Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200470-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie die Gerichtsschreiberin Nadja Kiener
Urteil vom 5. Januar 2021
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei der Beklagten unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen beziehungsweise es sei diese zu verpflichten, die von ihr gemieteten und benutzten Geschäfts- räumlichkeiten im Erdgeschoss sowie den Einstellplatz Nr. 3 in der Liegenschaft C._____-strasse ..., ... Zürich, unverzüglich ord- nungsgemäss geräumt und gereinigt zu verlassen und der Kläge- rin zurückzugeben. 2. Es sei das zuständige Stadtammannamt anzuweisen, den zu er- lassenden Befehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlan- gen der Klägerin zu vollstrecken; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Beklagten." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Prozessgeschichte Mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin am 8. Dezember 2020 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 wurde ihr Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt. Gleichzeitig wurde der Gesuchs- gegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 4). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (act. 6, act. 7 und Prot. S. 4). Innert angesetzter Frist erging keine Stellungnahme, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu ent- scheiden ist (vgl. act. 4). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Formelles Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürichs ist gegeben (Art. 29 ZPO und Art. 33 ZPO sowie Art. 6 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG und § 45 lit. d GOG [BGE 142 III 515 E. 2.2.4]).
Ist der Mieter mit der Zahlung fälliger Mietzinse im Rückstand, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbe- nutztem Ablauf der Frist (30 Tage bei Wohn- und Geschäftsräumen) das Mietver- hältnis gekündigt werde (Art. 257d Abs. 1 OR). Bezahlt der Mieter innert der ge- setzten Frist nicht, kann der Vermieter mit einer Frist von mindestens 30 Tagen (Art. 257d Abs. 2 OR) auf Ende eines Monats kündigen. Mit beendetem Mietver- hältnis hat der Vermieter gegenüber dem Mieter einen vertraglichen Rückgabean- spruch der Mietsache gemäss Art. 267 Abs. 1 OR sowie einen Rückgabean- spruch aus Eigentumsrecht gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB. 3.3. Würdigung Die mit Mahnschreiben vom 13. August 2020 angesetzte 30-tätige Zahlungsfrist verstrich, ohne dass die Gesuchsgegnerin den Mietzinsausstand des Monats Au- gust 2020 bezahlt hätte (act. 3/4). Mit amtlichem Formular vom 28. September 2020 sprach die Gesuchstellerin androhungsgemäss die ausserordentliche Kün- digung des Mietverhältnisses mit Wirkung auf den 31. Oktober 2020 aus (Art. 257d Abs. 2 OR; act. 3/6 S. 1). Die Zahlungsverzugskündigung konnte der Gesuchsgegnerin am 29. September 2020 zugestellt werden (act. 3/6 S. 2). Die Kündigung erfolgte entsprechend form-, frist- und termingerecht mit Wirkung per 31. Oktober 2020. Das Ausweisungsbegehren wurde am 8. Dezember 2020 und damit nach Been- digung des Mietverhältnisses (31. Oktober 2020) gestellt (act. 1). Gestützt auf Art. 267 Abs. 1 OR und Art. 641 Abs. 2 ZGB steht der Gesuchstellerin ein Räu- mungs- und Rückgabeanspruch zu. Aufgrund des unbestrittenen und durch Ur- kunden lückenlos dokumentierten Sachverhaltes sowie aufgrund der klaren Rechtslage ist das Ausweisungsbegehren der Gesuchstellerin gutzuheissen. 4. Vollstreckungsmassnahmen Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnah- men (d.h. einen Ausweisungsbefehl) an (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 337 Abs. 1 ZPO). Antragsgemäss ist das Stadtammannamt Zürich ... anzuweisen, den
Ausweisungsbefehl nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtge- währung der aufschiebenden Wirkung auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 37'200.– (vgl. act. 4 E. 4) ist die Gerichtsgebühr auf CHF 3'400.– festzusetzen. Die Kosten sind aus dem von der Gesuchstellerin ge- leisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO), wobei der Gesuch- stellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Parteientschädigung ist auf CHF 3'900.‒ festzusetzen (§ 4 i.V.m. § 9 AnwGebV). Das Einzelgericht erkennt: 1. Der Gesuchsgegnerin wird befohlen, die von ihr gemieteten Geschäftsräum- lichkeiten im Erdgeschoss sowie den Einstellplatz Nr. 3 der Liegenschaft C._____-strasse ..., ... Zürich, unverzüglich ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu verlassen und der Gesuchstellerin in vertragsgemässem Zu- stand zu übergeben. 2. Das Stadtammannamt Zürich ... wird angewiesen, den Befehl gemäss Dis- positiv-Ziff. 1 nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtge- währung der aufschiebenden Wirkung auf erstes Verlangen der Gesuchstel- lerin zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der Gesuch- stellerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu er- setzen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'400.‒.
Zürich, 5. Januar 2021
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
Nadja Kiener