Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE190489-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, sowie Gerichtsschreiber Leonard Suter
Urteil vom 6. Januar 2020
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt X._____,
gegen
B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1)
Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 26. November 2019 (Datum Poststempel) reichte die Ge- suchstellerin das vorliegende Gesuch mit obigem Rechtsbegehren ein (act. 1). Mit Verfügung vom 29. November 2019 wurde dem Gesuch einstweilen ohne Anhö- rung der Gegenpartei entsprochen und das Grundbuchamt E._____ angewiesen, das beantragte Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wur-
de der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum Begehren angesetzt (act. 4). Eine Stellungnahme ging jedoch innert Frist nicht ein. 2.1 Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung ei- nes gesetzlichen Grundpfandrechts für Forderungen von Handwerkern und Un- ternehmern, die zu Bauten oder anderen Werken auf einem Grundstück Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind (siehe BGE 92 II 227; S CHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., N. 299 ff. und 869 ff.). Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Mo- nate nach der Vollendung der Arbeiten zu geschehen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). 2.2 Da die Gesuchsgegnerin auf eine Stellungnahme verzichtet hat, ist im vor- liegenden Verfahren unbestritten, dass die Gesuchstellerin für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeit geleistet hat (act. 1 Rz 2 ff.), ein Betrag in der Höhe der eingetragenen Pfandsumme bisher unbezahlt geblieben ist (act. 1 Rz 6) und die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung ge- wahrt wurde (act. 1 Rz 3). Demgemäss steht der Bestätigung der bereits super- provisorisch erfolgten Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im mit Verfü- gung vom 29. November 2019 verfügten Umfang (act. 4) nichts entgegen. 3. Der Gesuchstellerin ist Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, allfällige Gerichtsferien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen (BGE 143 III 554 E. 2.5.2). Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kos- tenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Frister- streckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt.
auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 4 (15/100 Miteigentum an GBBl 3), D.-strasse ..., C., für eine Pfandsumme von CHF 12'397.60; auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 5 (7/100 Miteigentum an GBBl 3), D.-strasse ..., C., für eine Pfandsumme von CHF 5'318.85; auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 6 (8/100 Miteigentum an GBBl 3), D.-strasse ..., C., für eine Pfandsumme von CHF 6'593.25; auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 7 (8/100 Miteigentum an GBBl 3), D.-strasse ..., C., für eine Pfandsumme von CHF 6'593.25; auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 8 (6/100 Miteigentum an GBBl 3), D.-strasse ..., C., für eine Pfandsumme von CHF 5'245.05; auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 9 (21/100 Miteigentum an GBBl 3), D.-strasse ..., C., für eine Pfandsumme von CHF 14'272.90; auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 10 (21/100 Miteigentum an GBBl 3), D.-strasse ..., C., für eine Pfandsumme von CHF 14'272.90. 2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 10. März 2020 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 3'800.–. Allfällige weitere Kosten (insbesondere Rechnung des Grundbuchamtes) bleiben vorbehalten.
Zürich, 6. Januar 2020
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Leonard Suter