Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200127-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, sowie Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati
Urteil vom 24. April 2020
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X._____,
gegen
B._____ Immobilien AG, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1, S. 2) "1. Das Grundbuchamt C._____ sei anzuweisen, zulasten des Grundstücks der Gesuchsgegnerin Grundbuch C., Blatt 1, Kataster 2, Plan 3, EGRID CH4, ein Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der Gesuchstellerin für die Pfandsumme von CHF 163'500.00 nebst 5 % Zins seit 31. Dezember 2019 vorläufig als Vormerkung einzutragen. 2. Die Anweisung sei superprovisorisch zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 1. April 2020 (Datum Poststempel) reichte die Gesuchstel- lerin das vorliegende Gesuch mit obigem Rechtsbegehren ein (act. 1). Mit Verfü- gung vom 2. April 2020 wurde dem Gesuch einstweilen ohne Anhörung der Ge- genpartei entsprochen und das Grundbuchamt C. angewiesen, das bean- tragte Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Ge- suchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum Begehren angesetzt (act. 4). Die Ge- suchsgegnerin teilte mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (act. 9). 2. Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung ei- nes gesetzlichen Grundpfandrechts für Forderungen von Handwerkern und Un- ternehmern, die zu Bauten oder anderen Werken auf einem Grundstück Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind (siehe BGE 92 II 227; S CHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., N. 299 ff. und 869 ff.). Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Mo- nate nach der Vollendung der Arbeiten zu geschehen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). So- dann ist auch die Zessionarin berechtigt, ein Bauhandwerkerpfandrecht eintragen
zu lassen, wenn sie sich eine pfandgeschützte Forderung abtreten liess (vgl. BSK ZGB II-T HURNHERR, 6. Aufl., Basel 2019, N 27 zu Art. 839/840). 3. Vorliegend teilte die Gesuchsgegnerin mit ihrer Eingabe vom 21. April 2020 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten, sich jedoch sämtliche Einwendungen und Entgegnungen im ordentlichen Hauptverfahren auf definitive Eintragung aus- drücklich vorzubehalten (act. 9 S. 2). Damit ist im vorliegenden Verfahren unbe- stritten, dass sich die Gesuchstellerin Forderungen abtreten liess und ihr Entste- hungsgrund die Leistung pfandgeschützter Arbeiten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin war (vgl. act.1 Rz. 8 ff.). Unbestritten ist weiter, dass ein Betrag in der Höhe der eingetragenen Pfand- summe bisher unbezahlt geblieben ist, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung gewahrt wurde und Zinsen von 5 % ab 31. Dezember 2019 einzutragen sind. Demgemäss steht der vorläufigen Eintra- gung des Bauhandwerkerpfandrechts im mit Verfügung vom 2. April 2020 verfüg- ten Umfang (act. 4) nichts entgegen. 4. Der Gesuchstellerin ist Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, allfällige Gerichtsferien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen (BGE 143 III 554 E. 2.5.2). Eine Verlängerung der Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kos- tenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Frister- streckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 5. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 163'500.00. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV
OG auf rund die Hälfte der Grundgebühr – vorliegend somit CHF 6'500.00 – fest- zusetzen. 6. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv ent- schieden. Es wird im ordentlichen Verfahren noch festzustellen sein, ob die Ge- suchstellerin endgültig obsiegt. Gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO ist die Regelung bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten dem Entscheid des Hauptsachege- richts vorzubehalten. Nur für den Fall des Nichtanhängigmachens des Prozesses in der Hauptsache, ist eine definitive (wenn auch bedingte) Anordnung zu treffen und sind die Kosten der (diesfalls unterliegenden) Gesuchstellerin aufzuerlegen, womit der Kostenbezug definitiv würde. 7. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentli- chen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren An- spruch nicht prosequieren sollte, ist der Gesuchsgegnerin weder eine Parteient- schädigung noch eine Umtriebsentschädigung (vgl. act. 9 S. 2) zuzusprechen, da diese erst mit der Erstattung der Gesuchsantwort verdient wäre (§ 11 Abs. 1 An- wGebV) und die Gesuchsgegnerin keine substantiierten Ausführungen zu allfälli- gen bereits entstandenen Kosten gemacht hat bzw. eine Umtriebsentschädigung nur bei nicht berufsmässig vertretenen Parteien in Frage kommt (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) und auch die entstandenen Kosten und Umtriebe nicht behaup- tet werden. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 2. April 2020 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 1, EGRID CH4, D._____, für eine Pfandsumme von CHF 163'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2019.
Zürich, 24. April 2020
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Giulio Donati