Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200292-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, sowie Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler
Urteil vom 14. September 2020
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Das Grundbuchamt C._____ sei im Sinne von Art. 961 ZGB sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei einstweilen anzuweisen, zu- gunsten der Gesuchstellerin und zulasten des Grundstücks der Gesuchsgegnerin auf der Liegenschaft Grundbuch Bl. 1, Kataster Nr 2, D.-strasse ..., C., ein Pfandrecht für eine Pfandsumme von CHF 332'748.23 nebst Zins zu 5 % seit 30. März 2020 vorläufig im Grundbuch als Vormerkung einzutragen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegnerin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 18. Juli 2020 (Datum Poststempel) stellte die Gesuchstelle- rin beim Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich das vorstehend aufgeführte Begehren (act. 1). Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 wurde das Grundbuchamt C._____ angewiesen, das Pfandrecht zugunsten der Gesuchstel- lerin vorläufig im Grundbuch einzutragen (act. 4). Gleichzeitig wurde der Ge- suchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Begehren der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 4). Mit Eingabe vom 10. September 2020 erklärte die Gesuchsgeg- nerin im vorsorglichen Verfahren auf eine Stellungnahme zu verzichten und sich sämtliche formellen wie materiellen Einwendungen vorzubehalten (act. 14). 2. Parteien Die Gesuchsgegnerin ist Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die von der Gesuchstellerin behaupteten Leistungen erbracht worden sind (act. 1 Rz. 9 ff.).
Abs. 2 und 3 ZGB). Reine Materiallieferungen sind dann pfandberechtigt, wenn es sich um Baustoffe handelt, welche aufgrund einer individuellen Bestellung für das konkrete Bauwerk hergestellt worden sind (S CHUMACHER, Das Bauhandwerker- pfandrecht, 3. Aufl., N 299). Geht es lediglich um die vorläufige Eintragung des Pfandrecht, so muss die Gesuchstellerin ihr Begehren nur glaubhaft machen. An die Glaubhaftmachung sind nach konstanter Lehre und Praxis keine strengen Anforderungen zu stellen: Die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts darf nur dann verwei- gert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich ist. Im Zweifelsfalle ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung über Bestand und Umfang des Pfandrechts dem ordentli- chen Gericht vorzubehalten. Dies gilt insbesondere bei unklarer oder unsicherer Rechtslage (BGE 86 I 270; BGE 102 Ia 86; BGE 112 Ib 484; Z OBL, Das Bau- handwerkerpfandrecht de lege lata und de lege ferenda, ZSR 101 (1982) II Halb- band, S. 158; ZR 79 Nr. 80 E. 1; S CHUMACHER, a.a.O., N 1394 ff.). 5. Würdigung 5.1. Vertragsbeziehung Unbestritten und belegt ist, dass die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegne- rin zwei Werkverträge für Arbeitsleistungen auf dem Grundstück der Gesuchs- gegnerin abgeschlossen haben. Ebenso ist unbestritten geblieben und dokumen- tiert, dass die Bauleitung verschiedene Nachträge in Auftrag gegeben hat. 5.2. Pfandberechtigte Leistungen Gestützt auf die Werkverträge hatte die Gesuchstellerin Gipser- und Fassa- denarbeiten erbringen müssen. Es erscheint glaubhaft, dass es sich dabei um pfandberechtige Leistungen handelt. 5.3. Pfandsumme Der Umfang der geleisteten Arbeiten ist unbestritten geblieben. Diese kön- nen anhand der eingereichten Verträge, der Nachträge, der gestellten Rechnun-
gen, des Terminplans und der Korrespondenz auch glaubhaft nachvollzogen wer- den. Insbesondere erscheint aufgrund des Terminplans und der darin erwähnten Abnahmen (act. 3/24) glaubhaft, dass die Arbeiten bis zur Arbeitsniederlegung weit fortgeschritten waren, sodass eine Reduktion der Pfandsumme um 10% auf- grund der fehlenden Vollendung als angemessen erscheint. Die Pfandsumme bzw. die Werklohnforderungen und Akontozahlungen sind ebenfalls unbestritten geblieben. 5.4. Zinsanspruch Bezüglich des beantragten Zinsenlaufs ist zu berücksichtigen, dass die Ge- suchstellerin mit Einschreiben vom 30. April 2020 der Gesuchsgegnerin für eine Zahlung von CHF 300'000.– eine Frist bis zum 8. Mai 2020 gesetzt hat (act. 3/34). Entsprechend ist der Zinsanspruch nur in diesem Umfang glaubhaft. 5.5. Rechtzeitige Eintragung Unbestritten und aufgrund der eingereichten Korrespondenz glaubhaft ist sodann, dass die Gesuchstellerin bis zum 27. April 2020 Arbeiten geleistet hat. Insbesondere ist auf die Mahnung der Bauleitung vom 28. April 2020 bezüglich der Fassadenarbeiten (act. 3/32) zu verweisen, was klar auf noch nicht vollendete Arbeiten hinweist. Die letzten Arbeiten aus dem Werkvertrag Gipserarbeiten fanden gemäss Terminplan am 24. März 2020 statt (act. 3/24), womit die Eintragung am 21. Juli 2020 auch rechtzeitig erfolgte, soweit der Fristenlauf für die beiden Werkverträge getrennt beurteilt wird. 5.6. Fazit Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass es der Gesuchstel- lerin gelingt, einen Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin im beantragten Umfang glaubhaft zu ma- chen. Die vorläufige Eintragung ist dementsprechend zu bestätigen.
sprechung einer Parteientschädigung (act. 14). Da der Gesuchsgegnerin kein nennenswerter prozessualer Aufwand entstanden ist - sie hat lediglich ein Frister- streckungsgesuch und eine Erklärung betreffend Verzicht auf Stellungnahme ein- gereicht (act. 7; act. 14) -, wäre es an ihr, darzulegen, weshalb ihr ein Anspruch auf eine Parteientschädigung zusteht. Da sie dies unterlassen hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 21. Juli 2020 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 3 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 1, D.-strasse ..., C., für eine Pfandsumme von CHF 332'748.22 nebst Zins zu 5 % auf CHF 300'000.– seit 9. Mai 2020. 2. Im Mehrbetrag (Zins) wird das Gesuch abgewiesen. 3. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 16. November 2020 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchs- gegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufi- gen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 4. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 7'000.–. Weitere Kosten (Gebühren Grundbuchamt) sind vorbehalten. 5. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 4 werden von der Gesuchstellerin be- zogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfol- genden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 3 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt.
Zürich, 14. September 2020
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Benjamin Büchler