Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200480-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, sowie Gerichtsschrei- ber Rudolf Hug
Urteil vom 12. Januar 2021
in Sachen
A._____ AG, ..., Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2.,
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Das Grundbuchamt C._____ sei im Sinne von Art. 961 ZGB sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei einstweilen anzuweisen, zu- gunsten der Gesuchstellerin und zulasten des Grundstückes de Gesuchsgegnerin ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzu- tragen auf der Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 2, D.-strasse ... in E. ZH, für eine Pfandsumme von CHF 295'298.70 zzgl. Zinsen von 5%. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Gesuchsgegnerin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 (Datum Poststempel) reichte die Ge- suchstellerin das vorliegende Gesuch mit obigem Rechtsbegehren ein (act. 1, act. 2 und act. 3/1-7). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 wurde dem Gesuch im Umfang der Grundforderung einstweilen ohne Anhörung der Gegenpartei ent- sprochen und das Grundbuchamt C._____ einstweilen angewiesen, ein Pfand- recht im entsprechenden Umfang vorläufig im Grundbuch einzutragen. Im Umfang der Zinsforderung wurde auf das Gesuch nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Gesuchsantwort angesetzt unter der Androhung, dass im Säumnisfalle aufgrund der Akten entschieden werde (act. 4). Innert Frist reich- te die Gesuchsgegnerin keine Stellungnahme ein. 2. Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes für die For- derungen hat der Handwerker oder Unternehmer, der auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugru- bensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert hat (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Der Anspruch auf Errichtung des Bauhandwerker- pfandrechtes richtet sich gegen den Eigentümer des Grundstückes, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind. Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu erfolgen und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemel- dete Forderung hinreichende Sicherheit leistet (Art. 839 Abs. 2 und 3 ZGB).
weiteren Kosten betragen CHF 158.65 (Rechnung Nr. 154283.01 des Grund- buchamts C._____ vom 17. Dezember 2020; act. 8). 6. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv ent- schieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuch- stellerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren – unter Säumnisandrohung – lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfand- rechts von der Gesuchstellerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. 7. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentli- chen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren An- spruch jedoch nicht prosequieren sollte, ist der Gesuchsgegnerin mangels An- trags sowie mangels prozessualen Aufwands keine Parteientschädigung zuzu- sprechen. Der Gesuchstellerin ist für diesen Fall ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 16. Dezember 2020 bis zur rechts- kräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozes- ses auf Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 2, D.-strasse ..., E., für eine Pfandsumme von CHF 295'298.70. 2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 15. März 2021 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.
Zürich, 12. Januar 2021
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Rudolf Hug