Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200058-O U2/mk
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie die Gerichtsschreiberin Sabrina Schalcher
Urteil vom 5. Juni 2020 (Berichtigung des Urteils vom 7. April 2020)
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller
gegen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin
betreffend Organisationsmangel
Nach Einsicht in das Urteil vom 7. April 2020 (act. 7) sowie nach den Telefonaten mit den Konkursämtern Schlieren und B._____ (Prot. S. 7), in der Erwägung, dass mit Urteil vom 7. April 2020 das Konkursamt Schlieren mit dem Vollzug der Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Vorschriften über den Konkurs beauftragt wurde, dass das Konkursamt Schlieren am 4. Juni 2020 jedoch zu Recht darauf hinwies, nicht es, sondern das Konkursamt B._____ sei für den Vollzug örtlich zu- ständig (Prot. S. 7), und dass das Konkursamt Schlieren die Einlegerakten des Gesuchstellers bereits retourniert hat (act. 11), dass das Konkursamt B._____ auf Nachfrage hin angab, bei einem Sitz der Gesellschaft in B._____ zuständig zu sein (Prot. S. 7), dass das Dispositiv des Urteils vom 7. April 2020 entsprechend in Anwen- dung von Art. 334 ZPO zu berichtigen ist, dass das Urteil vom 7. April 2020 im Übrigen in Rechtskraft erwachsen ist (S CHWANDER, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung Kommentar, 2. A., Zürich 2016, Art. 334 ZPO N 18); erkennt der Einzelrichter: 1. Ziffer 2 des Urteils vom 7. April 2020 wird wie folgt berichtigt: "Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt." 2. Für dieses Urteil werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie an das Kon- kursamt Schlieren, an das Betreibungsamt Schlieren/Urdorf und unter Beila-
ge der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt B.. Das Konkursamt B. hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu be- halten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Auffor- derung erfolgt. 4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen Ziffer 1 dieses Entscheids ist in- nerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa- chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 5. Juni 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Sabrina Schalcher