Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE190420-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie die Gerichtsschreiberin Susanna Schneider
Urteil vom 6. Dezember 2019
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller
gegen
A._____ GmbH in Liquidation, Gesuchsgegnerin
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen (gesetzmässigen) Liquidator (Art. 826 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 740 OR). 2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 bis Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kosten- pflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vor- schriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Uster wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Zürich, 6. Dezember 2019
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Susanna Schneider