Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE190486-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, sowie Gerichtsschreiber Rudolf Hug
Urteil vom 20. Dezember 2019
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Das Grundbuchamt F._____ sei richterlich anzuweisen, auf dem Grundstück Grundbuch Blatt ..., Liegenschaft, Kataster Nr. ..., C._____ der Gesuchsgegnerin zugunsten der Gesuchstellerin ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 206'841.05 zuzüglich Zins von 5% auf jeweils folgende Be- träge:
Rechnung, dass die Arbeiten Teil der Arbeitsleistung seien (act. 9 Rz. 5 f.). Das Kalenderprotokoll halte die Installation des gemäss Rechnung Nr. 146124 vom 26. Juli 2019 am 23. Juli 2019 gelieferten Monoblocks durch die D._____ AG vom 23. Juli 2019 bis 25. Juli 2019 fest. Die letzte wesentliche Arbeit der Gesuchstelle- rin sei diese Lieferung am 23. Juli 2019 gewesen (act. 9 Rz. 5, 7 f.). 3. Voraussetzungen des Bauhandwerkerpfandrechts 3.1. Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes für die For- derungen hat der Handwerker oder Unternehmer, der auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugru- bensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert hat (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Der Anspruch auf Errichtung des Bauhandwerker- pfandrechtes richtet sich gegen den Eigentümer des Grundstückes, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind. Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu erfolgen und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemel- dete Forderung hinreichende Sicherheit leistet (Art. 839 Abs. 2 und 3 ZGB). Leis- tet ein Unternehmer Bauarbeiten für mehrere Bauwerke auf ein- und demselben Grundstück, unterliegen die Bauarbeiten für jedes Bauwerk einem eigenen Fris- tenlauf. Ein einheitlicher Fristbeginn gilt nur, wenn die Bauwerke eine funktionelle Einheit bilden und die Bauarbeiten für die Bauwerke fortlaufend erbracht wurden (S CHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 1199, 1202). 3.2. Geht es lediglich um die vorläufige Eintragung des Pfandrechtes, so muss die Gesuchstellerin ihr Begehren nur glaubhaft machen. An die Glaubhaftma- chung sind keine strengen Anforderungen zu stellen: Die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechtes darf nur dann verweigert werden, wenn der Be- stand des Pfandrechtes ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich ist. Im Zweifelsfalle ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung über Bestand und Umfang des Pfandrechtes dem ordentlichen Gericht vorzubehalten. Dies gilt insbesondere bei unklarer oder unsicherer Rechtslage (BGE 137 III 563 E. 3.3; 102 Ia 86; 112 Ib 484; 86 I 265 E. 3; BGer 5A_613/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4; ZR 79/1980 Nr. 80 S. 152 E. 1; SCHUMACHER, a.a.O., N 1394 ff.).
diesem nicht die Eigenschaft der Urkundenqualität, sondern beschlägt die Be- weiskraft. Da im vorliegenden Verfahren die behaupteten Tatsachen lediglich glaubhaft gemacht werden müssen, schadet die fehlende Unterschrift der D._____ AG auf dem Arbeitsrapport einstweilen nicht. Hieran ändert auch das Ka- lenderprotokoll der Bauleitung nichts. Aus diesem – notabene ebenfalls nicht un- terzeichneten – Dokument geht lediglich hervor, dass das Monoblock-Gerät am 23. Juli 2019 geliefert und am 24. Juli und am 25. Juli 2019 installiert worden sein soll. Weder spricht sich das Protokoll darüber aus, wer diese Arbeiten vorgenom- men hat, noch sind diesem Angaben zu den Arbeiten zu den Positionen 3, 4 und 5 bzw. den Häusern A1, A2 und A3 (vgl. act. 3/11) zu entnehmen. Gegen die Glaubhaftigkeit des Rapports spricht lediglich, dass die behaupteten Arbeiten vom 29. Juli 2019 nicht separat verrechnet wurden. Dieser Umstand alleine vermag aber die behauptete und mit dem Rapport grundsätzlich glaubhaft gemachte Ar- beitsleistung nicht als ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Insgesamt erweisen sich daher die Arbeiten vom 29. Juli 2019 gerade noch als genügend glaubhaft gemacht. 4.4. Da unbestritten geblieben ist, dass die einzelnen Häuser auf der Liegen- schaft der Gesuchsgegnerin als Teil der Überbauung "Im C._____ 1 und 2" eine funktionelle Einheit bilden – wobei dies auch aufgrund der von der Gesuchstellerin eingereichten Urkunden (vgl. act. 3/5-6) glaubhaft ist – sowie, dass die Lieferun- gen und Arbeiten fortlaufend erbracht wurden, ist von einem einheitlichen Fristen- lauf für den Grundbucheintrag auszugehen. Massgebend für den Beginn des Fris- tenlaufs sind daher die glaubhaft gemachten Arbeiten am 29. Juli 2019, zumal die Gesuchsgegnerin die Qualifikation der Arbeiten als für die Funktionsfähigkeit der Klimageräte essentiell nicht bestritt und namentlich nicht behauptete, dass es sich beim Nachrüsten der Plattenwärmetauscher lediglich um geringfügige oder ne- bensächliche oder rein der Vervollkommnung dienende Arbeiten handeln würde. Da die Eintragungsfrist damit glaubhaft am 29. Juli 2019 zu laufen begann und die superprovisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechte am 28. November 2019 erfolgte (vgl. act. 4), ist die Eintragungsfrist gewahrt.
4.5. Da die Voraussetzungen für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrech- tes von der Gesuchstellerin glaubhaft gemacht wurden, ist die superprovisorische Eintragung vom 28. November 2019 zu bestätigen. 5. Prosequierungsfrist Sodann ist der Gesuchstellerin Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintra- gung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Prosequie- rungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, allfällige Gerichtsferien sind nicht zu berücksichtigen (BGE 143 III 554 E. 2.5.2). Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine derartige Fristerstreckung werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehba- re oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 206'841.05 auszuge- hen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 6'600.– festzusetzen ist. Allfällige weitere Kosten (ins- besondere Gebühren des Grundbuchamtes) bleiben vorbehalten. 6.2. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv ent- schieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuch- stellerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzel- gerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Ver- fahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstel- lerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt.
6.3. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentli- chen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren An- spruch jedoch nicht prosequieren sollte, ist der Gesuchsgegnerin in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV OG eine Parteientschädigung von CHF 5'400.– zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt F._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 28. November 2019 bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses für eine Pfandsumme von CHF 206'841.05 auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., ... , C._____, nebst Zins zu 5 % auf den Pfandsummen von CHF 42'733.80 seit 20. März 2019, CHF 27'463.50 seit 20. März 2019, CHF 30'263.70 seit 15. April 2019, CHF 28'432.80 seit 22. April 2019, CHF 2'004.30 seit 4. Mai 2019, CHF 46'806.40 seit 27. August 2019, CHF 15'078.00 seit 2. September 2019, CHF 10'770.00 seit 25. September 2019, CHF 3'588.55 seit 26. September 2019. 2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 21. Februar 2020 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 6'600.–. Allfällige weitere Kosten (insbesondere Gebühren des Grundbuchamtes) bleiben vorbehalten.
Zürich, 20. Dezember 2019
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Rudolf Hug