Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE210027-O U/mk
Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger
Urteil vom 26. Februar 2021
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin
gegen
B._____ Immobilien AG, Gesuchsgegnerin
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Das Grundbuchamt C._____ sei im Sinne von Art. 961 ZGB einstweilen anzuweisen, zugunsten des Gesuchstellers und zu- lasten des Grundstücks der Gesuchsgegnerin ein Pfandrecht vor- läufig im Grundbuch einzutragen auf Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 2, D.-weg ..., ... C., für eine Pfandsumme von Fr. 85'706.55 nebst Zins zu 5 % seit 27. Januar 2021. 2. Das Grundbuchamt C._____ sei unverzüglich als superprovisori- sche Massnahme richterlich anzuweisen, das gemäss Ziffer 1 hievor beantragte Bauhandwerkerpfandrecht sofort und ohne An- hörung der Gesuchsgegnerin vorläufig im Grundbuch vorzumer- ken. 3. Es sei der Gesuchstellerin eine angemessene Frist von mindes- tens drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Entscheids be- treffende vorläufige Vormerkung anzusetzen, um Klage auf defini- tive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Ziffer 1 hiervor im Grundbuch einzureichen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inklusive MwSt. zu Las- ten der Gesuchsgegnerin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 27. Januar 2021 (Eingang beim Einzelgericht am 28. Januar 2021) machte die Gesuchstellerin das Gesuch betreffend provisori- sche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts anhängig (act. 1; act. 2; act. 3/1-9). Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 wurde das Grundbuchamt an- tragsgemäss im Sinne von Art. 961 ZGB einstweilen angewiesen, auf die streit- gegenständliche Liegenschaft ein Pfandrecht zugunsten der Gesuchstellerin vor- läufig im Grundbuch einzutragen (act. 4). Das Grundbuchamt nahm die Anmel- dung am 28. Januar 2021 entgegen (act. 5; act. 7). Die Gesuchsgegnerin nahm die Verfügung vom 28. Januar 2021 am 30. Januar 2021 in Empfang (act. 6/2). Innerhalb der Frist ist keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin eingegangen. Das Verfahren ist spruchreif.
sowie § 45 lit. b GOG (BGE 137 III 563 E. 3.4 S. 568-569). Die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. 4. Gemäss Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann eine vorläufige Eintragung vorgemerkt werden zur Sicherung des Anspruchs auf Er- richtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts "für die Forderungen der Handwer- ker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Wer- ken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder derglei- chen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, ei- nen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben". 4.1. Die Gesuchstellerin hat auf der streitgegenständlichen Liegenschaft Elektro- arbeiten ausgeführt. Die Aktivlegitimation ist gegeben. 4.2. Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks (Realobligation; BGE 134 III 147 E. 4.3 S. 150; BGE 92 II 227 E. 1 S. 229-230; J ÖRG SCHMID/BETTINA HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 5. Aufl. 2017, N 1678). Die Gesuchsgegnerin ist Alleineigentümerin der streitgegenständlichen Liegenschaft. Die Passivlegitimati- on ist gegeben. 4.3. Die Beträge der ausgeführten Arbeiten sind unbestritten geblieben. Es ist davon auszugehen, dass der Betrag nach wie vor unbezahlt ist. Die pfandberech- tigte Forderung von insgesamt CHF 85'706.55 ist glaubhaft gemacht. Das Gesuch gilt als Mahnung i.S.v. Art. 102 Abs. 1 OR. Die Gesuchsgegnerin hat das Ver- zugsdatum nicht bestritten. Der Zinsenlauf ist somit ebenfalls ausgewiesen. 4.4. Die erforderliche Zustimmung des Grundstückeigentümers i.S.v. Art. 837 Abs. 2 ZGB ist an keine Form gebunden. Da der Präsident des Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin gleichzeitig Geschäftsführer der ausführenden Hauptunter- nehmerin ist, ist vom Vorliegen der Zustimmung auszugehen.
4.5. Die Eintragungsfrist beträgt vier Monate ab Vollendung der Arbeiten (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Es ist unbestritten geblieben, dass die letzten Arbeiten am 18. November 2020 stattfanden. Mit der Eintragung vom 28. Januar 2021 ist die Eintragungsfrist gewahrt. 4.6. Im Ergebnis ist die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt H._____ zu bestätigen als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 28. Januar 2021 bis zur rechtskräf- tigen Erledigung der Hauptklage. Sodann ist der Gesuchstellerin Frist anzusetzen, um die Hauptklage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Prose- quierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen. Allfällige Gerichtsferien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen (BGE 143 III 554 E. 2.5.2 S. 557-558 = Pra 107 [2018] Nr. 145). Eine Verlänge- rung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Ge- suches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachver- fahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 5. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsäch- lichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt CHF 85'706.55. Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte Grundgebühr beträgt CHF 8'178.26. Die Gesuchsgegnerin ist säumig geblieben. In Anwendung von § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf rund drei Achtel zu reduzieren. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 3'000.00. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuchstellerin end- gültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine
einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstellerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Ge- richts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch nicht prosequieren sollte, ist der säumigen Gesuchsgegnerin mangels Aufwen- dungen und Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 28. Januar 2021 bis zur rechtskräf- tigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 2, EGRID CH3, D.-weg ..., ... C., für eine Pfandsumme von CHF 85'706.55 nebst Zins zu 5 % seit 27. Januar 2021. 2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 3. Mai 2021 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin an- zuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 3'000.00. Die weiteren Kosten betragen: CHF 55.00 (Rechnung Nr. ... des Grund- buchamtes C._____ vom 29. Januar 2021). 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin be- zogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfol- genden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert
Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, ist kei- ne Parteientschädigung geschuldet. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 85'706.55. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Zürich, 26. Februar 2021
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Jan Busslinger