Domizil. 2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Gemeldet hat sich lediglich die B._____ GmbH mit einer Vollmacht, ausgestellt durch den Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin, C._____ (act. 10, act. 11/2). Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 bis Ziff. 3 OR). Von der Notwendigkeit dieser Anordnung geht im Übrigen auch die B._____ GmbH aus (act. 10 S. 2). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kosten- pflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vor- schriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Wiedikon-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.
Zürich, 12. Mai 2021
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Jan Busslinger