Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200193-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler
Urteil vom 11. Juni 2020
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei der Gesuchsgegnerin, unter Androhung von Bestrafung im Sinne von Art. 292 StGB im Wiederhandlungsfall, zu befehlen, keinerlei Rückbau von den fest im 2. OG der Liegenschaft C._____-strasse ..., ... Zürich, verbauten Installationen vorzu- nehmen, insbesondere die Raumteiler, Boden- und Wandbeläge, Beleuchtung, Brandmeldeanlagen, Lüftungs-/Klimatisierungsin- stallationen, Sanitärinstallationen, Nasszellen sowie Kücheninstal- lationen. (...) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchs- gegnerin."
Erwägungen 1. Prozessverlauf 1.1. Am 15. Mai 2020 ersuchte die Gesuchstellerin mit obgenanntem Rechts- begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, vorerst ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom gleichen Datum wurde dem Begehren (superproviso- risch) stattgegeben und der Gesuchsgegnerin unter Androhung einer Ungehor- samsstrafe verboten, den Rückbau ihres Mieterausbaus in der Liegenschaft C._____-strasse ... in ... Zürich vorzunehmen. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass dieses Verbot dahinfalle, wenn nicht die Gesuchstellerin eine schriftliche Er- klärung abgibt, dass sie der Gesuchsgegnerin auch im Falle eines zu ihren Un- gunsten ausfallenden Entscheids in der Hauptsache zur Entfernung des Mieter- ausbaus unentgeltlich Zutritt gewähren wird. Sodann wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und der Gesuchsgegnerin zur Stel- lungnahme zum Massnahmebegehren angesetzt (act. 4). 1.3. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 gab die Gesuchstellerin die verlangte Erklä- rung ab (act. 7), worüber die Gesuchsgegnerin in Kenntnis gesetzt wurde. Eben- falls ging der Vorschuss fristgerecht ein (act. 9).
1.4. Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 erstattete die Gesuchsgegnerin ihre Stel- lungnahme (Urk. 10). 2. Vorsorgliche Massnahmen 2.1. Vorauszuschicken ist, dass die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2020 die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich anerkannte, im weiteren erklärte, die Beziffe- rung des Streitwerts mit CHF 25'000.00 sei korrekt und bezüglich des Sachverhal- tes ausführte, die Sachverhaltsschilderung der Gesuchsgegnerin in deren Gesuch vollumfänglich zu bestreiten, wobei sie sich eine detaillierte Bestreitung sowie Ausführungen rechtlicher und tatsächlicher Natur für das Hauptverfahren vorbe- halte (act. 10 S. 2). 2.2. Angesichts dieser kurzen Erklärung der Gesuchsgegnerin kann es hinsicht- lich Ausgangslage zwischen den Parteien sowie Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen bei den Ausführungen in der Verfügung vom 15. Mai 2020 betreffend Hauptsachen-und Nachteilsprognose, Verhältnismässigkeit und Dringlichkeit sowie Ergebnis (act. 4 S. 3 ff.) sein Bewenden haben. Ergänzungen erübrigen sich, und es ist aufgrund der in der Verfügung vom 15. Mai 2020 getä- tigten Überlegungen zu schliessen, dass die Voraussetzungen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach wie vor gegeben ist. Die Bestätigung der Mass- nahmen rechtfertigt sich nicht zuletzt insofern, als die Gesuchstellerin die Erklä- rung abgegeben hat, der Gesuchsgegnerin auch im Falle eines zu ihren Unguns- ten ausgehenden Entscheids in der Hauptsache weiterhin Zutritt zu den Mieträumlichkeiten zu geben. 3. Weitere Anordnungen Der Klägerin ist damit Frist anzusetzen, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen. Bei Säumnis würden die Anordnungen gemäss Ziff. 1 des Dispositivs ohne Weiteres dahinfallen (Art. 263 ZPO).
fall vorsorglich verboten, einen Rückbau der fest im 2. Obergeschoss der Liegenschaft C.-strasse ..., ... Zürich, verbauten Installationen vorzu- nehmen, insbesondere der Raumteiler, Boden- und Wandbeläge, Beleuch- tung, Brandmeldeanlagen, Lüftung-/Klimatisierungsinstallationen, Sanitärin- stallationen, Nasszellen sowie Kücheninstallationen. 2. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin fristgerecht eine Erklärung gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom 15. Mai 2020 eingereicht hat, wonach der Gesuchsgegnerin im Falle eines zu Ungunsten der Gesuchstellerin aus- gehenden Entscheids in der Hauptsache auch nach Beendigung des Miet- vertrages zur Entfernung ihres Mieterausbaus unentgeltlich Zutritt zu den Mieträumlichkeiten an der C.-strasse ... in ... Zürich gewährt wird. 3. Der Gesuchstellerin wird eine einmalige Frist bis 14. August 2020 ange- setzt, um den Prozess in der Hauptsache gegen die Gesuchsgegnerin an- hängig zu machen. Bei Säumnis würden die Anordnungen gemäss Dispositiv Ziff. 1 ohne Weite- res dahinfallen. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.00. 5. Die Kosten werden aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss bezogen. Fallen die vorsorglichen Massnahmen wegen Säumnis dahin (vgl. Dispositiv Ziff. 3), werden die Kosten der Gesuchstellerin auferlegt und der Kostenbezug wird definitiv. Kommt es zum Prozess in der Hauptsache, so bleibt die definitive Regelung der Verteilung der Kosten dem in der Hauptsa- che entscheidenden Gericht vorbehalten. 6. Die Regelung der Parteientschädigung wird dem in der Hauptsache ent- scheidenden Gericht vorbehalten. Fallen die vorsorglichen Massnahmen wegen Säumnis dahin (vgl. Dispositiv Ziff. 3), hat die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Zürich, 11. Juni 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Dr. B. Büchler