Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200481-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, sowie Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler
Urteil vom 11. Januar 2021
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Das Grundbuchamt C._____ sei im Sinne von Art. 961 [sofort und oh- ne Anhörung der Gegenpartei] einstweilen anzuweisen, zugunsten des Gesuchstellers und zulasten des Grundstücks des Gesuchsgegners ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen auf dem Stockwer- keigentumsanteil GBBl. auf Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 2 (Grund- buchblatt), D.-Str. ..., C., für eine Pfandsumme von Fr. 63'289.90 nebst Zins zu 5 % seit 21.09.2020. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgeg- ners." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 stellte die Gesuchstellerin beim Ein- zelgericht des Handelsgerichts das vorstehend aufgeführte Begehren (act. 1; act. 2; act. 3/1-19). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 wurde das Grundbuchamt C._____ angewiesen, das Pfandrecht zugunsten der Gesuchstellerin vorläufig im Grundbuch einzutragen (act. 4). Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Begehren der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 4). Am 6. Januar 2021 erstattete die Gesuchsgegnerin eine Eingabe, worin sie mit- teilte, auf einen Antrag und eine Stellungnahme im vorliegenden Verfahren zu verzichten und sich sämtliche Einreden und Einwendungen zum behaupteten Pfandanspruch für das ordentliche Verfahren vorzubehalten (act. 7). 2. Das Verfahren ist spruchreif. Vorab ist festzuhalten, dass ein Verzicht auf eine Stellungnahme nicht mit der Anerkennung des (vorsorglichen) Anspruchs gleichgesetzt werden kann. Entsprechend bleibt zu prüfen, ob der geltend ge- machte Anspruch besteht. 3. Die Gesuchsgegnerin ist Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die von der Gesuchstellerin behaupteten Leistungen erbracht worden sind (act. 1 S. 2; act. 3/19).
6.1. Die Gesuchsgegnerin hat auf Ausführungen im vorsorglichen Verfahren ver- zichtet, weshalb die Behauptungen der Gesuchstellerin in vorliegenden Verfahren als unbestritten gelten. Die anwaltlich nicht vertretene Gesuchstellerin ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht einer Anerkennung gleichkommt. Die Gesuchsgeg- nerin hat sich Einreden und Einwendungen für das ordentliche Verfahren vorbe- halten und verhält sich entsprechend nicht widersprüchlich, wenn sie die einzel- nen Tatsachenbehauptungen in einem späteren Verfahren bestreitet. 6.2. Glaubhaft behauptet und soweit belegt ist, dass die Gesuchstellerin mit der E._____ GmbH einen Vertrag abgeschlossen hat, der die Gesuchstellerin zu Ar- beitsleistungen auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin verpflichtet hat. Das- selbe ergibt sich auch aus den entsprechenden Auftragsbestätigungen (act. 2 Rz. 1 f.; act. 3/1-3). 6.3. Weiter ist glaubhaft und wird nicht bestritten, dass die von der Gesuchstelle- rin erbrachten Leistungen pfandberechtigt sind. Es handelt sich demnach um Re- paratur-, Entsorgungs- und Reinigungsarbeiten (act. 3/1-3; act. 3/6-8). 6.4. Sodann ist unbestritten geblieben, dass und in welchem Umfang die Arbei- ten auch tatsächlich ausgeführt worden sind. Die entsprechenden Leistungen er- geben sich auch aus den gestellten Rechnungen, welche den Auftragsbestäti- gungen entsprechen (act. 3/6-8; act. 3/1-3). Die Höhe der Pfandsumme beläuft sich insgesamt auf CHF 63'289.90. 6.5. Die Gesuchstellerin beantragt eine Verzinsung des Pfandanspruchs ab dem 21. August 2020. Den Beginn des Zinsenlaufs begründet sie nicht weiter. Die E._____ GmbH wurde mit Mahnungen vom 28. September 2020 in Verzug ge- setzt, wobei eine Zahlungsfrist von 10 Tagen gewährt wurde (act. 3/9-11). Ent- sprechend ist ein Zinsanspruch frühestens ab dem 8. Oktober 2020 glaubhaft und auch erst ab diesem Tag einzutragen. 6.6. Schliesslich ergibt sich aus den eingereichten Arbeitsrapporten, dass die entsprechenden Arbeiten am 20. und 21. August 2020 stattgefunden haben (act.
3/4+5). Die Viermonatsfrist wurde folglich mit der provisorischen Eintragung am 16. Dezember 2020 eingehalten. 6.7. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es der Gesuchstellerin gelingt, einen Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts von CHF 63'289.90 nebst 5 % Zins seit 8. Oktober 2020 glaubhaft zu machen. Im Mehrbetrag (Zin- senlauf) ist das Gesuch abzuweisen. 7. Sodann ist der Gesuchstellerin Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Ein- tragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Prosequie- rungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, allfällige Gerichtsferien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen (BGE 143 III 554 E. 2.5.2). Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines ge- sonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in ei- nem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustim- mung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beein- flussbare Hinderungsgründe anerkannt. 8. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 63'289.90 auszuge- hen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 2'500.– festzusetzen ist. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv ent- schieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuch- stellerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzel- gerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Ver- fahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstel- lerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt.
Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Gesuchstellerin aufgrund der vorgenannten Praxis sowie mangels anwaltlicher Vertretung und fehlender Begründung eines Anspruchs auf eine Umtriebsentschädigung. Der Gesuchsgeg- nerin mangels entsprechendem Antrag. 9. Da der Gesuchstellerin die Verfügung vom 16. Dezember 2020 nicht zuge- stellt werden konnte (act. 5/1), ist ihr diese mit dem vorliegenden Entscheid erneut zuzustellen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 16. Dezember 2020 bis zur rechts- kräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozes- ses auf Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 2, EGRID CH3, D.-Str. ..., C., für eine Pfandsumme von CHF 63'289.90 nebst Zins zu 5 % seit 8. Oktober 2020. Im Mehrumfang (Zinsenlauf) wird das Gesuch abgewiesen. 2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 15. März 2021 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 2'500.–. Weitere Kosten (Gebühren Grundbuchamt) bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin be- zogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfol- genden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert
Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 5. Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen werden keine zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von act. 7 und act. 4 sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 63'289.90. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Zürich, 11. Januar 2021
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Benjamin Büchler