Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200029-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Ruth Bantli Keller sowie der Gerichtsschreiber Marius Zwicky
Urteil vom 19. März 2020
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller
gegen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR), − keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR). 2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 bis Ziff. 3 OR). 3. Am 27. Januar 2020 teilte das Konkursamt Wald mit, dass das Oberge- richt des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mit Urteil vom 16. Oktober 2019 das Konkursverfahren gegen den einzigen Gesellschafter und ehemaligen Geschäfts- führer der Gesuchgegnerin aufgehoben hat (act. 5). Dieser Entscheid ändert in- dessen nichts daran, dass die Gesuchgegnerin nach wie vor schwerwiegende Organisationsmängel aufweist, weshalb das vorliegende Verfahren weiterzufüh- ren ist und androhungsgemäss die Auflösung und Liquidation anzuordnen sind. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kosten- pflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Die Einzelrichterin erkennt: 1. Eine Kopie von act. 5 wird den Parteien zugestellt. 2. Die Gesuchgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschrif- ten über den Konkurs angeordnet. 3. Das Konkursamt Wald wird mit dem Vollzug beauftragt. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 5. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 6. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebs- entschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Rüti und unter Beilage der Einleger- akten des Gesuchstellers an das Konkursamt Wald. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzulei- ten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge ei- ner Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung er- folgt. 8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 19. März 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Marius Zwicky