Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200209-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie Gerichtsschreiberin Daniela Solinger
Urteil vom 1. Oktober 2020
in Sachen
A._____ Estate AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Zwischen den Parteien bestand seit April 2017 ein Mietvertrag über Ge- schäftsräume an der C.-strasse ... in D.. Am 13. August 2019 ver- langte die Gesuchstellerin in einem Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen, welches unter der Geschäftsnummer HE190313 behandelt wurde, die Ge- suchsgegnerin sei aus den Räumlichkeiten auszuweisen. Nach Durchführung des Schriftenwechsels trat die Einzelrichterin am Handelsgericht auf das Gesuch der Gesuchstellerin mit der Begründung, deren Anspruch sei nicht in genügendem Masse ausgewiesen, nicht ein. Die Gerichtsgebühr wurde der Gesuchstellerin auferlegt, und sie wurde verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädi- gung von CHF 10'000.00 zu bezahlen (act. 1/18). 2. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin Beschwerde an das Bundes- gericht. Dieses hiess das Rechtsmittel mit Urteil vom 26. Mai 2020 gut, hob das angefochtene Urteil vollständig auf und verpflichtete die Gesuchsgegnerin, das Mietobjekt unverzüglich ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu verlassen und der Gesuchstellerin zurückzugeben. Ferner wies sie die Sache zu neuer Ent- scheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfah- rens an das Handelsgericht zurück. Davon ist im nachfolgenden Dispositiv der Klarheit halber Vormerk zu nehmen. Die begründete Fassung des bundesgericht- lichen Urteils traf am 10. Juli 2020 beim Handelsgericht ein (act. 27). 3. Am 14. Juli 2020 wurde den Parteien eine einmalige Frist bis 31. August 2020 angesetzt, um zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren Stellung zu nehmen (act. 28). Die Gesuchstellerin liess sich mit Eingabe vom 16. Juli 2020 vernehmen (act. 30). Die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin teilte am letzten Tag der Frist mit, sie vertrete diese nicht mehr und ersuche darum, auf weitere Zustellungen an sie zu verzichten (act. 31). Bis heute sind keine weiteren Eingaben mit Äusserungen der Parteien eingegangen. Androhungsgemäss ist Verzicht der Gesuchsgegnerin auf Stellungnahme anzu- nehmen.
in mietrechtlichen Angelegenheiten ging, ist das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht zu belehren. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich vom 15. November 2019 im Verfahren HE190313 durch das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2020 vollständig aufgehoben wurde und eine Rückweisung zu neuer Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens erfolgte. 2. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren HE190313 wird neu festgesetzt auf CHF 7'000.–. 3. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 2 werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. Für die der Gesuchsgegnerin auferlegten Kosten wird der Gesuch- stellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für ihre Aufwen- dungen im Verfahren HE190313 eine Parteientschädigung von CHF 10'000.– zu bezahlen. 5. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten auferlegt und keine Entschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge eines Doppels von act. 30. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 17'000.00.
Zürich, 1. Oktober 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Solinger