Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200043-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Ruth Bantli Keller sowie die Gerichtsschreiberin Corina Bötschi
Verfügung und Urteil vom 3. Februar 2020
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1. S. 2) "1. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Orga- ne im Widerhandlungsfalle (Art. 292 StGB) zu befehlen, die Bau- arbeiten in ihrem Mietobjekt im 11. Obergeschoss des auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücks C.-Weg ..., ... Zürich, Kat.Nr. 1, unverzüglich einzustellen; 2. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Orga- ne im Widerhandlungsfalle (Art. 292 StGB) zu verbieten, die Bau- arbeiten in ihrem Mietobjekt im 11. Obergeschoss des auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück C.-Weg ..., 8002 Zürich, Kat.Nr. 1, ohne schriftliche Einwilligung der Klägerin weiterzuführen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten." Prozessualer Antrag: (act. 1 S. 2) "Das Verbot gemäss Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2 sei als su- perprovisorische Massnahme, das heisst einstweilen ohne Anhö- rung der Gegenpartei, zu erlassen." Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Die Gesuchstellerin reichte ihr Begehren um Erlass von vorsorglichen, einschliesslich superprovisorischen Massnahmen, am 3. Februar 2020 beim hie- sigen Gericht ein (act. 1; act. 3/1-9). 2. Die formellen Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 ZPO sind er- füllt. 3. Aufgrund der Vorbringen der Gesuchstellerin sowie den eingereichten Beilagen ist einstweilen glaubhaft, dass die Gesuchstellerin als Eigentümerin und Vermieterin der Liegenschaft C._____-Weg ... in ... Zürich mit der Gesuchgegne- rin als Mieterin am 30. April 2019 einen auf 5 Jahre echt befristeten Mietvertrag (zuzüglich Option) betreffend einen Büroraum im 11. Obergeschoss sowie betref- fend 5 Autoabstell- und Einstellplätze in der genannten Liegenschaft abschloss. Als Mietbeginn wurde der 1. Mai 2019 vereinbart. In Ziffer 15.2.3. des Mietver-
trags verpflichtete sich die Gesuchgegnerin unter anderem, beim geplanten Mieterausbau auf die Interessen anderer Mietparteien oder Benützer der Mietlie- genschaft bestmöglich Rücksicht zu nehmen (act. 3/3). 4. Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch zusammengefasst damit, die Gesuchsgegnerin lasse seit dem Sommer 2019 im Rahmen des Ausbaus ihres Mietobjekts lärmintensive Arbeiten durch die Firma D._____ AG vornehmen. Die- se störenden Tätigkeiten hätten wiederholt zu Beschwerden der Ankermieterin E._____ AG geführt, welche die Flächen des 3. bis 10. Obergeschosses der glei- chen Liegenschaft gemietet habe (act. 1 N. 13). Anlässlich einer gemeinsamen Besprechung hätten Vertreter der Parteien bzw. der D._____ AG sowie der E._____ am 13. Dezember 2019 eine Vereinbarung darüber getroffen, zu wel- chen Zeiten die Gesuchgegnerin lärmintensive Arbeiten (Bohren, Schleifen etc.) vornehmen dürfe (act. 1 N. 14). Die Situation habe sich indessen auch danach nicht verbessert und die Gesuchgegnerin habe sogar am 22. Januar 2020 über Mittag bewusst in Verletzung der Vereinbarung Schleifarbeiten durchgeführt (act. 1 N. 15). Aufgrund der lärmintensiven Arbeiten hätten verschiedene Mieter der Gesuchstellerin angedroht, gestützt auf Art. 259d OR Mietzinsreduktionsbegehren zu stellen (act. 1 N. 18 f.). Nachdem auch am 23. Januar 2020 mehrere Reklama- tionen der E._____ eingegangen seien, habe die Gesuchstellerin die Gesuchgeg- nerin über die Liegenschaftsverwaltung F._____ abgemahnt und ihr angedroht, berechtigte Mietzinsreduktionsforderungen auf sie überzuwälzen. Am 27. Januar 2020 habe nun die E._____ von der Gesuchstellerin eine durchschnittliche Miet- zinsreduktion von 25% seit 9. Juli 2019 bis Ende der störenden Bauarbeiten im bisherigen Umfang in der Höhe von über CHF 400'000.-- verlangt (act. 1 N. 20). Am 29. Januar 2020 habe die Gesuchstellerin der Gesuchgegnerin eine Mahnung mit Kündigungsandrohung für den Fall, dass sie sich für die Bauarbeiten nicht an die vereinbarten Zeitfenster halte und gegen ihre vertragliche und gesetzliche Rücksichtnahmepflichten verstosse, zugesandt. Um weiteren drohenden Schaden zu verhindern bzw. so gering als möglich zu halten, seien die verlangten Mass- nahmen dringend notwendig und verhältnismässig (act. 1 N. 21).
Zusammenfassend ist ein materieller Anspruch der Gesuchstellerin im Grundsatz zu bejahen, der Gesuchgegnerin zu befehlen, den Mieterausbau un- verzüglich einzustellen, und ihr zu verbieten, diesen ohne schriftliche Einwilligung der Gesuchstellerin weiterzuführen. 5.2. Zur Nachteilsprognose: Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil liegt bei einem geltend gemachten vermögensrechtlichen Schaden vor, wenn ein solcher ohne die vorsorglichen Massnahmen später nicht mehr ermittelt, bemes- sen oder ersetzt werden kann. Insbesondere ist er zu bejahen, wenn der Nachteil später durch Geldleistung nicht oder nur unvollständig aufgewogen werden könn- te. Dies ist beispielsweise anzunehmen, wenn die Gegenpartei nicht zahlungsfä- hig ist und die Vollstreckung finanzieller Ansprüche deshalb zweifelhaft erscheint (BSK ZPO-T HOMAS SPRECHER, 3. Auflage, Art. 261 N 43). Die Gesuchstellerin begründet den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil damit, bei der Gesuchgegnerin handle es sich um ein junges Unterneh- men, das durch die Bezahlung von Schadenersatzforderungen in derartiger Höhe in finanzielle Nöte geraten könnte, sodass die Gesuchstellerin am Ende die von ihr allenfalls an die Mieter auszurichtenden Entschädigungen selber bezahlen müsse (act. 1 N. 28). Zunächst ist aufgrund dieser pauschalen, durch keine weite- ren Belege untermauerten Behauptungen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nicht glaubhaft dargetan. Allfällige Entschädigungen zufolge Mietzinsre- duktionen lassen sich überdies, wie das Schreiben der E._____ vom 27. Januar 2020 belegt (act. 3/8), auch ohne die verlangte vorsorglichen Massnahmen später im Einzelnen ermitteln und bemessen. Es finden sich ferner in den Akten keine Anhaltspunkte für die Behauptung der Gesuchstellerin, es bestehe die Gefahr, die Gesuchgegnerin könnte allfällige spätere finanzielle Ansprüche nicht erfüllen. Gemäss Handelsregisterauszug wurde die Gesuchgegnerin bereits am 20. Dezember 2013 eingetragen und bezweckte seither im Wesentlichen die Er- bringung von Beratungsleistungen im Finanzsektor (act. 3/2). Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass sich die Gesuchgegnerin zurzeit in einer sensib- len Aufbauphase befinde. Daran ändert auch nichts, dass sie am 20. Januar 2020 neu firmierte und den Zweck erweiterte. Anzeichen für eine mangelnde Bonität
oder zukünftige wirtschaftliche Probleme ergeben sich aus dem Handelsregister- auszug der Gesuchgegnerin zumindest nicht. Die Gesuchstellerin hat es zudem unterlassen, nähere Angaben zur finanziellen Situation der Gesuchgegnerin dar- zulegen und beispielsweise mittels Betreibungsregisterauszug auf allfällige kon- krete finanzielle Schwierigkeiten hinzuweisen. Hinzu kommt, dass die Parteien in Ziffer 15.2.3. Abs. 3 des Mietvertrags ausdrücklich festhielten, dass die Gesuch- gegnerin der Gesuchstellerin für Mietzinsreduktionen und Schadenersatzansprü- che anderer Mieter im Zusammenhang mit dem Mieterausbau auch bei sorgfälti- ger und rücksichtsvoller Ausführung der Arbeiten hafte. Die Gesuchsgegnerin verpflichtete sich weiter, sich auf Streitverkündung hin im Falle eines Rechtsstreits gegen die Gesuchstellerin am Prozess zu beteiligen und auf entsprechende Auf- forderung der Gesuchstellerin, den Rechtsstreit auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten zu übernehmen (act. 3/3). Damit hat die Gesuchstellerin ihr finanzielles Risiko bei Entschädigungen zufolge Mietzinsreduktion aufgrund des Mieteraus- baus bereits vertraglich weitgehend auf die Gesuchgegnerin abgewälzt. Ein spä- ter nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil für die Gesuchstellerin ohne die beantragten Massnahmen ist unter diesen Umständen nicht erkennbar. In Würdigung der Behauptungen der Gesuchstellerin und der eingereichten Beilagen ist es dieser nicht gelungen, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil glaubhaft zu machen. 6. Da es an einem glaubhaft gemachten nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil mangelt, sind die weiteren Voraussetzungen der vorsorglichen Mass- nahmen, namentlich die Dringlichkeit und die Verhältnismässigkeit, nicht mehr zu prüfen. 7. Nachdem im summarischen Verfahren kein doppelter Schriftenwechsel vorgesehen ist, müssen die Voraussetzungen gemäss Art. 261 ZPO schon im Massnahmenbegehren thematisiert und schlüssig vorgetragen werden. Dies hat die Gesuchstellerin unterlassen. Eine Gutheissung des Massnahmenbegehrens fällt deshalb im Vornherein ausser Betracht.
und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 442'780.00.
Zürich, 3. Februar 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Bötschi