Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200352-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, sowie Gerichtsschreiber Leonard Suter
Verfügung und Urteil vom 20. November 2020
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ [Pensionskasse], Gesuchsgegnerin
sowie
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1, S. 2) " 1. Das Grundbuchamt D._____ (...) sei im Sinne von Art. 961 ZGB sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei einstweilen anzuwei- sen, zu Gunsten der Gesuchstellerin und zu Lasten des Grund- stücks der Gesuchsgegnerin ein Bauhandwerkerpfandrecht wie folgt vorläufig im Grundbuch auf das Grundstück GBBl. Nr. 1, Ka- taster Nr. 2, E.-strasse Nr. 3/Nr. 4, F.-strasse Nr. 5/Nr. 6, ... Zürich, einzutragen: Eigentümerin: B., G.-strasse Nr. 7, ... Zürich, GBBl. Nr. 1, Grundbuch Gemeinde D._____ (...), lastend auf Grundstück Kat.-Nr. 2, E.-strasse Nr. 3/Nr. 4, F.- strasse Nr. 5/Nr. 6, ... Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 99'438.10 nebst Zins zu 5 % seit 4. August 2020. 2. Die Anweisung sei superprovisorisch zu verfügen und dem Grundbuchamt D._____ (...) unverzüglich zur vorläufigen Eintra- gung im Grundbuch mitzuteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Gesuchsgegnerin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Am 11. September 2020 (Datum Poststempel) reichte die Gesuchstellerin hierorts ihr Gesuch samt Beilagen ein (act. 1; act. 3/1-13). Mit Verfügung vom 14. September 2020 wurde dem Gesuch einstweilen ohne Anhörung der Gegen- partei mit Ausnahme des Zinsbegehrens entsprochen und das Grundbuchamt D._____ (...) angewiesen, das beantragte Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen (act. 4). Mit gleicher Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin Frist an- gesetzt, um schriftlich zum Begehren Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 21. September 2020 verkündete die Gesuchsgegnerin der C1._____ AG den Streit (act. 8). Mit Verfügung vom 23. September 2020 wurde von der Streitver-
kündung der Gesuchsgegnerin an die C1._____ AG Vormerk genommen (act. 10). Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 erklärte die C1._____ AG mit dem Einverständnis der Gesuchsgegnerin den Prozessbeitritt als prozessführende Streitberufene und verkündete der C._____ AG den Streit und beantragte eine Fristerstreckung für die Einreichung der Stellungnahme (act. 12). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 wurde vom Prozessbeitritt als prozessführende Streitberu- fene der C1._____ AG und vom Ausscheiden der Gesuchsgegnerin aus der Pro- zessführung Vormerk genommen. Sodann wurde von der Streitverkündung der damaligen prozessführenden Streitberufenen an die C._____ AG Vormerk ge- nommen. Ausserdem wurde die der damaligen prozessführenden Streitberufenen angesetzte Frist zur Stellungnahme erstreckt (act. 14). Mit Eingabe vom 6. November 2020 erklärte die C._____ AG als Streitberufene, sie trete mit dem Einverständnis der damaligen prozessführenden Streitberufenen (C1._____ AG) als prozessführende Streitberufene dem Prozess bei (act.16 Rz 1). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Neue prozessführende Streitberufene Mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 wurde von der Streitverkündung der prozess- führenden Streitberufenen C1._____ AG an die C._____ AG, H.-strasse Nr. 8, I. Vormerk genommen (act. 14). Mit Eingabe vom 6. November 2020 (Datum Poststempel) erklärte die streitberu- fene C._____ AG sinngemäss, sie trete als prozessführende Streitberufene dem Prozess bei. Sie legte eine Einverständniserklärung der bisherigen prozessfüh- renden Streitberufenen (C1._____ AG) bei (vgl. act. 16 Rz. 1). Aus der Einver- ständniserklärung geht hervor, dass die C1._____ AG sich damit einverstanden erklärt, dass die C._____ AG den vorliegenden Prozess an ihrer Stelle führe (vgl. act. 17/2). Vom Prozessbeitritt als prozessführende Streitberufene der C._____ AG ist Vor- merk zu nehmen. Die C1._____ AG scheidet damit aus der Prozessführung aus.
Prozessgegenstand Die Gesuchsgegnerin ist Alleineigentümerin des streitgegenständlichen Grund- stücks an der E.-strasse Nr. 3/Nr. 4, F.-strasse Nr. 5/Nr. 6, ... Zürich (act. 3/4). Am 20. Dezember 2019 schlossen die prozessführende Streitberufene und die Gesuchstellerin einen Werkvertrag, gemäss welchem die Gesuchstellerin diverse Elektroinstallationen und damit im Zusammenhang stehende Arbeiten vornehmen sollte (act. 1 Rz 10; act. 3/3; act. 3/7). Am 4. Juni 2020 stellte die Gesuchstellerin ihre Schlussrechnung über CHF 99'438.10 (act.3/8). Da diese jedoch bis anhin nicht bezahlt wurde, verlangte sie die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (act. 1). 4. Voraussetzungen zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts für die Forderungen der Handwerker oder Unter- nehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbruch- arbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bau- handwerkerpfandrechts richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grund- stückes, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind. Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollen- dung der Arbeiten zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Geht es lediglich um die vorläufige Eintragung des Pfandrechts, so muss die Ge- suchstellerin ihr Gesuch nur glaubhaft machen. An die Glaubhaftmachung sind nach konstanter Lehre und Praxis keine strengen Anforderungen zu stellen (BGE 86 I 270; Z OBL, Das Bauhandwerkerpfandrecht de lege lata und de lege ferenda, ZSR 101[1982] II Halbband S. 158, ZR 79 Nr. 80 Erw. 1; SCHUMACHER, Das Bau- handwerkerpfandrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N. 1394 ff.). Die vorläufi- ge Eintragung darf nur verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich erscheint (BGE 86 I 265 E. 3; Ur- teil des Bundesgerichts 5A_933/2014 vom 16. April 2015 E. 3.3.2).
Eintragungsfrist 5.1. Parteivorbringen 5.1.1. Die Gesuchstellerin führt aus, sie habe das Werk vertragsgemäss erstellt und sämtliche von der Bauherrschaft oder der Bestellerin erhobenen Beanstan- dungen behoben (act. 1 Rz 12). Die Gesuchstellerin selbst habe ihre letzten Ar- beiten am 29. Mai 2020 ausgeführt. Am 3. Juni 2020 seien zudem noch Arbeiten durch die Temporär-Arbeiter ausgeführt worden, welche der Gesuchstellerin von der der J._____ GmbH zur Verfügung gestellt worden seien (act. 1 Rz 14). 5.1.2. Die prozessführende Streitberufene behauptet, bei der geplanten Abnahme des Werks vom 28. Mai 2020 sei festgestellt worden, dass zahlreiche vereinbarte Arbeiten noch nicht vorgenommen worden seien. Konkret seien verschiedene Leuchten, der Kabelkanal für die Leuchtschrift sowie Heiz- und Kaltwasserzähler noch nicht montiert und die Schalter in der Empfangstheke sowie im Sitzungs- zimmer noch nicht eingesetzt gewesen. Aufgrund zahlreicher Mängel sei die Ab- nahme abgebrochen und im Abnahmeprotokoll festgehalten worden, welche Mängel bis zum 2. Juni 2020 zu beheben seien (act. 16 Rz 8). Auch der nächste Abnahmeversuch vom 2. Juni 2020 sei wegen wesentlicher Mängel gescheitert. Vergeblich sei die Gesuchstellerin danach zur Fertigstellung des Werkes und zur Behebung der gerügten Mängel angehalten worden. Schliesslich sei der Gesuch- stellerin der Auftrag bezüglich der Beleuchtungen und der Erschliessung der Heiz- und Kaltwasserzähler entzogen worden (act. 16 Rz 11). Weiter sei festgestellt worden, dass betreffend die Stromverkabelung schwerwiegende Mängel bestan- den hätten, deren Behebung noch ausstehend sei. Zusammenfassend habe die Gesuchstellerin noch nicht alle im Werkvertrag aufgelisteten Leistungen erbracht und bei den erbrachten Arbeiten würden wesentliche Mängel vorliegen, weshalb die Bauarbeiten noch nicht vollendet seien (act. 16 Rz 14). Aus diesem Grund habe die viermonatige Eintragungsfrist noch nicht zu laufen begonnen, weshalb keine Gefährdung des klägerischen Pfandanspruchs bestehe (act. 16 Rz 16). 5.2. Rechtliches
Wie bereits ausgeführt, hat die Eintragung ins Grundbuch bis spätestens vier Mo- nate nach der Vollendung der Arbeiten zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Zu prä- zisieren ist zweierlei: Erstens gelten Bauarbeiten grundsätzlich dann als vollendet, wenn alle Verrichtungen, die Gegenstand des Werkvertrages bilden, ausgeführt sind. Nicht in Betracht fallen geringfügige oder nebensächliche, rein der Vervoll- kommnung dienende Arbeiten oder Nachbesserungsarbeiten, da diese keinen Vergütungsanspruch des nachbesserungspflichtigen Unternehmers begründen (BGE 125 III 113 E. 2b m.w.H.; OGer ZH LF180018 vom 4. Juni 2018 E. 3.4.2; BSK ZGB II-T HURNHERR, Art. 839/840 ZGB N 29). Zweitens kann die Viermonats- frist auch ohne Vollendung der Arbeiten beginnen, wenn der Werkvertrag aufge- löst wird oder eine Partei vom Vertrag zurücktritt (vgl. S CHUMACHER, a.a.O., N. 1116 ff.). Die Eintragungsfrist beginnt dann nicht mit Vollendung der Arbeiten zu laufen, sondern in dem Zeitpunkt, in welchem der Unternehmer erstmals mit Si- cherheit erkannt hat, dass er inskünftig keine Bauarbeiten zu erbringen hat und deshalb die Bauarbeiten nicht zu vollenden hat (S CHUMACHER, a.a.O., N 1120). Zwar besteht gestützt auf Art. 839 Abs. 1 ZGB die Möglichkeit, das Pfandrecht von dem Zeitpunkte an in das Grundbuch eintragen zu lassen, da sich der Hand- werker zur Arbeitsleistung verpflichtet hat. Diese Bestimmung betrifft jedoch den materiellen Pfanderrichtungsanspruch. Geht es jedoch wie hier um die vorläufige Eintragung des Pfandrechtes, muss die Klägerin neben ihrem Pfandanspruch auch die Gefährdung dieses Anspruchs glaubhaft machen. Dies, weil es sich bei der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes um eine vorsorgli- che Massnahme handelt, welche verlangt, dass aus der Verletzung eines An- spruchs ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (BGE 137 III 563 E. 3.3). Der Zweck der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts liegt darin, eine drohende Gefährdung abzuwenden, nämlich den aus dem Ablauf der Eintragungsfrist drohenden, nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil ab- zuwenden (BGE 137 III 563, Erw. 3.3). Verlangt ein Bauhandwerker bereits vor der Vollendung der Arbeit oder schon nach der Verpflichtung zur Arbeitsleistung (Art. 839 Abs. 1 ZGB) die vorläufige Eintragung, bleibt Raum, um auch den Interessen des Eigentümers Rechnung zu
tragen. Dies zeigt sich bereits darin, dass die Gefährdung des Pfandanspruches in diesen Fällen nicht einfach mit dem drohenden Ablauf der Verwirkungsfrist be- gründet werden kann. Es äussert sich auch darin, dass an das Beweismass zu- mindest für die Frage der Gefährdung die gewöhnlichen, höheren Anforderungen gestellt werden. Generell muss der befürchtete Nachteil aufgrund objektiver An- haltspunkte wahrscheinlich sein, ohne dass eine Fehleinschätzung jedoch völlig auszuschliessen wäre (Botschaft zur ZPO, S. 7354). Es reicht in diesem frühen Stadium daher nicht aus, dass eine Gefährdung bloss nicht ausgeschlossen er- scheint (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HE130149 vom 29. Au- gust 2013 E. 4 m.w.H., publ. in: ZR 112/2013 Nr. 50 S. 189, S. 191 f.). 5.3. Würdigung 5.3.1. Der Bestand und die die Höhe der Pfandforderung wird von der prozessfüh- renden Streitberufenen – zumindest im Rahmen des vorliegenden Verfahrens – nicht bestritten, weshalb sie rechtsgenügend glaubhaft gemacht wurde. Weiter ist offensichtlich, dass es sich bei den werkvertraglich vereinbarten Arbeiten um pfandberechtigte Leistungen i.S.d. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB handelt. Umstritten bleibt im Rahmen des Summarverfahrens einzig die Gefährdung des Pfandanspruchs, da gemäss der prozessführenden Streitberufenen der Ablauf der Viermonatsfrist vorliegend nicht droht (act.16 Rz 15). Damit dieser Auffassung ge- folgt werden könnte, müsste zunächst als ausgeschlossen gelten, dass die Arbei- ten bereits vollendet wurden. Die von der prozessführenden Streitberufenen geltend gemachten Mängel sind vorliegend nicht von Bedeutung, da Nachbesserungsarbeiten wie oben erläutert keine Vollendungsarbeiten darstellen und somit den Beginn der Viermonatsfrist nicht hinauszuschieben vermögen. Auch die noch nicht erfolgte Abnahme des Werks sagt nichts darüber aus, ob die Arbeiten bereits vollendet wurden oder nicht. Betreffend die noch ausstehenden Vertragsleistungen führt die prozessfüh- rende Streitberufene aus, diese seien der Gesuchstellerin entzogen worden, so- weit sie die Montierung der Leuchten und des Wasserzählers betreffen würden (act. 16 Rz 12; act. 17/8). In Bezug auf diese Leistungen hat die Gesuchstellerin
keine Vollendungsarbeiten mehr zu erbringen, da der Werkvertrag diesbezüglich aufgelöst wurde. Ob noch vertraglich geschuldete Hauptleistungen ausstehend sind, und um wel- che es sich konkret handeln soll, bleibt unklar, entsprechende Nachweise liegen keine im Recht. Diesbezüglich stehen sich die gegensätzlichen Behauptungen der Gesuchstellerin und der prozessführenden Streitberufenen gegenüber. Dies führt dazu, dass keinesfalls ausgeschlossen werden kann, dass die Gesuchstellerin am 3. Juni 2020 die letzten vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht hat. Es ist somit glaubhaft gemacht, dass die Viermonatsfrist an besagtem Datum zu laufen begonnen hat und somit ihr Ablauf droht. 5.3.2. Doch selbst wenn noch Vollendungsarbeiten ausstehend sein sollten und die Viermonatsfrist damit noch nicht zu laufen begonnen hätte, würde die Gefähr- dung des gesuchstellerischen Pfandanspruchs immer noch als glaubhaft erschei- nen. Sollte die Gesuchstellerin ihren streitigen Pfandanspruch im ordentlichen Verfahren durchsetzen müssen, ist dabei erfahrungsgemäss mit einer Dauer zu rechnen, die vier Monate deutlich überschreitet. Zudem ist anzunehmen, dass die prozessführende Streitberufene der Gesuchstellerin allfällig noch nicht erbrachte Vertragsleistungen entziehen und an Dritte vergeben würde, wie sie dies bereits getan hat (vgl. act.16 Rz 11). In diesem Fall würde die Viermonatsfrist aufgrund der Auflösung des Werkver- trags zu laufen beginnen und das Risiko für die Gesuchstellerin, das ordentliche Verfahren zur definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht recht- zeitig abschliessen zu können, wäre erheblich. Somit wäre die Gefährdung ihres Pfandanspruchs auch in diesem Fall glaubhaft. 5.4. Fazit Die prozessführende Streitberufene anerkennt den Anspruch auf vorläufige Ein- tragung des Bauhandwerkerpfandrechts, sofern das Handelsgericht die Gefähr- dung des gesuchstellerischen Pfandanspruchs annimmt (act. 16 Rz 17). Da wie oben ausgeführt die Gefährdung des Pfandanspruchs hinreichend glaubhaft ge-
macht wurde, sind somit die übrigen Voraussetzungen der vorläufigen Eintragung anerkannt und nicht mehr zu prüfen. Das Begehren ist daher gutzuheissen und die einstweilige Anweisung der vorläufigen Eintragung gemäss Verfügung vom 14. September 2020 zu bestätigen. 6. Prosequierungsfrist Sodann ist der Gesuchstellerin Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintra- gung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Prosequie- rungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, allfällige Gerichtsferien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen (BGE 143 III 554 E. 2.5.2). Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines ge- sonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in ei- nem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustim- mung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beein- flussbare Hinderungsgründe anerkannt. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Oberge- richts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 99'438.10 auszugehen, wo- bei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf rund CHF 4'500.– festzusetzen ist. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuchstellerin end- gültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betref- fend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstellerin zu bezie-
hen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vor- behalten bleibt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Weder die Gesuchsgegnerin noch die nicht anwaltlich ver- tretene prozessführende Streitberufene haben einen Antrag auf Entschädigung gestellt. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch nicht prosequieren sollte, sind darum keine Entschädigungen zuzusprechen. Das Einzelgericht verfügt: 1. Es wird vorgemerkt, dass fortan die C._____ AG, C._____ Nr. 9, ... Zürich, den Prozess anstelle der C1._____ AG, H.-str. Nr. 8, I., als pro- zessführende Streitberufene führt und dass die C1._____ AG aus der Pro- zessführung ausgeschieden ist. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt D._____ (...) wird bestä- tigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vor- läufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 14. September 2020 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. Nr. 1, E.-strasse Nr. 3/Nr. 4, F.-strasse Nr. 4/Nr. 5, ... Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 99'438.10 nebst Zins zu 5 % seit 14. August 2020. 2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 25. Januar 2021 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin
anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 4'500.–. Allfällige weitere Kosten (insbesondere Rechnung des Grundbuchamtes) bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin be- zogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfol- genden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Kla- ge, werden keine Entschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt D._____ (...), an die Parteien jeweils unter Beilage der Doppel von act. 16 und 17/1- 11. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 99'438.10. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Zürich, 20. November 2020
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Leonard Suter