Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200099-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Ruth Bantli Keller sowie der Gerichtsschreiber Marius Zwicky
Urteil vom 28. April 2020
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller
gegen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR), − keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR). 2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 bis Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kosten- pflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vor- schriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
Zürich, 28. April 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Marius Zwicky