Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200210-O U
Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler
Urteil vom 29. Mai 2020
in Sachen
A._____ Trading Pte Ltd, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Es sei der C._____ AG durch Anordnung einer superprovisorischen Massnahme zu verbieten unter dem Akkreditiv Nr. 1 vom 30. März 2020 gegen Vorlage der unterzeichneten Handelsrechnung und der "letter of indemnity" gemäss Ziff. 46A des Akkreditivs jeden unter dem Akkreditiv zahlbaren Betrag von max. USD 32'123'697.39 an die Be- günstigte/Gesuchsgegnerin B._____ Pte Ltd zu bezahlen; unter der gesetzlichen Kostenfolge." Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 (überbracht am 29. Mai 2020 um 07.30Uhr) stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Anordnung obgenannter vorsorglicher Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei (act. 1). Über das Gesuch ist ohne Weiterungen zu entscheiden. 2. Die Gesuchstellerin bezeichnet die B._____ Pte Ltd als Gesuchsgegnerin und die C._____ AG als Dritte, führt aber beide als Parteien im Rubrum ihres Ge- suchs an. Sie begründet dies damit, dass die Prosequierung später im Verhältnis der Parteien des Kaufgeschäfts vorzunehmen sei (act. 1 Rz. 3 f.). Das Akkreditiv- geschäft basiert auf der Grundlage, dass die beteiligten Parteien sich ausschliess- lich mit den Akkreditivdokumenten zu beschäftigen haben. Wie bei der Bankga- rantie erfolgt so eine gewisse Abstrahierung des Akkreditivgeschäfts (vgl. URS EMCH/HUGO RENZ/RETO ARPAGAUS, Das Schweizerische Bankgeschäft, 7. Aufl., Zürich 2011, N 1091 f.). Dies hat aber auch zur Folge, dass ein Zahlungsverbot alleine die formelle Ebene der Auszahlung, nicht aber den Streit um den Kauf selbst betrifft. Dabei steht die Gesuchstellerin in erster Linie der C._____ AG ge- genüber, welcher die Auszahlung verboten werden soll. Da die Gesuchstellerin beide Gegenparteien als Partei im Rubrum aufgenommen hat, kann ihr die fehler- hafte Bezeichnung der C._____ AG nicht entgegen gehalten werden. Entspre- chend ist die B._____ Pte Ltd als Gesuchsgegnerin 1 und die C._____ AG als Gesuchsgegnerin 2 zu behandeln.
mend der D._____ Trading (Pte) Ltd (fortan D.) in Singapur (weiter-) ver- kauft ohne zu wissen, dass diese bereits früher Eigentümerin der Ware gewesen sei und diese an die Gesuchsgegnerin verkauft habe. Nach dem Konkurs der D. sei ein Interim Judical Manager eingesetzt worden. Dieser sei in den Be- sitz der Original-Konnossemente gekommen, welche einen Stempel "Null & Void" aufweisen würden. Damit sei klar, dass die Gesuchsgegnerin 1 keine akkreditiv- konformen Konnossemente vorweisen könne, wie dies die Akkreditivbedingungen erfordern würden. Damit sei die rechtsmissbräuchliche Beanspruchung des Ak- kreditivs bewiesen (act. 1 Rz. 4 ff.). Nach einstweilen glaubhafter Darstellung der Gesuchstellerin ist davon aus- zugehen, dass der Abruf des Akkreditivs bei der Gesuchsgegnerin 2 in rechts- missbräuchlicher Weise erfolgt. Die geschilderte Verkaufskette des fraglichen ULSD (act. 1 Rz. 5 ff.) erscheint - auch wenn die zeitlichen Abläufe nicht ganz klar sind - nachvollziehbar und deckt sich mit der Darstellung des Interim Judicial Ma- nagers der D._____ (act. 3/9 Ziff. 18 ff.). Ebenso erscheint glaubhaft, dass die von der Gesuchstellerin von der Gesuchsgegnerin 1 erworbene und an die D._____ weiterverkaufte Ladung derjenigen in den eingereichten Konnossementen (act. 3/8) entspricht. Für den Abruf des Akkreditivs wurde in erster Linie vorgesehen, dass das Original Konnossement in dreifacher Ausfertigung einzureichen ist. Als Alternative bestand die Möglichkeit, einen Letter of Indemnity - mit genau vorge- schriebenem Inhalt - vorzulegen, mit welchem die Verkäuferin garantieren soll, dass die genannten Dokumente vorhanden sind (act. 3/3 Ziff. 46A S. 2 f.). Die Gesuchsgegnerin 1 reichte der Gesuchsgegnerin 2 einen solchen Letter of In- demnity ein, in welchem sie unter anderem garantierte, dass die Originale der Bills of Lading existieren, sie berechtigt sei,, diese zu besitzen und sie an der La- dung berechtigt sei (act. 3/5). Aus den eingereichten Kopien der Bills of Lading - welche sich nach glaubhafter Darstellung der Gesuchstellerin im Original bei der D._____ befinden sollen - ergibt sich jedoch, dass diese mit dem Vermerk "Null & Void", also ungültig, abgestempelt sind (act. 3/8). Daraus ist zumindest einstwei- len zu schliessen, dass die Gesuchsgegnerin 1 nicht über gültige Originale der für den Abruf des Akkreditivs relevanten Dokumente verfügen kann. Es erscheint
damit glaubhaft, dass der Letter of Indemnity nicht den Tatsachen entspricht und der Abruf des Akkreditivs in rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgt. 7. Zum nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil äussert sich die Gesuch- stellerin äusserst knapp. Durch die Zahlung der Gesuchsgegnerin 2 an die Ge- suchsgegnerin 1 drohe ein materieller Nachteil. Ihr Eigentumsrecht am Kaufobjekt und am eigenen Vermögen würde verletzt, indem offensichtlich nichtexistierende Ware bezahlt werden müsse. Dadurch werde die Gesuchstellerin geschädigt (act. 1 Rz. 29 f.). Diese pauschalen Behauptungen können für die Glaubhaftma- chung eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht ausreichen. Da- mit verkennt die Gesuchstellerin, dass das Akkreditivverhältnis von der korrekten Erfüllung des Kaufvertrages unabhängig ist. Die Schlechterfüllung durch den Ver- käufer kann folglich der Auszahlung nicht entgegen stehen. Auch ein drohender Prozess zur Rückforderung des bezahlten Betrages stellt keinen besonderen Nachteil dar, zumal Gesuchstellerin und Gesuchsgegnerin 1 ihren Sitz beide in Singapur haben und damit aus ihrer Sicht kein ausländisches Gericht angerufen werden müsste. Schliesslich macht die Gesuchstellerin nicht geltend, dass sie durch die Zahlung in ihrer Existenz gefährdet wäre. Mit dem Abruf einer Garantie ist aber stets ein Eingriff in das Vermögen der Gesuchstellerin verbunden, so dass die Qualifikation jedes Eingriffs in das Vermögen als nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil dem Konzept des "zuerst zahlen, dann prozessieren" wider- sprechen würde. Weitere Ausführungen, welche einen nicht leicht wieder gutzu- machenden Nachteil begründen könnten, macht die Gesuchstellerin nicht. 8. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Gesuchstellerin den rechtsmissbräuchlichen Abruf des Akkreditivs mit den eingereichten Unterlagen in prozessual genügender Weise glaubhaft machen kann. Hingegen gelingt es ihr nicht, einen für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme erforderlichen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft zu machen. Dementspre- chend ist das Gesuch vollumfänglich abzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der vorliegende Entscheid keine Aussage über die Rechtmässigkeit des Abrufs des Akkreditivs
macht. Die Prüfung der formellen Voraussetzungen liegt alleine in der Verantwor- tung der Gesuchsgegnerin 2. 9. Da es der Gesuchstellerin nicht gelingt, einen nicht leicht wieder gutzuma- chenden Nachteil glaubhaft zu machen und ihr im summarischen Verfahren ledig- lich ein Schriftenwechsel zusteht, womit sie auch keine Verbesserung ihres Standpunkts mehr erreichen kann, ist das Gesuch sowohl superprovisorisch als auch vorsorglich abzuweisen. 10. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig. Der Streitwert be- trägt gemäss zutreffender Angabe der Gesuchstellerin rund USD 32 Mio. (act. 1 Rz. 1), was rund CHF 31 Mio. entspricht. Die Grundgebühr bei diesem Streitwert beträgt CHF 225'750.– (§ 4 GebV OG); der reduzierte Ansatz für das summari- sche Verfahren CHF 112'875.– bis CHF 169'312.50 (§ 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG). Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips ist die Gerichts- gebühr auf CHF 20'000.– festzulegen. Mangels prozessualem Aufwand ist den Gesuchsgegnerinnen keine Partei- entschädigung zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Das Massnahmebegehren wird - sowohl superprovisorisch als auch vorsorg- lich - abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 20'000.– festgelegt. 3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Entschädigungen werden keine zusgesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin vorab per ver- schlüsselter E-Mail (X.@... [Kanzlei].ch), an die Gesuchsgegnerin 1 auf dem Rechtshilfeweg unter Beilage von act. 1 und act. 3/2-10, an die Ge- suchsgegnerin 2 vorab per verschlüsselter E-Mail (E.@C._____.ch,
F.@C..com) und hernach unter Beilage von act. 1 und act. 3/2- 10. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 31 Mio. Es liegt ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen vor (Art. 98 BGG).
Zürich, 29. Mai 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dr. Benjamin Büchler