Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200353-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie der Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati
Urteil vom 30. Oktober 2020
in Sachen
A._____ Switzerland GmbH, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Ausweisung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Gesuchsgegnerin sei unter Androhung der Zwangsvollstre- ckung im Unterlassungsfall zu verurteilen, die Geschäftsräume S-002 25, S-008 12, S-008-13, S-008 19, S-008 20, S-008 22, S- 008 30/31/32, S-008 33, S-008 34, S-008 53/54, S-008 56, S-036 14b, S-036 15a/b, S-036 15c, S-036 16, S-036 55, S-036 57, V- 039 23 und V-039 24 an der C.-Strasse ... in D. un- verzüglich zu räumen und der Gesuchstellerin unter Aushändi- gung sämtlicher Schlüssel und Badges ordnungsgemäss zu übergeben. 2. Das Gemeindeammannamt D._____ sei anzuweisen, das Urteil nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Gesuchstel- lerin zu vollstrecken. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchs- gegnerin. " Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Ausgangslage 1.1. Die Gesuchstellerin A._____ Switzerland GmbH schloss – damals noch unter der Firma E._____ GmbH – als Hauptmieterin einen bis 30. Juni 2020 be- fristeten Untermietvertrag mit der Gesuchsgegnerin und Untermieterin B._____ AG über diverse Geschäftsräume an der C.-Strasse ... in D. ab. Ei- nen Teil der untervermieteten Geschäftsräume nutzten und nutzen die Parteien gemeinsam (act. 3/1). Nach einem Zahlungsrückstand der Gesuchsgegnerin und erfolgloser Fristansetzung zur Zahlung, verbunden mit der Androhung einer aus- serordentlichen Kündigung, kündigte die Gesuchstellerin das Untermietverhältnis mit Formular vom 25. Mai 2018 gestützt auf Art. 257d OR auf den 30. Juni 2018 (act. 3/11-12). 1.2. Die Gesuchsgegnerin focht seinerzeit die Kündigung bei der Schlichtungs- behörde des Bezirkes Dielsdorf an, und die Parteien einigten sich in der Schlich- tungsverhandlung vom 7. September 2018 auf einen Vergleich. Dieser bestand im Wesentlichen auf einer Feststellung der Gültigkeit der von der Gesuchstellerin am 25. Mai 2018 ausgesprochenen Kündigung, einer einmaligen Erstreckung des Mietverhältnisses bis zum 19. Dezember 2019 zu grundsätzlich unveränderten
Bedingungen, einer Absichtserklärung, bis 14. September 2018 einen an die Re- duktion der Mietfläche angepassten Untermietvertrag abzuschliessen und in einer Ratenzahlungsvereinbarung zur Tilgung der ausstehenden Forderung (act. 3/4). Am 14. September 2018 schlossen die Parteien, wie im Vergleich vorgesehen, einen Nachtrag zum Untermietvertrag, in welchem insbesondere festgehalten wurde, dass verschiedene Räume nicht mehr Gegenstand des Mietverhältnisses seien und eine entsprechende Mietzinsanpassung vorgenommen sowie ein Recht der Gesuchsgegnerin zur Verlängerung des Untermietverhältnisses ausgeschlos- sen wurde (act. 3/6). 1.3. Im November und Dezember 2019 korrespondierten die Parteien mit Blick auf die Ende 2019 ablaufende Erstreckung des Untermietverhältnisses. In der Folge verständigten sie sich am 22. Januar 2020 auf einen Nachtrag Nr. 2 zum Untermietverhältnis, welcher im Wesentlichen in einer Verlängerung der Auszugs- frist bis 31. März 2020 bei weiter bestehenden Rechten und Pflichten gemäss dem aufgelösten Untermietvertrag und gemäss dem (ersten) Nachtrag bestand (act. 3/7). 1.4. In einem weiteren Nachtrag Nr. 3 vom 25./26. Mai 2020 vereinbarten die Parteien schliesslich eine erneute Verlängerung der Auszugsfrist bis 31. August 2020, wiederum bei im Übrigen grundsätzlich gleichbleibenden Rechten und Pflichten (act. 3/8). 1.5. Nachdem die Gesuchsgegnerin nach Ablauf der solchermassen erstreck- ten Auszugsfrist das Mietobjekt nicht verlassen hatte, reichte die Gesuchstellerin am 11. September 2020 (Poststempel) das Gesuch um Ausweisung der Ge- suchsgegnerin mit oben wiedergegebenem Rechtsbegehren sowie Beilagen ein (act. 1; act. 2; act. 3/2-27). Den ihr mit Verfügung vom 17. September 2020 aufer- legten Kostenvorschuss (act. 4) leistete die Gesuchstellerin am 21. September 2020 innert Frist (act. 6). Nach zwei Fristerstreckungen (act. 7; act. 10) beantwor- tete die Gesuchsgegnerin das Gesuch mit am 23. Oktober 2020 datierender Ein- gabe (act. 14; act. 15/2-7). Die Frage der Rechtzeitigkeit dieser Eingabe kann mangels Entscheidrelevanz offenbleiben.
1.6. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessvoraussetzungen 2.1. Zuständigkeit 2.1.1. Die örtliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 33 ZPO. 2.1.2. Die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht stützt sich auf § 45 lit. d GOG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO. Das Handels- gericht bzw. sein Einzelgericht ist zur Beurteilung von Ausweisungsbegehren im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen zuständig (BGE 142 III 515 E. 2.2.4 S. 517 f.), sofern es sich um eine handelsrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ZPO handelt. Mietverträge über Geschäftsliegenschaften bzw. - räume betreffen die geschäftliche Tätigkeit (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO; BGE 139 III E. 3 S. 459). Der Streitwert beträgt CHF 41'147.10 (act. 1 Rz. 12; sechs Monats- mietzinse, ZR 114 [2015] Nr. 14 E. 3.3 S. 63) und erreicht damit die erforderliche Höhe von CHF 15'000.00 (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 140 III 155 E. 4.3 S. 158). Beide Parteien sind im Handelsregister eingetra- gen (Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO). 2.1.3. Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass die Voraussetzungen für ein Verfah- ren nach Art. 257 ZPO gegeben sind und macht geltend, dass die sich stellenden Fragen durch ein ordentliches Gericht zu beurteilen seien. Auf diese Problematik ist unter Erwägung 3 näher einzugehen. 2.2. Übrige Prozessvoraussetzungen Im Übrigen geben die Prozessvoraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 3. Begründetheit 3.1. Vorbemerkung Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO setzt die Gewährung des Rechtsschutzes im summarischen Verfahren voraus, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort
beweisbar und die Rechtslage klar ist. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). In tatsächlicher Hinsicht hat die Gesuchstellerin den vollen Beweis für die anspruchsbegründenden Tatsachen zu erbringen (BGE 138 III 620 E. 5.1.1 S. 621, 622 f.). Trägt die Gesuchsgegnerin substantiiert und schlüssig Einwendungen vor, die nicht sofort widerlegt werden können, ist ein klarer Fall zu verneinen (BGE 138 III 620 E. 5.1.1 S. 622 f.). Sofort beweisbar ist ein Sachverhalt, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne be- sonderen Aufwand nachgewiesen werden kann (BGE 138 III 620 E. 5.1.1 S. 621). Im Vordergrund steht dabei der Urkundenbeweis (BGE 138 III 123 E. 2.1.1 S. 125-126). Die Rechtslage ist als klar zu betrachten, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Recht- sprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem ein- deutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123 E. 2.1.2 S. 126). 3.2. Unbestrittener bzw. sofort beweisbarer Sachverhalt 3.2.1. Mit Vergleich vom 7. September 2018 einigten sich die Parteien auf eine Erstreckung des Untermietverhältnisses bis und mit 31. Dezember 2019, und die Gesuchsgegnerin verpflichtete sich, das Mietobjekt unter Ausschluss einer weite- ren Erstreckung auf diesen Zeitpunkt hin zu verlassen (act. 1 Rz. 10 und 42; act. 3/4). Gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO kommt einem solchen Vergleich die Wir- kung eines rechtskräftigen Entscheids zu. Soweit davon abgewichen werden soll, können sich die Parteien deshalb einzig auf Umstände stützen, welche von der materiellen Rechtskraft nicht erfasst sind, insbesondere da sie erst nach dem fraglichen Vergleich eingetreten sind (S IMON ZINGG, in: Berner Kommentar, a.a.O., N. 96 zu Art. 59 ZPO). 3.2.2. Unbestritten ist, dass die Parteien nach diesem Vergleich drei schriftliche Nachträge vereinbart haben. 3.2.3. Die Gesuchsgegnerin weist zunächst darauf hin, dass im ersten Nachtrag vom 14. September 2018 mehrere mietvertragliche Bestimmungen neu formuliert worden seien, insbesondere eine Reduktion der Mietfläche vereinbart, ihre Unter- haltspflichten als Untermieterin ausgebaut worden und neue Mitbenutzungsrechte
der Gesuchstellerin als Vermieterin vereinbart worden seien. Sodann macht sie geltend, dass die Gesuchstellerin ihre Pflichten als Vermieterin insofern verletzt habe, als sie nicht für die Funktionstüchtigkeit der Wärme- und Kältezufuhr ge- sorgt habe. Dies habe zu viel zu tiefen Temperaturen im Winter 2018/19 und deutlich zu hohen Temperaturen im Sommer 2018 geführt. Ersteres habe Produk- tions- und Ertragsausfälle und dadurch zu Schäden in Höhe von rund CHF 300'000.00 geführt, ohne dass die finanziellen Folgen abgerechnet worden seien (act. 14 Rz. 4-6). 3.2.4. Zu diesen Ausführungen der Gesuchsgegnerin ist zu bemerken, dass die Parteien bereits in besagtem Vergleich vom 7. September 2018 festgehalten hat- ten, dass (noch) ein an die reduzierte Mietfläche angepasster Untermietvertrag abgeschlossen werden müsse, worauf es eben zum ersten Nachtrag vom 14. September 2018 kam. Bis zum 14. September 2018 hätte der Vergleich vom 7. September 2018 widerrufen werden können. Mithin waren beiden Parteien und insbesondere der Gesuchsgegnerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verglei- ches alle während der gemäss Vergleich gewährten Erstreckung geltenden Be- dingungen bekannt und klar. Fehl schlägt vor diesem Hintergrund der Versuch der Gesuchsgegnerin, aus dem Umstand, dass im (ersten) Nachtrag vom 14. Sep- tember 2018 ergänzende Regelungen betreffend Unterhaltspflicht und Mitnut- zungsrechte der Gesuchstellerin getroffen wurden, ein vom ursprünglichen Un- termietvertrag losgelöstes neues Mietverhältnis zu konstruieren, auf welches die im Vergleich vom 7. September 2018 getroffenen Abreden nicht anwendbar sein sollen. Unerfindlich ist sodann, was die Klägerin aus ihren weiteren Ausführungen betreffend Vertragsverletzungen der Gesuchstellerin wegen unzumutbaren Tem- peraturen im Mietobjekt und deswegen erlittenen Ertragseinbussen mit Bezug auf die Beendigung des Untermietverhältnisses bzw. ihr Recht weiter in den gemiete- ten Räumlichkeiten zu verbleiben bzw. ihre Pflicht, diese zu verlassen, ableiten will. 3.2.5. Auch aus dem weiteren Hinweis der Gesuchsgegnerin, wonach im Nach- trag Nr. 2 vom 22. Januar 2020 das Mietobjekt ein weiteres Mal durch Reduktion der Mietfläche verändert worden sei (act. 14 Rz. 7), womit eigentlich nicht mehr
vom gleichen Vertrag die Rede sein könne (act. 14 Rz 15), lässt sich nichts zu ih- ren Gunsten abgewinnen. Der Wortlaut dieses Nachtrages ist klar und unmissver- ständlich: Darin wird eindeutig erklärt, dass der Gesuchsgegnerin lediglich eine Verlängerung der Auszugsfrist zugestanden werde und beide Parteien sich einig sind, dass durch den Nachtrag kein neuer Mietvertrag zustande komme, sondern einzig die Modalitäten für die Rückgabe des Mietobjekts geändert würden. Ange- sichts dessen kann nicht von einem "nicht mehr gleichen", mithin neuen Unter- mietvertrag der Parteien ausgegangen werden. Das Gleiche gilt im Übrigen für den von den Parteien vereinbarten Nachtrag Nr. 3, welcher einen ähnlichen Wort- laut aufweist. 3.2.6. Sodann erörtert die Gesuchsgegnerin, dass die Nachträge Nr. 2 und 3 ohne ihren Rechtsvertreter vereinbart worden seien, was nicht der anwaltlichen Stan- desordnung, welche eine direkte Kontaktaufnahme mit der Gegenpartei untersa- ge, entspreche. Sie bemängelt zudem, dass im Rahmen dieser beiden Nachträge die von ihr mehrfach abgemahnte mangelhafte Wärme- und Kältezufuhr nicht ge- regelt worden sei. Ferner sei zu beachten, dass ihr Rechtsvertreter es nicht zuge- lassen hätte, derart kurze Fristverlängerungen für die Abgabe des Mietobjekts zu vereinbaren, da es gar nicht möglich gewesen sei, innert der vereinbarten Fristen ein bezugsbereites Ersatzmietobjekt zu erhalten, was auch der anwaltlich vertre- tenen Gesuchstellerin hätte auffallen müssen. Entsprechend sei es hier in Zu- sammenhang mit Vertragsergänzungen betreffend Unterhalt und Mietfläche wie- derholt zu einer wesentlichen Veränderung des ursprünglichen Vertrags hinsicht- lich Mietfläche, -dauer, -zins, Nutzungsregelung und Unterhaltspflichten gekom- men, aufgrund derer man nicht mehr von einem klaren Fall sprechen könne. Zu komplex sei das Vertragsverhältnis der Parteien im Laufe der letzten beiden Jahre geworden. Die Auslegung der drei Nachträge sei unter den Parteien vor allem auch deswegen umstritten, weil der Vollzug der Vertragsänderungen nicht kom- plikationslos verlaufen sei (act. 14 Rz. 8). 3.2.7. Zu einem Teil dieser Einwände wurde bereits Stellung genommen. Im Übri- gen wirkt die Argumentation der Gesuchsgegnerin als Ganzes gesucht und ver- mag nicht zu überzeugen, geschweige denn etwas an den Gegebenheiten zu än-
dern. Ohne die Nachträge Nr. 2 und 3 hätte die Gesuchstellerin schon Anfang dieses Jahres kein Recht mehr gehabt, sich weiter im Mietobjekt aufzuhalten, weshalb sie nicht ernsthaft deren Gültigkeit in Frage stellen kann. Eine unterblie- bene Regelung der Wärme- und Kältezufuhr oder ein nicht erfolgter Einbezug des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin anlässlich der vereinbarten Nachträge ist für ihre heute in Frage stehenden Rückgabepflichten völlig irrelevant. Nachdem es gemäss ihren eigenen Ausführungen sie selbst war, welche die Gesuchstelle- rin hinsichtlich Verlängerung der Auszugsfrist kontaktiert hatte, wäre es ihre Sa- che und nicht diejenige ihrer Kontrahentin gewesen, ihren Rechtsvertreter einzu- beziehen oder darauf bedacht zu sein, allfällige aus ihrer Sicht bestehende weite- re Pendenzen gleich mit zu regeln. 3.2.8. Aufgrund der von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen ist ausge- wiesen, dass das Mietverhältnis der Parteien mit Ablauf der Erstreckungsfrist am 31. Dezember 2019 endete, und der Gesuchsgegnerin die Auszugsfrist mit den Nachträgen Nr. 2 und 3 jedoch noch bis 31. August 2020 erstreckt wurde. Mit Ab- lauf dieser Auszugsfrist hält sich die Gesuchsgegnerin somit ohne Rechtstitel im Mietobjekt auf. Daran vermag weder die ausführliche Schilderung der Bemühun- gen der Gesuchsgegnerin, eine Anschlusslösung zu finden (act. 14 Rz.9 ff.), noch ihr nicht konkret belegter Hinweis auf die angeblich in ihrem Eigentum stehende und sich in einem separat – direkt von der F._____ AG – gemieteten Kellerraum befindende und von ihr betriebene Elektroanlage, deren Abschaltung und Mit- nahme sie für den Fall ihres Auszugs androht (act. 14 Rz. 14), etwas zu ändern. 3.2.9. Der Gesuchstellerin kann nicht zum Nachteil gereichen, dass sie der Ge- suchsgegnerin wiederholt entgegen gekommen ist und möglicherweise unlängst in Erwägung zog, ein weiteres Mal zu einer einvernehmlichen Lösung Hand zu bieten. Die entsprechenden Andeutungen der Gesuchsgegnerin vermögen die genügend ausgewiesene Sachlage auch nicht in Frage zu stellen. Ohnehin trägt die Gesuchsgegnerin ihre diesbezüglichen Vorbringen – vor allem was den zeitli- chen Ablauf anbelangt – zu wenig substantiiert vor (act. 14 Rz. 13).
3.2.10. Damit steht in tatsächlicher Hinsicht unverändert fest, dass das Untermiet- verhältnis am 31. Dezember 2019 endete und auch die von der Gesuchstellerin zugestandene Verlängerung der Auszugsfrist am 31. August 2020 ablief. 3.3. Klares Recht 3.3.1. Bei beendetem Mietverhältnis hat der Vermieter gegenüber seinem Mieter gestützt auf Art. 267 Abs. 1 OR und Art. 641 Abs. 2 ZGB einen Rückgabean- spruch, welchen er mit der Ausweisungsklage geltend machen kann (zum Gan- zen: ZR 115 [2017] Nr. 6 E. 3.2 S. 25). 3.3.2. Nachdem der Sachverhalt wie dargelegt feststeht, d.h. das Untermietver- hältnis der Parteien beendet wurde und auch die von der Gesuchstellerin zuge- standenen verlängerten Auszugfristen abgelaufen sind, ist ein Rückgabeanspruch der Gesuchstellerin gestützt auf die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung – d. h. zufolge klarer Rechtslage – zu bejahen. 3.4. Ergebnis 3.4.1. Da sich sowohl die Sach- als auch die Rechtslage klar präsentieren und die dagegen erhobenen Einwendungen der Gesuchsgegnerin sich als nicht schlüssig bzw. unerheblich erweisen, besteht ein Anspruch der Gesuchstellerin auf Rück- gabe der Mietsache gestützt auf Art. 267 Abs. 1 OR und Art. 641 Abs. 2 ZGB. 3.4.2. Folglich ist der Gesuchsgegnerin zu befehlen, dass Mietobjekt zu verlassen und der Gesuchsgegnerin ordnungsgemäss zu übergeben. 4. Vollstreckungsmassnahmen 4.1. Gemäss Art. 236 Abs. 3, Art. 337 Abs. 1 ZPO kann das erkennende Ge- richt auf Antrag Vollstreckungsmassnahmen anordnen. Die von der Klägerin be- antragte Anweisung an das Gemeindeammannamt D._____ erscheint als zweckmässige Vollstreckungsmassnahme.
4.2. Da sich nach längerem Zeitablauf die Frage nach der Wirksamkeit einer solchen Anweisung stellen kann, ist die Anweisung an das Gemeindeammannamt aus Gründen der Rechtssicherheit angemessen zu befristen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Gerichtskosten 5.1.1. Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 41'147.10 beträgt die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte Grundgebühr rund CHF 4'900.00. In Anwendung von § 8 Abs. 1 ist diese auf CHF 3'000.00 zu reduzieren. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvor- schuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Gesuchstellerin ist das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 5.2. Parteientschädigung 5.2.1. Ausgangsgemäss steht der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung zu (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei berufsmässig vertretenen Parteien bestimmt sich die Parteientschädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Ihre Höhe richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Beim genannten Streitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte Grundge- bühr rund CHF 6'250.00. In Anwendung von § 9 AnwGebV ist diese auf CHF 4'000.00 festzusetzen. 5.2.2. Mangels Antragstellung ist von einem Mehrwertsteuerzuschlag auf der Par- teientschädigung abzusehen.
Die Einzelrichterin erkennt: 1. Der Gesuchsgegnerin wird befohlen, das Mietobjekt, d.h. die Geschäftsräu- me S-002 25, S-008 12, S-008-13, S-008 19, S-008 20, S-008 22, S-008 30/31/32, S-008 33, S-008 34, S-008 53/54, S-008 56, S-036 14b, S-036 15a/b, S-036 15c, S-036 16, S-036 55, S-036 57, V-039 23 und V-039 24 an der C.-Strasse ... in D. unverzüglich zu räumen und der Ge- suchstellerin unter Aushändigung sämtlicher Schlüssel und Badges ord- nungsgemäss zu übergeben, unter Androhung des Zwangsvollzugs im Un- terlassungsfall. 2. Das Gemeindeammannamt D._____ wird angewiesen, den Befehl gemäss Dispositiv-Ziffer 1 auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Diese Anweisung ist befristet bis 1. März 2021. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Gesuchstellerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.00. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. Für die der Gesuchsgegnerin auferlegten Kosten wird der Gesuch- stellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt. 5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von CHF 4'000.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin im Doppel für sich und zuhanden des Gemeindeammannamtes D._____ sowie unter Bei- lage der Doppel von act. 14 und 15/2-17. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 41'147.10.
Zürich, 30. Oktober 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Giulio Donati