HE200262•Organisationsmangel
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200262-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie die Gerichtsschreiberin Corina Bötschi
Urteil vom 3. September 2020
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller
gegen
A._____, Gesuchsgegnerin
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der A._____, Prag, Zweigniederlassung Zürich seien die erfor- derlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschä- digungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR). 2. Dieser Organisationsmangel führte zum Gesuch des Amtes (act. 1). 3. Der Gesuchsgegnerin wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (act. 3). Die Frist verstrich ungenutzt. 4. Gegen die Zweigniederlassung laufen keine Betreibungen und es gibt keine Verlustscheine (act. 7), weshalb ein Niederlassungskonkurs höchstwahrscheinlich nur Kosten und keinen Nutzen verursachen würde. 5. Androhungsgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen. 6. Der von der Gesuchstellerin genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 blieb unbestritten. 7. Die Gesuchsgegnerin wird kosten- und entschädigungspflichtig. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin (Firmennummer CHE-1) wird im Handelsregister gelöscht.
Zürich, 3. September 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Corina Bötschi