Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200267-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, sowie Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati Verfügung und Urteil vom 17. September 2020
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin sowie
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1, S. 2) "1. Es sei das Grundbuchamt E._____ im Sinne von Art. 961 ZGB einstweilen anzuweisen, zulasten des Grundstücks der Gesuchs- gegnerin, E._____ Blatt ..., Kataster ..., F.-Str. ..., G.- Str. ..., ... Zürich, ein Pfandrecht zugunsten der Gesuchstellerin für eine Pfandsumme von CHF 69'963.86, nebst Zins zu 5% p.a. seit 02. Juli 2020, vorläufig einzutragen. 2. Die Anweisung sei superprovisorisch, d.h. sofort und ohne Anhö- rung der Gesuchsgegnerin, zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzutei- len. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegnerin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Am 8. Juli 2020 (überbracht) reichte die Gesuchstellerin hierorts ihr Gesuch mit obigem Rechtsbegehren ein (act. 1; act. 3/1–16). Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 (überbracht) reichte die Gesuchstellerin die richtige Version des Werkvertrages nach (act. 4; act. 5/1). Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 wurde dem Gesuch einst- weilen ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen und das Grundbuchamt E._____ angewiesen, das beantragte Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzu- tragen. Mit gleicher Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um schriftlich zum Begehren Stellung zu nehmen (act. 6). Mit Eingabe vom 30. Juli 2020 (Datum Poststempel) verkündete die Gesuchsgegnerin der C._____ AG den Streit und beantragte eine Fristerstreckung (act. 10). Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 wurde von der Streitverkündung der Gesuchsgegnerin an die C._____ AG Vormerk genommen. Ausserdem wurde die der Gesuchsgegnerin angesetzte Frist zur Stellungnahme erstreckt (act. 12). Mit Eingabe vom 21. August 2020 (Datum Poststempel) erklärte die C._____ AG mit dem Einverständnis der Ge- suchsgegnerin den Prozessbeitritt als prozessführende Streitberufene und ver-
kündete der D._____ AG den Streit. Sodann beantragte sie eine letztmalige Fris- terstreckung (act. 14). Mit Verfügung vom 24. August 2020 wurde vom Prozess- beitritt als prozessführende Streitberufene der C._____ AG und vom Ausscheiden der Gesuchsgegnerin aus der Prozessführung Vormerk genommen. Sodann wur- de von der Streitverkündung der damaligen prozessführenden Streitberufenen an die D._____ AG Vormerk genommen. Das Fristerstreckungsgesuch wurde abge- wiesen und der C._____ AG eine Notfrist bis zum 28. August 2020 angesetzt (act. 16). Mit Eingabe vom 28. August 2020 (Datum Poststempel) erklärte die D._____ AG als Streitberufene sinngemäss, sie trete mit dem Einverständnis der damaligen prozessführenden Streitberufenen (C._____ AG) als prozessführende Streitberufene dem Prozess bei (vgl. act. 18 Rz. 1). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Neue prozessführende Streitberufene 2.1. Mit Verfügung vom 24. August 2020 wurde davon Vormerk genommen, dass die C._____ AG, H.-Str. ..., I., den Prozess anstelle der Ge- suchsgegnerin als prozessführende Streitberufene führe und dass die Gesuchs- gegnerin aus der Prozessführung ausgeschieden sei. Mit gleicher Verfügung wur- de von der Streitverkündung der prozessführenden Streitberufenen C._____ AG an die D._____ AG, H.-Str. ..., I. Vormerk genommen (act. 16). 2.2. Mit Eingabe vom 28. August 2020 (Datum Poststempel) erklärte die streit- berufene D._____ AG sinngemäss, sie trete als prozessführende Streitberufene dem Prozess bei. Sie legte eine Einverständniserklärung der bisherigen prozess- führenden Streitberufenen (C._____ AG) bei (vgl. act. 18 Rz. 1). Aus der Einver- ständniserklärung geht hervor, dass die C._____ AG sich damit einverstanden er- klärt, dass die D._____ AG den vorliegenden Prozess an ihrer Stelle führe (vgl. act. 19/2). 2.3. Vom Prozessbeitritt als prozessführende Streitberufene der D._____ AG ist Vormerk zu nehmen. Die C._____ AG scheidet damit aus der Prozessführung aus.
Die Gesuchstellerin hat die vertraglichen Grundlagen, die Art der Arbeiten, den Umfang der noch offenen Forderung sowie die Laufzeit des Verzugszines glaub- haft dargelegt und dokumentiert. Gipserarbeiten qualifizieren als Arbeit im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Weiter ist die viermonatige Eintragungsfrist ge- mäss Art. 839 Abs. 2 ZGB vorliegend gewahrt. Der Anspruch der Gesuchstellerin auf vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts wird denn seitens der prozessführenden Streitberufenen auch entsprechend anerkannt. 4. Prosequierungsfrist Der Gesuchstellerin ist Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, allfällige Gerichtsferien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen (BGE 143 III 554 E. 2.5.2). Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonder- ten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fris- terstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussba- re Hinderungsgründe anerkannt. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Oberge- richts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 69'963.86 auszugehen, wo- bei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 3'500.00 festzusetzen ist. Über den Pfand- bzw. Sicherstellungsanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuchstellerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Ver- fahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des
Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Ge- suchstellerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im or- dentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Weder die Gesuchsgegnerin noch die nicht anwaltlich ver- tretene prozessführende Streitberufene haben einen Antrag auf Entschädigung gestellt. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch nicht prosequieren sollte, sind darum keine Entschädigungen zuzusprechen. Das Einzelgericht verfügt: 1. Es wird vorgemerkt, dass fortan die D._____ AG, D...., ... Zürich, den Prozess anstelle der C. AG, H.-Str. ..., I., als prozessfüh- rende Streitberufene führt und dass die C._____ AG aus der Prozessfüh- rung ausgeschieden ist. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt E._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 9. Juli 2020 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ... ,F.-Str. ..., G.-Str. ..., ... Zü- rich, für eine Pfandsumme von CHF 69'963.86 nebst Zins zu 5 % seit 2. Juli 2020. 2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 20. November 2020 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchs-
gegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufi- gen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 3'500.00. Weiteren Kosten bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin be- zogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfol- genden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Kla- ge, werden keine Entschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt E._____, an die Parteien jeweils unter Beilage der Doppel von act. 18 und act. 19/1–5. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 69'963.86. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Zürich, 17. September 2020
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Giulio Donati