Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200197-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, sowie Gerichtsschreiber Christian Markutt Urteil vom 28. September 2020
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____
gegen
B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
sowie
C._____ Ltd., Nebenintervenientin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei das Grundbuchamt D._____ anzuweisen, zulasten des Grundstückes der Gesuchsgegnerin, Grundbuch E., Grundbuchblatt Nr. 1, Kataster-Nr. 2, F.-strasse 3 und 4, zugunsten der Gesuchstellerin ein Bauhandwerkerpfandrecht für eine Pfandsumme von Fr. 657'343.16, nebst Zins zu 5 % seit dem 21. April 2020, vorläufig vorzumerken. 2. Die Anweisung gemäss Ziff. 1 hiervor sei superprovisorisch, d.h. sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch (bis spätestens zum 1. Juli 2020) mitzuteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Am 14. Mai 2020 (Datum Poststempel) reichte die Gesuchstellerin hierorts das Gesuch mit obigem Rechtsbegehren ein (act. 1; act. 3/1-13). Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 wurde dem Gesuch einstweilen ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen und das Grundbuchamt D._____ wurde angewiesen, das beantragte Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen (act. 4). Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin – unter Androhung der Säumnisfolgen – Frist angesetzt, um ei- ne Stellungnahme einzureichen (act. 4). Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 verkünde- te die Gesuchsgegnerin der C._____ Limited, G._____ [Ort], und der C1._____ AG im Sinne von Art. 78 ff. ZPO den Streit und beantragte, es sei ihr die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu erstrecken (act. 8). Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 wurde von der Streitverkündung Vormerk genommen und die ent- sprechende Fristerstreckung gewährt (act. 10). Mit Eingabe vom 26. Juni 2020 ersuchte die Gesuchsgegnerin um Abnahme der Frist zur Einreichung der Ge- suchsantwort, eventualiter um eine Fristerstreckung (act. 12). Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 wurde das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Fristabnahme abge-
wiesen und die Frist letztmals erstreckt (act. 13). Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 schloss die C._____ Ltd. als Nebenintervenientin auf (teilweise) Abweisung des Gesuchs und stellte den Verfahrensantrag, es sei ihr 90 Tage Frist zur Einrei- chung einer Bankgarantie anzusetzen (act. 15). Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 wurde die C._____ Ltd. als Nebenintervenientin im Rubrum aufgenommen (act. 17). Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 schloss auch die Gesuchsgegnerin auf Abweisung des Gesuchs, eventualiter sei die von der Nebenintervenientin einzu- reichende Bankgarantie als hinreichende Sicherheit festzustellen (act. 20). Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 stellte die Nebenintervenientin (erneut) den Verfahrens- antrag, es sei ihr eine Frist von 90 Tagen zur Einreichung einer Bankgarantie an- zusetzen (act. 21). Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 wurde der Nebenintervenien- tin Frist angesetzt, um sich zur Einreichung einer Bankgarantie zu äussern; der Gesuchstellerin wurde Frist angesetzt, um sich zu einem Zuwarten mit dem En- dentscheid zu äussern (act. 22). Nachdem die Nebenintervenientin mit Eingabe vom 18. Juli 2020 (act. 24) um eine Fristerstreckung ersuchte und die Gesuchstel- lerin mit Eingabe vom 24. Juli 2020 (act. 25) beantragte, es sei das Verfahren be- förderlich weiterzuführen, wurde mit Verfügung vom 27. Juli 2020 die der Neben- intervenientin angesetzte Frist zur Stellungnahme letztmals erstreckt (act. 26). Im Auftrag der Nebenintervenientin ging hierorts am 14. August 2020 eine Bankga- rantie ein (act. 28-30). Mit Verfügung vom 17. August 2020 wurde der Gesuchstel- lerin Frist angesetzt, um Stellung zu dieser Bankgarantie zu nehmen (act. 31). Mit Eingabe vom 31. August 2020 lehnte die Gesuchstellerin die angebotene Bankga- rantie als hinreichende Sicherheit ab und beantragte die Eintragung des Bau- handwerkerpfandrechts (act. 34). Mit Verfügung vom 2. September 2020 wurde der Gesuchsgegnerin bzw. Nebenintervenientin Frist angesetzt, um sich zur letz- ten Eingabe der Gesuchstellerin zu äussern und allenfalls eine neue Sicherheit einzureichen (act. 35). Mit Eingabe vom 23. September 2020 hielt die Nebeninter- venientin an ihren Anträgen fest und stellte sich auf den Standpunkt, dass die eingereichte Bankgarantie als hinreichende Sicherheit zu erachten sei (act. 37).
ten Arbeiten der Gesuchstellerin nicht geleistet worden wären noch dass die gel- tend gemachten offenen Forderungen der Gesuchstellerin bereits beglichen wor- den wären. Schliesslich wurde von der Nebenintervenientin weder die Einhaltung der Viermonatsfrist noch das Wissen der Gesuchsgegnerin um den Beizug der Gesuchstellerin oder der verlangte Zins bestritten (act. 1 Art. 7-9 [S. 6 f.]). 3.2. Zusammengefasste (materielle) Einwände der Nebenintervenientin Unter Hinweis auf diverse Dokumente bringt die Nebenintervenientin vor, die vor- liegende Auftragsvergabe [an die Gesuchstellerin] sei "ausserhalb der üblichen Vergabewege und Konditionenfestlegung" erfolgt, zumal – so die Nebeninterveni- entin sinngemäss – der eigentliche Projektleiter der H._____ AG umgangen wor- den sei (act. 15 Ziff. 6 ff. [S. 3 f.]; act. 3/6-9). Anstelle der bei den anderen Sub-Unterakkordanten üblichen Stundensätzen für Regiearbeiten von CHF 70.– pro Stunde sei mit der Gesuchstellerin ein Stunden- satz von CHF 84.– vereinbart worden, d.h. CHF 14.– bzw. rund 15 % mehr pro Stunde. Aufgrund dessen stellt sich die Nebenintervenientin auf den Standpunkt, es liege gesamthaft ein ungerechtfertigter Mehrpreis in Höhe von CHF 134'430.80 vor, in welchem Umfang kein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen werden könne (act. 15 Ziff. 16 ff.). Weiter seien die von der Gesuchstellerin geltend ge- machten noch offenen Beträge bereits durch die Nebenintervenientin der H._____ AG (grossmehrheitlich) vergütet worden; sie werde durch das vorliegende Gesuch zu einer (ungerechtfertigten) Doppelzahlung gezwungen (act. 15 Ziff. 23 ff. [S. 6]). Obwohl die Gesuchstellerin schon am 10. Januar 2020 gewusst habe, dass die H._____ AG ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkomme, seien zu den 40 unbezahlt gebliebenen Rechnungen keine Mahnungen versandt worden und die Arbeiten nicht eingestellt worden (act. 15 Ziff. 27 ff. [S. 6 f.]). In der Folge habe es die Gesuchstellerin treuwidrig unterlassen, die Gesuchsgegnerin oder die Ne- benintervenientin über die ausgesetzten Zahlungen der H._____ AG zu informie- ren, mit der Folge, so die Nebenintervenientin sinngemäss, dass diese das Risiko einer Doppelzahlung in Kauf genommen habe (act. 15 Ziff. 31 ff. [S. 7 f.]).
3.3. Rechtliches Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes für die Forderungen der Handwerker oder Un- ternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Ab- brucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Materi- al und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind. Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Voll- endung der Arbeiten zu erfolgen und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigen- tümer bzw. ein Dritter für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leis- tet (Art. 839 Abs. 2 und 3 ZGB). Geht es lediglich um die vorläufige Eintragung des Pfandrechtes, so muss die Gesuchstellerin ihr Begehren nur glaubhaft machen. An die Glaubhaftmachung sind nach konstanter Lehre und Praxis keine strengen Anforderungen zu stellen: Die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechtes darf nur dann verwei- gert werden, wenn der Bestand des Pfandrechtes ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich ist. Dies gilt insbesondere bei unklarer oder unsicherer Rechts- lage (BGE 86 I 265 E. 3; BGE 137 III 563 E. 3.3; BGE 102 Ia 86; BGE 112 Ib 484; Urteil des Bundesgerichts 5A_613/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4; S CHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N. 1394 ff. bzw. SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Ergänzungsband zur 3. Aufl., 2011, N. 609 ff.; ZOBL, Das Bauhandwerkerpfandrecht de lege lata und de lege ferenda, ZSR 101(1982) II Halbband S. 158, ZR 79 [1980] Nr. 80 S. 152 E. 1).
3.4. Würdigung Wie bereits erwähnt, hat sich die Gesuchsgegnerin (materiell) nicht zur Sache geäussert, womit lediglich auf die Ausführungen der Nebenintervenientin abge- stellt werden kann. Angesichts der glaubhaft gemachten Darstellungen der Ge- suchstellerin respektive des unbestritten gebliebenen Sachverhalts hat sich er- wiesen, dass die Gesuchstellerin im behaupteten Umfang – und gestützt auf eine vertragliche Grundlage mit der H._____ AG – pfandberechtigte Arbeiten auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin geleistet hat. Mit der letzten pfandberechtigten Leistung datierend vom 23. März 2020 und der vorläufigen Eintragung im Grund- buch per 18. Mai 2020 (act. 4) wird die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB ohne Weiteres eingehalten. Inwiefern die vorliegende Auftragsvergabe an die Gesuchstellerin ungewöhnlich hätte sein sollen, ist nicht nachvollziehbar, zumal der – auch gemäss der Neben- intervenientin zuständige – Projektleiter I._____ selber offensichtlich in die Pla- nung und Auftragsvergabe involviert war, was sich dem im Recht liegenden E- Mail einen Tag vor der Auftragsbestätigung am 19. bzw. 20. September 2019 (vgl. act. 3/6) entnehmen lässt. Die genaueren Umstände der Auftragsvergabe können indes ohnehin offen bleiben, nachdem die Nebenintervenientin aus ihren vagen Andeutungen gar keine rechtlich relevanten Schlüsse zieht; den Vertragsschluss hat sie jedenfalls nicht bestritten. Mangels Erheblichkeit kann ebenso offen bleiben, inwiefern mit "anderen Sub- Unterakkordanten" ein Stundensatz von CHF 70.– anstatt CHF 84.– vereinbart worden sein soll. Weshalb die Gesuchstellerin ab dem 10. oder 16. Januar 2020 hätte wissen müssen, dass die H._____ AG ihren Zahlungsverpflichtungen defini- tiv nicht mehr nachkommen will oder kann, wird nicht weiter ausgeführt und bleibt unklar. Die Nebenintervenientin vermag daraus jedenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ob die H._____ AG tatsächlich, wie von der Nebenintervenientin be- hauptet, eine entsprechende Vergütung für die von der Gesuchstellerin geleiste- ten Arbeiten erhalten hat, muss an dieser Stelle nicht weiter abgeklärt werden, be- trifft dies doch primär das Verhältnis Gesuchsgegnerin/Nebenintervenientin und H._____ AG, zumal das "Doppelzahlungsrisiko" in erster Linie den Bauherrn trifft
und die Nebenintervenientin nicht plausibel dartut, weshalb hier die Gesuchstelle- rin eine Verantwortung trifft (vgl. S CHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N. 238 ff.; BSK ZGB-THURNHERR, 6. Aufl. 2019, Art. 839/840 N. 10 m.w.H.). Dass die Gesuchstellerin die massgeblichen Vergütungen bereits erhal- ten hätte, wird vorliegend – wie erwähnt – nicht behauptet. Angesichts der derzei- tigen Behauptungs- und Aktenlage sowie unter Berücksichtigung der Einwände der Nebenintervenientin sind zusammengefasst die Voraussetzungen der vor- sorglichen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts einstweilen glaubhaft ge- macht. Zu prüfen bleibt, ob eine (andere) hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB vorliegt.
4.2. Wesentliche Parteistandpunkte Zur Begründung der Rückweisung der angebotenen Garantie verweist die Ge- suchstellerin primär auf den ersten Absatz von Seite 1, wonach Bezug genommen wird auf ein vertragliches Verhältnis zwischen B._____ GmbH und A._____ AG sowie auf Ziff. 2i, 2ii und 2iii (Seite 2) sowie auf Ziff. 3ii (Seite 2) und Seite 3 (act. 34 S. 1 ff.). Die Gesuchstellerin führt aus, die Garantieerklärung der Bank unterscheide zwar zwischen Eintragungs- und Forderungsanspruch, verknüpfe aber beide Klageansprüche. Sie stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass mut- masslich zwischen den vorliegenden Parteien kein direktes vertragliches Verhält- nis vorliegen dürfte, sodass sie nicht akzeptieren könne, dass in den Ziffern 2i, 2ii, 2iii ein Leistungsurteil bzw. Surrogat gegen die Gesuchsgegnerin vorausgesetzt werde (act. 34 S. 2). Ausserdem sei die Garantieerklärung in der Ausübung auf 120 Kalendertage ab Eintritt der Rechtskraft des Forderungsentscheides bzw. des Sicherungsentscheides befristet, was im Vergleich zu einem definitiv eingetrage- nen Pfandrecht inakzeptabel sei (act. 34 S. 3). Die Nebenintervenientin hält an ihrem Standpunkt fest, die Bankgarantie sei als hinreichende Sicherheit zu erachten. Auf den von der Gesuchstellerin monierten Punkt (wonach die Garantie Bezug nehme auf das Verhältnis Gesuchstellerin- Gesuchsgegnerin, obschon zwischen ihnen kein vertragliches Verhältnis bestehe) komme es nicht an, weil mit dem in der Bankgarantie enthaltenen Versprechen eine antizipierte Eintrittsanzeige nach Art. 110 Ziff. 2 OR vorliege (act. 37 S. 2). Ausserdem nehme die Frist von 120 Kalendertagen lediglich die Regelung eines Gläubigerverzugs vorweg (act. 37 S. 2). 4.3. Rechtliches Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer oder ein Dritter für die ange- meldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Ein bereits eingetragenes Pfandrecht ist in diesem Fall zu löschen. Das Fehlen einer hinreichenden Sicher- heit i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB stellt eine negative Anspruchsvoraussetzung dar (S CHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 5. Aufl. 2018, N. 1742). Sofern der Un-
ternehmer die Sicherheit nicht als genügend anerkennt, stellt das Gericht fest, ob die Sicherheit für die angemeldete Forderung hinreichend i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB ist (S CHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N. 1314). Dazu muss sie qualitativ und quantitativ die gleiche Sicherheit wie das Bauhand- werkerpfandrecht bieten (BGE 142 III 738 E. 4.4.2). 4.4. Würdigung Wie die Gesuchstellerin zu Recht einwendet, nimmt die zur Diskussion stehende Garantie (Seite 1, Absatz 1) massgeblich Bezug auf ein vertragliches Verhältnis zwischen Gesuchstellerin und Gesuchsgegnerin, welches indes nach der vorlie- genden Aktenlage – sowie offenbar auch nach Ansicht der Parteien – gar nicht besteht. Eine damit verbundene Unsicherheit im Zusammenhang mit der Ausle- gung respektive Beanspruchung der Garantie liegt auf der Hand. Bereits aus die- sem Grund entfällt die qualitative Gleichwertigkeit der Sicherheit im Vergleich zu einem entsprechenden Bauhandwerkerpfandrecht. Inwiefern diese Unsicherheit dadurch ausgeräumt werden soll, dass die Garantie eine "antizipierte Eintrittsan- zeige nach Art. 110 Ziff. 2 OR" darstellen soll, ist nicht erkennbar. Zusammenge- fasst liegt keine hinreichende Sicherheit vor. Der zweite monierte Punkt zur Aus- übung innert 120 Kalendertagen kann damit offen bleiben (vgl. hierzu BGE 142 III 738 E. 5 sowie Verfügung und Urteil des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich HE190060 vom 15. April 2019 E. 4.5.3. [S. 14]). 5. Fazit Die Gesuchstellerin hat ihren Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerker- pfandrechts glaubhaft gemacht, die Vorbringen der Nebenintervenientin vermö- gen daran nichts zu ändern. Die in diesem Zusammenhang eingereichte Garantie Nr. ... vom 14. August 2020 (act. 30) stellt in qualitativer Hinsicht keine hinrei- chende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB dar; das Gesuch ist damit gutzuheissen. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt D._____ ist als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Ein- tragung gemäss Verfügung vom 18. Mai 2020 zu bestätigen.
Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV OG eine Parteientschädigung von rund CHF 13'000.– zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt D._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 18. Mai 2020 bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 1, F.-strasse 3 und 4, E., für eine Pfandsumme von CHF 657'343.16 nebst Zins zu 5 % seit 21. April 2020. 2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 30. November 2020 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchs- gegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufi- gen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 12'000.–. Allfällige weitere Kosten (insbesondere Rechnung des Grundbuchamtes) bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin be- zogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfol- genden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Kla- ge, wird sie verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 13'000.– zu bezahlen.
Zürich, 28. September 2020
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Christian Markutt