Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200245-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie der Gerichtsschreiber Christian Markutt
Urteil vom 30. Oktober 2020
in Sachen
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven
Rechtsbegehren des Gesuchstellers 2: (sinngemäss) "Es sei gerichtlich über die Aufrechterhaltung der Eintragung der Ge- suchsgegnerin zu entscheiden."
Rechtsbegehren des Gesuchstellers 1: (sinngemäss) "Es sei von einer Löschung des Handelsregistereintrages der Ge- suchsgegnerin abzusehen."
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Vorbemerkungen Das gerichtliche Verfahren wurde durch die Eingabe des Gesuchstellers 2 vom 22. Juni 2020 eingeleitet (act. 1). Gemäss Art. 938a OR erfolgt eine "Löschung von Amtes wegen", wenn die betref- fende Gesellschaft keine verwertbaren Aktiven aufweist und keine Geschäftstätig- keit ausübt. Der Gesuchsteller 1 macht im Wesentlichen geltend, dass eine Weiterführung bzw. Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit bevorstehe und diese wieder über Aktiven verfüge. 4. Geschäftstätigkeit der Gesuchsgegnerin Der Gesuchsteller 1 erklärt, wie die Geschäftstätigkeit der Gesuchsgegnerin durch den Weggang des Verwaltungsrates C._____ ins Ausland und die Erkran- kung von ihm (des Gesuchstellers 1) ins Stocken geriet; weiter führt er aus und belegt, dass er seine Aktien nun an Rechtsanwalt X._____ abgetreten habe (act. 9; act. 12; act. 13/1), der sich um die Neubestellung des Verwaltungsrates, und ein neues Domizil kümmern, sowie die Tätigkeit der Gesuchsgegnerin weiterfüh- ren werde. Nachdem davon auszugehen ist, dass die beschriebenen Bemühun- gen im Gang sind, besteht derzeit keine eigentliche Geschäftstätigkeit der Ge-
suchsgegnerin bzw. hat sich diese (immerhin) auf deren Neuorganisation redu- ziert. 5. Aktiven der Gesuchsgegnerin Weiter macht der Gesuchsteller 1 geltend, die Gesuchsgegnerin verfügte in dem Sinne wieder über Aktiven als die D._____ Srl. schriftlich ihre Bereitschaft erklärt habe, einen Teil der Beteiligung der Gesuchsgegnerin (mindestens rund ca. CF 14'000.00) kurzfristig zurückzukaufen (act. 9; act. 12; act. 13/2). In der betreffen- den Erklärung werden ferner längerfristig grössere Rückkäufe angekündigt (act. 13/2). Bereits in der Verfügung vom 10. September 2020 wurde auf den Betreibungsre- gisterauszug der Gesuchsgegnerin Bezug genommen, welcher einen offenen Verlustschein über CHF 15'614.35 und lediglich eine weitere aktuellere Betrei- bung über CHF 178.75 ausweist. Dennoch ist aufgrund der Bestätigung der D._____ Srl. davon auszugehen, dass wieder Aktiven in einer gewissen Höhe zur Verfügung stehen, welche auch im Rahmen der Neuorganisation verwendet werden können. 6. Zusammenfassung Insgesamt ist angesichts der gegebenen Situation vom Vorhandensein eines Mi- nimums an Aktiven und in Anbetracht der laufenden Bemühungen von einer mi- nimalen Geschäftstätigkeit der Gesuchsgegnerin auszugehen. Vor diesem Hin- tergrund rechtfertigt es sich, von einer Löschung der Gesuchsgegnerin aus dem Handelsregister abzusehen. Der Gesuchsteller 1 ist indessen darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsgegnerin dringend ein neues Domizil benötigt und ein Verwal- tungsrat bestellt werden muss, ansonsten die Anordnung der Liquidation wegen Organisationmängeln droht. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Gemäss Art. 155 Abs. 4 HRegV können dem Gesuchsteller 2 keine Kosten aufer- legt werden. Für eine Entschädigungspflicht besteht keine gesetzliche Grundlage.
Das Gesuch des Gesuchstellers 1 um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung erweist sich damit als gegenstandslos. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die Gesuchsgegnerin wird im Handelsregister nicht gelöscht. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers 1 um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Kosten fallen ausser Ansatz. 4. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller 1 (unter besonderem Hinweis auf Erwägung Ziff. 6), an Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ... [Adresse] sowie an den Gesuchsteller 2 unter Beilage von Kopien von act. 12 und act. 13/1- 2. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert übersteigt CHF 30'000.
Zürich, 30. Oktober 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Christian Markutt