Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200253-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie die Gerichtsschreiberin Sabrina Schalcher
Urteil vom 6. Oktober 2020
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller
gegen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Bei der Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin, welche ihr Domizil in- zwischen eingebüsst hat, vormals aber Sitz in B._____ hatte, liegt ein schwerwie- gender Organisationsmangel vor. Sie verfügt − über keine eingetragene bevollmächtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 935 Abs. 2 OR und Art. 160 Abs. 2 IPRG) sowie − über kein (gültiges) Domizil. 2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt und diese auf ihr Ersuchen bis zum 17. September 2020 erstreckt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich allerdings ungenutzt. Bis heute liess sich die Gesuchsgegnerin nicht mehr verlau- ten. 3. Eine Löschung der Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin in der Schweiz fällt nicht in Betracht, zumal gegen sie Betreibungen eingeleitet wurden (act. 12). Androhungsgemäss ist die Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin daher aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 154 HRegV in analoger Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). Dabei handelt es sich um eine Liquidation analog dem sogenannten Nieder- lassungskonkurs (Art. 50 SchKG; S CHMID, Basler Kommentar, N 26 zu Art. 50 SchKG, mit Hinweisen). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kosten- pflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen
eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin (UID CHE-356.139.232) wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den (Niederlas- sungs-)Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Riesbach-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebs- entschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin mit Rück- schein und zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamts- blatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Küsnacht- Zollikon-Zumikon und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Zürich-Riesbach. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzulei- ten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge ei- ner Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung er- folgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 6. Oktober 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Sabrina Schalcher