Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200021-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, sowie Gerichtsschreiber Dario König
Urteil vom 14. Februar 2020
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr., dipl. Bauing. ETH X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics X2._____
gegen
B._____ Immobilien AG, Gesuchsgegnerin
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) 1. Es sei das Grundbuchamt C._____ anzuweisen, zulasten dem sich im Alleineigentum der Gesuchsgegnerin befindlichen Grund- stück Kat-Nr. 1, Blatt 2, EGRID CH3, Plan 4, B._____ in ... C._____ und zugunsten der Gesuchstellerin, ein Bauhandwerker- pfandrecht über die Pfandsumme von CHF 334'928.90 zzgl. Zins zu 5% seit dem 4. Januar 2019 vorläufig als Vormerkung im Grundbuch einzutragen. 2. Die Anweisung gemäss der vorstehenden Ziff. 1 sei superproviso- risch, d.h. sofort nach Eingang dieses Gesuches und ohne Anhö- rung der Gesuchsgegnerin, zu verfügen und dem Grundbuchamt C._____ unverzüglich zur sofortigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen. 3. Alles unter Kosten-und Entschädigungsfolgen, zzgl. gesetzliche MWSt. auf der Prozessentschädigung, zu Lasten der Gesuchs- gegnerin. Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 (Datum Poststempel) reichte die Gesuchstelle- rin ein Gesuch mit den obgenannten Rechtsbegehren ein (act. 1; act. 2; act. 3/2- 35). Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 wurde das Gesuch auf superprovisori- sche Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts (Rechtsbegehren Nr. 2) abge- wiesen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Begeh- ren der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 4). Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Folglich ist androhungsgemäss aufgrund der Akten ein Entscheid zu fällen. 2. Prozessvoraussetzungen Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich ist vorliegend gegeben (Art. 29 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 13 lit. b ZPO; Art. 6 Abs. 2 und Abs. 5 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. b GOG). Dies blieb denn auch unbestritten. Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind eben-
falls erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten. 3. Sachverhalt 3.1. Die Gesuchsgegnerin hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen und da- mit sinngemäss auf eine Stellungnahme im vorliegenden Verfahren verzichtet. Unter Berücksichtigung der Eingabe der Gesuchstellerin (act. 1) und der einge- reichten Unterlagen (act. 3/2-23) erscheint – trotz der äusserst knapp ausfallen- den Ausführungen der Gesuchstellerin insbesondere in act. 1 N 12-14 – Folgen- des als glaubhaft bzw. ist unbestritten: − Die Gesuchstellerin wurde von der D._____ AG (Hauptunternehmerin) für das Bauprojekt "B._____ C." als Subunternehmerin beigezo- gen. Zu diesem Zweck schlossen sie am 23. Januar 2019 einen Werk- vertrag über die Erbringungen von Innenausbau- und Trockenbauarbei- ten auf dem Grundstück Kat-Nr. 1, Blatt 2, EGRID CH3, Plan 4, B., in ... C._____ ab, wobei ein Pauschalpreis von CHF 545'000.– exkl. MwSt. vereinbart wurde (act. 1 N 7; act. 3/5-6). − Die Gesuchstellerin erbrachte die Leistungen gemäss genanntem Werkvertrag (CHF 545'000.–) vollständig (act. 1 N 9); die D._____ AG bezahlte neun Abschlagsrechnungen der Gesuchstellerin im Umfang von insgesamt CHF 534'458.75 exkl. MwSt. (act. 1 N 15). − Im Verlauf der Bauarbeiten bestellte die D._____ AG zusätzliche, nicht im ursprünglichen Werkvertrag enthaltene Leistungen (act. 1 N 10). − Am 10. Dezember 2019 fand die letzte Leistungsfeststellung mit der D._____ AG statt (act. 1 N 9). − Die letzten auf dem fraglichen Grundstück von Arbeitnehmern der Ge- suchstellerin erbrachten Arbeiten erfolgten am 11. Dezember 2019 (act. 1 N 22; act. 3/34).
− Die D._____ AG hat die zusätzlich erbrachten Leistungen gemäss Nachträgen Nr. 1-3, 5-22, 27-32, 34, 39, 41-46, 48, 50-54, 5.1 und 60 im Umfang von total CHF 138'127.15 anerkannt. Dabei hat die D._____ AG bei den Nachträgen Nr. 21, 25, 26, 43 und 50 nicht den vollen, geschuldeten Betrag anerkannt, obwohl die Gesuchstellerin auch die bestellten Leistungen im Differenzbetrag von CHF 25'537.50 erbracht hat (act. 1 N 11; act. 3/7). − Die Leistungen gemäss Nachträgen Nr. 55-59 in der Höhe von weite- ren CHF 12'710.40 exkl. MwSt. wurden von der D._____ AG anerkannt und in die Leistungsfeststellung vom 10. Dezember 2019 (act. 3/7) auf- genommen, wobei sie aber der Ansicht war, dass die Beträge noch zu klären seien. Die Leistungen wurden von der Gesuchstellerin aber wie offeriert erbracht (act. 1 N 13). − Die Gesuchstellerin hat zudem weitere Zusatzleistungen gemäss Nachträgen 37, 38, 40 sowie 61-71 im Umfang von CHF 171'916.70 exkl. MwSt. erbracht (act. 1 N 14). − Die Gesuchstellerin und die D._____ AG haben für die Zusatzarbeiten einen Rabatt von 10% vereinbart (act. 1 N 17). − Am 14. Dezember 2019 stellte die Gesuchstellerin der D._____ AG die Schlussrechnung in der Höhe von CHF 334'928.90 zu (act. 3/8). − Im Werkvertrag wurde eine Zahlungsfrist von 21 Tagen ab Stellung der Abschlags- bzw. Schlussrechnung vereinbart (act. 1 N 16; act. 3/4 S. 3; vgl. auch act. 3/5 S. 4). Die Gesuchstellerin verlangt deshalb Zins ab dem 4. Januar 2020 (act. 1 N 16) – nicht wie im Rechtsbegehren ange- führt ab dem 4. Januar 2019. 4. Rechtliches 4.1. Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts für die Forderungen der Handwerker oder
Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Ab- brucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Materi- al und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind (S CHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2008, N 291 ff. und N 865 ff. m.w.H.). Die Eintragung ins Grund- buch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu erfol- gen und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet (Art. 839 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB). 4.2. Geht es lediglich um die vorläufige Eintragung des Pfandrechtes, so muss die Gesuchstellerin ihr Begehren nur glaubhaft machen. An die Glaubhaftma- chung sind nach konstanter Lehre und Praxis keine strengen Anforderungen zu stellen: Die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechtes darf nur dann verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechtes ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich ist. Im Zweifelsfall ist die vorläufige Eintragung zu bewil- ligen und die Entscheidung über Bestand und Umfang des Pfandrechts dem Ge- richt im ordentlichen Verfahren vorzubehalten. Dies gilt insbesondere bei unklarer oder unsicherer Rechtslage (BGE 86 I 265 E. 3; BGE 102 Ia 86; BGE 112 Ib 484; BGE 137 III 563 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2016 [5A_613/2015] E. 4; S CHUMACHER, a.a.O., N 1394 ff.; SCHUMACHER, Das Bau- handwerkerpfandrecht, Ergänzungsband zur 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, N 609 ff.; ZOBL, Das Bauhandwerkerpfandrecht de lege lata und de lege ferenda, ZSR 101 [1982] II Halbband S. 158, ZR 79 [1980] Nr. 80 S. 152 E. 1). 5. Würdigung 5.1. Aufgrund der glaubhaften bzw. unbestritten gebliebenen Darstellung der Gesuchstellerin hat sich erwiesen, dass die Gesuchstellerin für Arbeiten und Ma- teriallieferungen auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin eine offene Forderung gegenüber der D._____ AG im Umfang von total CHF 334'928.90 hat. Die erfolg- ten Arbeiten und Materiallieferungen sind als pfandberechtigte Leistungen im Sin- ne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB zu qualifizieren. Mit der letzten pfandberechtig-
ten Leistung am 11. Dezember 2019 und der nun anzuordnenden vorläufigen Ein- tragung im Grundbuch wird die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB ohne Weiteres eingehalten. Der Zins ist – wie sich dies aus den Ausführungen der Ge- suchstellerin ergibt – entgegen dem Rechtsbegehren ab dem 4. Januar 2020 ge- schuldet bzw. gefordert. 5.2. Das Grundbuchamt C._____ ist daher anzuweisen, ein entsprechendes Pfandrecht im Sinne von Art. 961 ZGB vorläufig einzutragen. 6. Prosequierung Der Gesuchstellerin ist Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, allfällige Gerichtsferien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen (BGE 143 III 554 E. 2.5.2). Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonder- ten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fris- terstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussba- re Hinderungsgründe anerkannt. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend ist von einem Streitwert von CHF 334'928.90 auszugehen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 7'000.– festzusetzen. 7.2. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv ent- schieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuch- steller in endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzel-
gerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Ver- fahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstel- lerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. 7.3. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentli- chen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren An- spruch jedoch nicht prosequieren sollte, ist der Gesuchsgegnerin keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zuzusprechen, da diese nur in begründeten Fällen und nur auf Antrag zugesprochen wird (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3; OFK ZPO-M OHS, 2. Auflage, Zürich 2015, N 2 zu Art. 105 ZPO), die Ge- suchsgegnerin aber weder einen entsprechenden Antrag gestellt hat noch ersicht- lich ist, inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vor- liegen sollte. Das Einzelgericht erkennt: 1. Das Grundbuchamt C._____ wird im Sinne von Art. 961 ZGB angewiesen, zugunsten der Gesuchstellerin ein Pfandrecht vorläufig bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses im Grundbuch einzutragen auf Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 2, Plan 4, B., ... C., für eine Pfandsumme von CHF 334'928.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. Ja- nuar 2020. 2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 20. April 2020 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.
Zürich, 14. Februar 2020
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Dario König