Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200154-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Dario König
Urteil vom 20. Mai 2020
in Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1., 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2.,
gegen
C._____ GmbH, Gesuchsgegnerin
vertreten durch die superprovisorisch eingesetzte Sachwalterin D._____
betreffend Organisationsmangel (Art. 731b Abs. 1 OR)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.) "1. Es sei für die Gesuchsgegnerin vorsorglich bis spätestens 30. Ap- ril 2020 ein Sachwalter im Sinne von Art. 731b Abs. 1 bis Ziff. 2 OR einzusetzen. 2. Als Sachwalterin sei Frau D., geboren tt.06.1988, wohnhaft E.-Strasse ..., F._____ [Ort], einzusetzen. 2.1. Eventualiter zu Ziff. 2. sei als Sachwalter der Notar des Kon- kursamts Bülach (Kanton Zürich) einzusetzen. 2.2. Subeventualiter zu Ziff. 2.1 sei der Gesuchstellerin 1 und dem Gesuchsteller 2 Gelegenheit zu geben, eine weitere Person als Sachwalter vorzuschlagen oder es sei ein Sachwalter vom Ge- richt zu bestimmen und einzusetzen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ge- suchsgegnerin." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 24. April 2020 setzte das Gericht D._____ superproviso- risch als Sachwalterin der Gesuchstellerin ein (act. 5). 2. Am 29. April 2020 wurde der Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 rechtzeitig bezahlt (act. 10). 3. Mit Stellungnahme vom 29. April 2020 (act. 8) stellte die Gesuchsgegnerin, vertreten durch die superprovisorisch eingesetzte Sachwalterin D., folgen- den Antrag: "1. Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 24. April 2020 sei vollum- fänglich gutzuheissen und die superprovisorische Verfügung vom 24. April 2020 im Verfahren HE200154 sei zu bestätigen und es sei somit D., geboren am tt. Juni 1988, wohnhaft E.- Strasse ..., F., definitiv als Sachwalterin für die Gesuchs- gegnerin einzusetzen. 2. D._____ sei einstweilen für mindestens sechs Monate, somit einstweilen bis mindestens am 2. November 2020 als Sachwalte- rin einzusetzen." 4. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin war G._____ (act. 3/6). Am 8. April 2020 ist G._____ verstorben (act. 3/7). Die Ge-
suchsgegnerin verfügt seither über kein Gesellschaftsorgan, welches für sie han- deln könnte. Da die Gesuchsgegnerin einen Organisationsmangel aufweist, kön- nen Massnahmen nach Art. 731b Abs. 1 OR i.V.m. Art. 819 OR getroffen werden. Als Massnahme kommt insbesondere die Ernennung eines Sachwalters in Frage, wobei dessen Befugnisse zu bestimmen und dessen Amtsdauer festzusetzen ist (Art. Art. 731b Abs. 2 OR i.V.m. Art. 819 OR). 5. Im vorliegenden Fall beantragen beide Parteien übereinstimmend die Ein- setzung von D._____ als Sachwalterin der Gesuchsgegnerin. Der Bruder von D., der durch diese Angelegenheit in seiner Eigenschaft als Erbe von G. ebenfalls betroffen ist, hat nicht gegen die Einsetzung von D._____ als Sachwalterin opponiert. Im Übrigen geht das Gericht aufgrund der übereinstim- menden Darstellung der Parteien und der Angaben von D._____ davon aus, dass diese fähig und willens ist, die Funktion einer Sachwalterin der Gesuchsgegnerin zu übernehmen. 6. Wie erwähnt ist die Einsetzung eines Sachwalters eine vorübergehende Lö- sung. Der Sachwalterin kommt insbesondere die Aufgabe zu, innert nützlicher Frist eine a.o. Gesellschafterversammlung im Hinblick auf die Ernennung der Ge- schäftsführung einzuberufen und bis dann selbst als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin zu amten. Das Mandat der Sachwalterin würde mit der Wahl einer Geschäftsführung der Gesuchsgegnerin enden, worüber das Gericht zu in- formieren ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Die Gesuchsgegnerin hat auch für die Bemühungen der Sachwalterin aufzukommen (Art. 731b Abs. 2 i.V.m. Art. 819 OR). In Bezug auf die Höhe des Streitwertes ist auf die Verfügung vom 24. April 2020 zu verweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1. D._____ (E.-Strasse ..., F.) wird zur Sachwalterin der Gesuchs- gegnerin ernannt.
e) die Obergerichtskasse. 9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 20. Mai 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dario König