Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE200017-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler
Urteil vom 16. Januar 2020
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S, 2) "Das Grundbuchamt C._____ sei anzuweisen, zulasten des Grund- stücks in der Gemeinde D., Grundbuch- / Grundblatt-Nr. ... (EGRID ...) Kataster Nr., zugunsten von der gesuchstellenden Partei ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 70405.55 nebst 5 % Zins seit 25.11.2019 / 21.12.2019 vorläufig als Vormerkung einzutragen. Die Anweisung sei superprovisorisch (d.h. sofort nach Eingang des Gesuchs ohne Anhörung der Gegenparte) zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 (Datum Poststempel) stellt die Gesuch- stellerin den vorstehenden Antrag auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts (act. 1 und act. 2). 2. Die Gesuchstellerin hat keine Eigentümerauskunft über die streitgegen- ständliche Liegenschaft eingereicht. Wie eine telefonische Nachfrage beim Grundbuchamt C. ergeben hat, steht das genannte Grundstück nicht im Ei- gentum der Gesuchsgegnerin (Prot. S. 2). Entsprechend ist die Gesuchsgegnerin für eine gerichtliche Klage nicht passivlegitimiert und das Gesuch ist abzuweisen. 3. Zu Handen der Gesuchstellerin ist zu bemerken, dass der Antrag so zu be- gründen ist, dass ein Pfandanspruch glaubhaft erscheint. Dazu reicht ein pau- schaler Verweis auf offene Rechnungen nicht aus. Vielmehr hätte die Gesuchstel- lerin den Anspruch zu begründen und die relevanten Belege einzureichen. Insbe- sondere sind die letzten Arbeiten und die Einhaltung der viermonatigen Eintra- gungsfrist aufzuführen - vorliegend wäre eine Eintragung auch aus diesem Grund zumindest einstweilen nicht möglich. Als Anhaltspunkt für die erforderlichen Bele- ge kann die Auflistung im von der Gesuchstellerin eingereichten Formular dienen. Die angerufenen und eingereichten Beilagen sind zudem zu nummerieren und in einem Beilagenverzeichnis zu erfassen. Schliesslich ist auf Art. 131 ZPO zu ver-
weisen, wonach von Eingaben und Beilagen jeweils ein Exemplar für das Gericht und ein Exemplar für jede Gegenpartei einzureichen ist. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eine berufsmässige Vertretung in ge- richtlichen Verfahren Rechtsanwälten vorbehalten ist. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die E._____ AG das Anwaltsmonopol verletzen wollte, zumal der Geschäftsführer der Gesuchstellerin das Gesuch selbst unterzeichnet hat. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflich- tig. Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV sowie unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips auf CHF 400.– festzusetzen und der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Der Gesuchsgeg- nerin ist mangels Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 2. Die Kosten werden festgesetzt auf CHF 400.–. 3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge von Kopien von act. 1 und act. 2. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 70'405.55.
Zürich, 16. Januar 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Benjamin Büchler