Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200328-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Iunco-Feier
Urteil vom 28. September 2020
in Sachen
A._____ Bank AG, Gesuchstellerin
gegen
B._____ Technologies AG,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 1) "1. Es sei die Beklagte im Sinne von Art. 257 ZPO zu befehlen der Klägerin das Fahrzeug Maserati GranCabrio, Stamm-Nr. 1, Farbe weiss, sofort herauszugeben, unter Androhung einer Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB. 2. Leistet die Beklagte der Verpflichtung gemäss Ziffer 1 nicht innert der gesetzten Frist Folge, sind in Anwendung von Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO zweckdienliche Zwangsmassnahmen zur Wegnahme und Rückführung des Fahrzeuges anzuordnen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Mit vorstehendem Rechtsbegehren ersuchte die Gesuchstellerin am 11. August 2020 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfü- gung vom 13. August 2020 wurde ihr Frist zur Leistung einer Kaution von CHF 3'500.00 angesetzt, und der Gesuchsgegnerin wurde Gelegenheit zur Stel- lungnahme gegeben (act. 3). Die Kaution ging rechtzeitig ein (act. 5). Obwohl die Verfügung vom 13. August 2020 zugestellt werden konnte (act. 4/2), ging keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ein. Androhungsgemäss ist aufgrund der Akten zu entscheiden. 2. Zuständigkeit Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist zur Beurteilung des vorliegenden Ge- suchs aufgrund der unbestrittenermassen zwischen den Parteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung örtlich zuständig (act. 1 S. 1, Art. 17 Abs. 1 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit. d GOG. 3. Sachverhalt Aufgrund der unwidersprochen gebliebenen klaren Vorbringen der Gesuchstelle- rin ist von folgendem Sachverhalt auszugehen (act. 1 S. 2): Am 29. Juli 2019
schlossen die Parteien einen Leasingvertrag (act. 2/2) mit den zugehörigen Lea- singbedingungen (act. 2/3). Leasingobjekt ist ein weisser Maserati GranCabrio, Stamm-Nr. 1. Die Gesuchsgegnerin verpflichtete sich zur Bezahlung des ersten Leasingszinses von CHF 5'000.– sowie weiteren 47 monatlich zahlbaren Leasing- raten von CHF 724.80. Das Leasingfahrzeug wurde der Gesuchsgegnerin, vertre- ten durch deren Verwaltungsratspräsident, am 29. Juli 2019 übergeben. Die Ge- suchsgegnerin geriet in der Folge in Zahlungsrückstand mit mehr als drei Lea- singraten, weshalb die Gesuchstellerin den Leasingvertrag am 3. April 2020 unter Einräumung einer letzten Zahlungsfrist per 11. April 2020 kündigte (act. 2/8). Am 25. Mai 2020 erfolgte lediglich eine Teilzahlung in der Höhe einer Leasingrate. Die Gesuchsgegnerin gab das Leasingfahrzeug in der Folge nicht zurück und ent- sprechende Bemühungen der Gesuchstellerin blieben erfolglos 4. Rechtliche Grundlagen 4.1. Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im sum- marischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). 4.2. Im Rahmen eines Leasingvertrages überlässt die Leasinggeberin der Lea- singnehmerin ein Leasingobjekt für eine bestimmte Dauer zur freien Verwendung und Nutzung, wobei das volle Erhaltungsrisiko in der Regel vertraglich mitübertra- gen wird (BGer 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1.1.). Über das Schicksal des Leasingobjekts nach Vertragsende – sei dies das ordentliche durch Ablauf der Vertragsdauer oder das durch Kündigung vorzeitig herbeigeführte Ver- tragsende – können die Parteien frei disponieren (vgl. Art. 19 Abs. 1 OR). Der Leasingnehmer ist bei Vertragsende regelmässig verpflichtet, dem Leasinggeber das Leasingobjekt in ordnungsgemässem Zustand herauszugeben (BSK OR I- A MSTUTZ/MORIN, Einl. vor Art. 184 ff. N 87 mit Hinweisen). 4.3. Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, heraus zu verlangen (Art. 641 Abs. 2 ZGB).
StGB angedroht werden. Die Strafandrohung muss sich an die zuständigen Or- gane bzw. Vertreter richten (BGer 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1). Ob und welche Vollstreckungsmassnahmen angeordnet werden, entscheidet das Ge- richt nach seinem eigenen Ermessen. Dabei hat es den Grundsatz der Verhält- nismässigkeit zu beachten (S TAEHELIN, in: Sutter-Somm/ Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO-Komm, Art. 236 N 25). 6.2. Die Gesuchstellerin beantragt als Vollstreckungsmassnahmen die Andro- hung einer Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB sowie die An- ordnung von zweckdienlichen Zwangsmassnahmen zur Wegnahme und Rückfüh- rung des Fahrzeuges im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO. Da sich die Ge- suchsgegnerin bis anhin geweigert hat, das Fahrzeug zurückzugeben, ist der Be- fehl mit der Androhung einer Strafe nach Art. 292 StGB für die Organe der Ge- suchsgegnerin zu verbinden. Da es sich um die Herausgabe eines Objekts han- delt, erweist sich überdies eine Anweisung an das Stadtammannamt als zweck- mässige Massnahme. Da lediglich "zweckdienliche Zwangsmassnahmen" bean- tragt wurden und dem Gesuch keine weiteren Anhaltspunkte bezüglich des Stan- dortes des Fahrzeuges zu entnehmen sind, ist das zuständige Stadtammannamt am Sitz der Gesuchsgegnerin anzuweisen, den Befehl zu vollstrecken und das Leasingfahrzeug zu behändigen und der Gesuchstellerin zu übergeben. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Anweisung in zeitlicher Hinsicht auf ca. drei Monate zu begrenzen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 39'500.– (vgl. act. 1 S. 1) beträgt die Grundgebühr CHF 6'045.–. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf rund einen Viertel der Grundgebühr festzusetzen. Aus- gangsgemäss sind die Kosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese Kosten sind vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten
Kostenvorschuss zu decken. Der Gesuchstellerin ist das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). 7.2. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat der nicht berufsmässig vertretenen Gesuchstellerin für ihre Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 500.– zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Die Einzelrichterin erkennt: 1. Der Gesuchsgegnerin wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle befohlen, das Fahrzeug Mase- rati GranCabrio, Stamm-Nr. 1, Farbe weiss, sofort herauszugeben. 2. Das Stadtammannamt Dübendorf wird angewiesen, den Befehl gemäss Dispositiv-Ziffer 1 auf Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken und das Fahrzeug gemäss Dispositiv-Ziffer 1 zu behändigen und der Gesuchstellerin zu übergeben. Diese Anweisung ist befristet bis 15. Januar 2021. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Gesuchstellerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt. 4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, wobei der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einge- räumt wird. 5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Umtriebs- entschädigung von CHF 500.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin im Doppel für sich und zuhanden des Stadtammannamtes Dübendorf sowie an den Ver- waltungsratspräsidenten der Gesuchsgegnerin C., D.-str. ..., E._____ [Ort].
Zürich, 28. September 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Claudia Iunco-Feier