Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200112-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, sowie Gerichtsschreiberin Sabrina Schalcher
Urteil vom 20. April 2020
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 1) "Das Grunduchamt C._____ sei im Sinne von Art. 961 ZGB [sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei] einstweilen anzuweisen, zugunsten des Gesuchstellers und zulasten des Grundstücks des Gesuchsgeg- ners ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen auf Liegen- schaft Zürich-D., Grundbuch Blatt 1, EGRID CH2, Kataster 3, Plan 4, D.-quartier, Gebäude Wohnen Nummer 5, E.- strasse ..., ... Zürich für eine Pfandsumme von CHF 58'466.35 nebst Zins zu 5 % seit 2.10.2019 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Die Gesuchstellerin reichte am 12. März 2020 (Datum Poststempel) hierorts ein Gesuch mit eingangs erwähntem Rechtsbegehren um eine – vorab superproviso- risch anzuordnende – vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts samt Beilagen ein (act. 1; act. 2/1-21). Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 13. März 2020 einstweilen und ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen und das zuständige Grundbuchamt C. wurde angewiesen, das entsprechende Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Gesuchs- gegnerin Frist angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen (act. 3). Die Ge- suchsgegnerin nahm innert Frist nicht Stellung. Weitere Eingaben ergingen nicht. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist. 2. Zuständigkeit und weitere Prozessvoraussetzungen Sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist gegeben (Art. 29 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 13 lit. b ZPO; Art. 6 Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 45 lit. b GOG ZH). Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass und sind gegeben.
4.2. Die Eintragung des Pfandrechts ins Grundbuch hat bis spätestens vier Mo- nate nach der Vollendung der Arbeiten zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB), wobei die vorläufige Eintragung in Gestalt einer Vormerkung ausreicht (BGE 126 III 462 E. 2c)aa); BGE 119 II 429 E. 3a). Die Frist ist eingehalten, wenn die Anmeldung der Eintragung vor Ablauf der Frist im Tagebuch eingeschrieben ist; die spätere Eintragung im Hauptbuch des Grundbuches wird auf den Zeitpunkt der Tage- bucheintragung zurückbezogen (Art. 972 Abs. 2 ZGB; T URNHERR, in: GEI- SER /WOLF [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. A., 2019, Art. 839/840 N 31). Nach unbenutztem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf das Bauhandwer- kerpfandrecht verwirkt (T URNHERR, a.a.O., Art. 839/840 N 29; BGE 126 III 462 E. 2c)aa)). 4.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Arbeiten grundsätzlich als vollendet, wenn alle Verrichtungen, die Gegenstand des Werkvertrages bilden, ausgeführt sind. Dabei nicht in Betracht fallen geringfügige oder nebensächliche, rein der Vervollkommnung dienende Arbeiten oder Ausbesserungen wie der Er- satz gelieferter, aber fehlerhafter Teile oder die Behebung anderer Mängel. Ge- ringfügige Arbeiten gelten nur dann als Vollendungsarbeiten, wenn sie unerläss- lich sind (BGer Urteil 5A_613/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4 unter Hinweis auf BGE 125 III 113 E. 2b). Würde man auf nachträgliche geringfügige Ausbesserun- gen, Korrekturen oder nebensächliche Vervollständigungen, sowie Nachbesse- rungen gem. Art. 368 Abs. 2 OR abstellen, liesse sich der Beginn des Fristenlaufs vom Bauhandwerker fast beliebig hinausschieben (T URNHERR, a.a.O., Art. 839/840 N 29). 4.4. Im Verfahren um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts obliegt es der Gesuchstellerin, den Pfandanspruch, dessen Gefährdung durch den drohenden Ablauf der Verwirkungsfrist des Art. 839 Abs. 2 ZGB, die zeitliche Dringlichkeit und die Einhaltung der Verwirkungsfrist zu behaupten und glaubhaft zu machen (Art. 261 Abs. 1 ZPO). An die Glaubhaftmachung sind nach konstan- ter Lehre und Praxis keine strengen Anforderungen zu stellen (BGE 86 I 265 E. 3; 102 Ia 81 E. 2; 112 Ib 482 E. 3b; BGer Urteil 5P.221/2003 vom 12. September 2003 E. 3.2.1).
erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 58'466.35 auszuge- hen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 3'100.– festzusetzen ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens und die weiteren Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Der Gesuchsgegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr kein Aufwand entstand. Das Einzelgericht erkennt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Das Grundbuchamt C._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2020 auf Liegenschaft Zürich-D._____ Kat. Nr. 3, Plan 4, GBBl. 1, EGRID CH2, D.-quartier, Gebäude Wohnen Nr. 5, E.-strasse ..., ... Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 58'466.35 nebst Zins zu 5 % seit 2. Oktober 2019. vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht vollumfänglich zu lö- schen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'100.–. Die weiteren Kosten betragen: CHF 60. – (Rechnung Nr. 8 des Grundbuch- amtes C._____ vom 16. März 2020) Weitere Kosten bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Die Gerichtsschreiberin:
Sabrina Schalcher