Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200366-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati
Urteil vom 9. November 2020
in Sachen
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin
betreffend Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven
Sinngemässes Rechtsbegehren des Gesuchstellers 2: (act. 1) "Es sei gerichtlich über die Aufrechterhaltung der Eintragung der Ge- suchsgegnerin zu entscheiden." Rechtsbegehren des Gesuchstellers 1: (act. 7 S. 2) "1. Die Gesuchsgegnerin sei nicht aus dem Handelsregister zu lö- schen. 2. Eventualiter sei die Gesuchsgegnerin nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu- lasten der Gesuchsgegnerin." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das gerichtliche Verfahren wurde durch die Eingabe des Gesuchstellers 2 eingeleitet (act. 1). 2. Gemäss Art. 938a OR ist eine Gesellschaft von Amtes wegen zu löschen, wenn sie keine verwertbaren Aktiven aufweist und keine Geschäftstätigkeit aus- übt. 3. Die Gesuchstellerin 1 macht in ihrer Eingabe vom 26. Oktober 2020 im We- sentlichen geltend, dass die Gesuchsgegnerin über Aktiven verfüge, weshalb eine Löschung nicht in Frage kommen könne (act. 7 Rz. 5). Die Gesuchsgegnerin be- antragt in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2020 ebenfalls, dass sie - die Gesellschaft - nicht zu löschen sei (act. 12). 5. Damit ist festzuhalten, dass sowohl die Gesuchstellerin 1 als auch die Ge- suchsgegnerin im vorliegenden Verfahren übereinstimmend beantragen, dass die Gesuchsgegnerin nicht aus dem Handelsregister zu löschen sei. Die Gesuchstel- lerin 1 hat durch Urkunden nachgewiesen, dass die Gesuchsgegnerin Eigentüme- rin von vier Stockwerkeinheiten in C._____ [Ort] ist (act. 7 Rz. 7 mit Hinweis auf act. 2/2 Beilage 4 [Grundbuchauszüge des Grundbuchamtes Region D._____]).
Auch die Gesuchsgegnerin scheint in ihrer Eingabe vom 4. November 2020 zu bestätigen, dass sie als Eigentümerin von vier Stockwerkeinheiten noch über Ak- tiven verfüge (act. 12 erster Gedankenstrich). Obwohl ihre Eingabe in diesem Punkt nicht restlos klar ist ("bestritten wird"), ist davon auszugehen, dass das Ei- gentum an den vier Stockwerkeinheiten unbestritten ist; andernfalls wäre das Ei- gentum der Gesuchsgegnerin wie erwähnt durch Urkunden nachgewiesen. Wenn davon auszugehen ist, dass die Gesuchsgegnerin weiterhin über Aktiven verfügt, muss nicht weiter geprüft werden, ob sie auch noch eine Geschäftstätigkeit entfal- tet. Die Gesuchsgegnerin ist im Handelsregister nicht zu löschen. 6. In Bezug auf die Gerichtskosten ist festzuhalten, dass dem Gesuchsteller 2 keine Kosten auferlegt werden können (Art. 155 Abs. 4 HRegV). Im Übrigen gilt das Unterliegerprinzip (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da die Gesuchsgegnerin im vorlie- genden Fall das Gesuch sinngemäss anerkennt, wird sie kosten- und entschädi- gungspflichtig. Zudem hat sie das vorliegende Verfahren auch verursacht, weil sie in ihrem Schreiben an den Gesuchsteller 2 vom 26. Juni 2020 von fehlenden Ge- schäftsaktiven sprach (act. 2/5), obwohl sie nun in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2020 anerkennen musste, dass sie als Eigentümerin von vier Stockwerkeinheiten sehr wohl über Aktiven verfügt. Wie bereits in der Verfügung vom 1. Oktober 2020 erwähnt, ist von einem CHF 30'000 übersteigenden Streit- wert auszugehen (act. 3 S. 2). Daran ist festzuhalten, nachdem sich ergeben hat, dass die Gesuchsgegnerin Eigentümerin von vier Eigentumswohnungen ist, mit denen Forderungen von insgesamt CHF 4'292'859.20 sichergestellt sein sollen (act. 7 Rz. 13). Bei einem Streitwert von mehr als CHF 30'000 sind die Gerichts- kosten auf CHF 2'200 (§§ 4 und 8 GebV OG) und die Parteientschädigung auf CHF 2'500 festzusetzen (§§ 4 und 9 AnwGebV). Der Mehrwertsteuerzuschlag ist nicht geschuldet, weil die Gesuchstellerin 1 die Mehrwertsteuer als Vorsteuer in Abzug bringen kann.
Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Gesuchsgegnerin wird im Handelsregister nicht gelöscht. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 3. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und vorab aus dem von der Gesuchstellerin 1 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Gesuch- stellerin 1 wird das Rückgriffsrecht für diese Kosten auf die Gesuchsgegne- rin eingeräumt. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin 1 eine Prozess- entschädigung von CHF 2'500.00 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller 1 und 2 unter Beilage einer Kopie von act. 12. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert übersteigt CHF 30'000.
Zürich, 9. November 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dr. Giulio Donati