Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE190419-O Z01/pz
Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie der Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati
Urteil vom 5. November 2020
in Sachen
Fondation A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____
gegen
B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Y._____
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Ursprüngliche Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2-14) "1. Es seien die bei der Gesuchsgegnerin an der ... [Adresse] ausge- stellten oder befindlichen Fotografien von A._____, insbesondere die in der Preisliste im Anhang sowie die nachfolgend abgebilde- ten, ohne vorherige Anhörung der Gesuchsgegnerin mit sofortiger Wirkung vorsorglich zu beschlagnahmen: Bild 1 Bild 2 Bild 3 Bild 4 Bild 5 Bild 6 Bild 7 Bild 8 Bild 9 Bild 10 Bild 11 Bild 12 Bild 13 Bild 14 Bild 15 Bild 16 Bild 17 Bild 18 Bild 19 Bild 20 Bild 21
Gesuchsgegnerin ausgestellten oder befindlichen Werken von A._____ zur näheren Prüfung zur Verfügung zu stellen; 3. Die Anordnungen gemäss Rechtsbegehren 1-2 sei mit der An- drohung der Überweisung der Organe der Gesuchsgegnerin an den Strafrichter zur Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall sowie einer Ordnungsbusse von CHF 1000 für jeden Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5000 nach Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, zu verbinden; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchs- gegnerin, zuzüglich Mehrwertsteuer."
Abgeänderte Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 38 S. 2 f.) "1. In Bestätigung der superprovisorischen Massnahmen vom 16. Oktober 2019 und 26. November 2019 sei die Gesuchsgegne- rin zu verpflichten, die in Ziff. 2 der Verfügung vom 16. Oktober 2019 aufgeführten Fotografien bis auf weiteres auf Kosten der Gesuchsgegnerin im ... Freilager C._____, ... [Adresse], aufbe- wahren zu lassen, und es sei der Gesuchsgegnerin zu verbieten, diese Fotografien ohne Zustimmung der Gesuchstellerin an Dritte herauszugeben. 2. Die Anordnungen gemäss Rechtsbegehren 1 seien mit der An- drohung der Überweisung der Organe der Gesuchsgegnerin an den Strafrichter zur Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall sowie einer Ordnungsbusse von CHF 1000 für jeden Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 nach Art. 343 abs. 1 lit. b ZPO, zu verbinden. 3 . Die Organe der Gesuchsgegnerin seien wegen der Widerhand- lung gegen die Verfügungen des Gerichts vom 16. Oktober 2019 und 26. November 2019 an den Strafrichter zur Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB zu überweisen; 4. Der Gesuchstellerin sei nach Art. 263 ZPO Frist zur Klage anzu- setzen; 5. Sollte das Gericht die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 28. September 2020 als Stellungnahme zum Massnahmegesuch vom 11. Oktober 2019 berücksichtigen, sei der Gesuchstellerin eine Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme anzusetzen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchs- gegnerin.
Ergänzte Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 43 S. 2 f.) "1. a) Es seien die in Ziff. 2 der Verfügung vom 16. Oktober 2019 auf- geführten Fotografien, die im Namen der D._____ GmbH (... [Ad- resse], Deutschland), E._____ AG ... Services (C._____ 1, CH- ...) und/oder B._____ GmbH (... [Adresse], oder c/o F., ... [Adresse]) im ... Freilager C., ... [Adresse], aufbewahrt wer- den, ohne vorherige Anhörung der Gesuchsgegnerin mit soforti- ger Wirkung vorsorglich zu beschlagnahmen; b) Falls zurzeit nicht sämtliche der in Ziff. 2 der Verfügung vom 16. Oktober 2019 aufgeführten Fotografien auf Kosten der Ge- suchsgegnerin im ... Freilager C., ... [Adresse], aufbewahrt werden, sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die fehlenden Fotografien ins ... Freilager C., ... [Adresse], zu bringen o- der durch die E._____ AG ... Services (C._____ 1, ... ) verbringen zu lassen und das Gericht zuhanden der Gesuchstellerin entspre- chend zu informieren; diese Fotografien seien anschliessend ebenfalls ohne vorherige Anhörung der Gesuchsgegnerin mit so- fortiger Wirkung vorsorglich zu beschlagnahmen; 2. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1: a) In Bestätigung der Massnahmen vom 16. Oktober 2019 und 26. November 2019 sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die in Ziff. 2 der Verfügung vom 16. Oktober 2019 aufgeführten Foto- grafien bis auf weiteres auf Kosten der Gesuchsgegnerin im ... Freilager C., ... [Adresse], aufbewahren zu lassen, und es sei der Gesuchsgegnerin zu verbieten, diese Fotografien ohne Zustimmung der Gesuchstellerin an Dritte herauszugeben; b) Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gericht zuhanden der Gesuchstellerin zu bestätigen (unter Beilage der schriftlichen Vereinbarung mit dem ... Freilager C.), dass sämtliche der in Ziff. 2 der Verfügung vom 16. Oktober 2019 aufgeführten Foto- grafien bis auf weiteres auf Kosten der Gesuchsgegnerin im ... Freilager C., ... [Adresse], aufbewahrt werden und von der Gesuchsgegnerin ohne Zustimmung der Gesuchstellerin nicht an Dritte herausgegeben werden; c) Falls zurzeit nicht sämtliche der in Ziff. 2 der Verfügung vom 16. Oktober 2019 aufgeführten Fotografien auf Kosten der Ge- suchsgegnerin im ... Freilager C., ... [Adresse], aufbewahrt werden, sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die fehlenden Fotografien ins ... Freilager C., ... [Adresse], zu bringen o- der durch die E. AG ... Services (C._____ 1, ... ) verbringen zu lassen und das Gericht zuhanden der Gesuchstellerin entspre- chend zu informieren;
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Ausgangslage 1.1. Bei A._____ handelt es sich um einen bekannten französischen Fotografen und Künstler, der am tt.mm.2004 verstarb (act. 3/7). Nach dessen Tod und dem Tod seiner Ehefrau G._____ (act. 3/6) verfügt die Gesuchstellerin Fondation A._____ über sämtliche Urheberrechte an seinen Fotografien. 1.2. Die Gesuchsgegnerin B._____ GmbH führte im Oktober 2019 eine Ausstel- lung mit Werken von A._____ durch (act. 3/11). 1.3. Die Gesuchstellerin hegt Zweifel an der Echtheit der damals ausgestellten und A._____ zugeschriebenen Werke bzw. an einer durch den Künstler urheber- rechtlich einwandfrei erfolgten ersten Rechtsübertragung und ist bestrebt, die Fo- tografien in dieser Hinsicht zu überprüfen und sie gegebenenfalls aus dem Ver- kehr zu ziehen.
2.4. Mit Verfügung vom 30. September 2020 wurde die am 28. November 2019 erstmals angeordnete und seither mehrfach verlängerte Sistierung des Verfah- rens aufgehoben und der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zur neuen Eingabe der Gesuchsgegnerin Stellung zu nehmen (act. 36). Hierauf erstattete die Ge- suchstellerin eine Stellungnahme mit abgeänderten Rechtsbegehren (act. 38). 2.5. Nach Zustellung dieser Eingabe an die Gesuchsgegnerin reichte diese ei- ne weitere Rechtsschrift vom 19. Oktober 2020 ein (act. 41). Die Gesuchstellerin wiederum reichte nach Kenntnisnahme dieser letzten Eingabe der Gesuchsgeg- nerin ebenfalls eine weiter Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 mit ergänzten Rechtsbegehren, unter anderem superprovisorischen Anträgen, ein (act. 43). 2.6. Das Verfahren ist spruchreif; auf weitere Fristansetzungen ist zu verzich- ten. 3. Zuständigkeit und anwendbares Recht 3.1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsge- richt des Kantons Zürich für die Beurteilung des Massnahmebegehrens ist, wie bereits in der Verfügung vom 16. Oktober 2019 festgehalten, gegeben (Art. 2 Abs. 1 und 31 LugÜ, Art. 10, Art. 109 Abs. 2 Satz 1 und Art. 129 IPRG sowie Art. 5 Abs. 1 lit. a und lit. d ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG; Art. 5 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit. b GOG). 3.2. Die Gesuchstellerin stützt ihr Begehren mehrheitlich auf eine Verletzung ih- res Urheberrechts und hinsichtlich eines Bildes auf unlauteren Wettbewerb. Ge- mäss Art. 110 Abs. 1 IPRG ist in materieller Hinsicht das Recht des Staats an- wendbar, für welchen der Schutz der Immaterialgüter beansprucht wird, mithin ist Schweizer Recht anwendbar. Hinsichtlich der Lauterkeitsansprüche findet ge- mäss Art. 136 Abs. 1 IPRG grundsätzlich ebenfalls Schweizer Recht Anwendung. Weiter ist das Schweizer Prozessrecht anzuwenden.
4.3. Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur soweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. 5. Standpunkt der Gesuchstellerin 5.1. Die Gesuchstellerin begründete ihr Gesuch in ihrer ersten Rechtsschrift zusammengefasst damit, damit betraut zu sein, den künstlerischen Nachlass von A._____ zu bewahren und Inhaberin von dessen Urheberrechten zu sein. Die Werke bzw. Fotografien von A._____ seien urheberrechtlich schutzfähig. Im Ok- tober 2019 habe die Gesuchsgegnerin in der Galerie an der ... [Adresse] Fotogra- fien von A._____ ausgestellt. Sie (die Gesuchstellerin) hege Zweifel an deren Echtheit bzw. daran, dass es zu einer aus urheberrechtlicher Sicht einwandfreien Übertragung dieser Rechte an diesen Werken durch den Künstler gekommen sei. Ihre Kuratorin habe ihre Überzeugung, dass es sich teilweise sogar um Fälschun- gen handle, schriftlich bestätigt. Zu ihren Aufgaben gehöre die Prüfung der Echt- heit der Fotografien. Sie führe diese kostenlos in Paris durch. Der Vertreter der angeblichen Eigentümerin der ausgestellten Fotos, Rechtsanwalt Y., habe mitunter zwar eine Erschöpfung des Urheberrechts der Gesuchstellerin geltend gemacht und behauptet, A. habe diese Werke selber veräussert. Diese Be- hauptungen seien indessen sehr pauschal und unbewiesen geblieben. Es sei vielmehr anzunehmen, dass die Fotografien zufolge Gebrauchsüberlassung von der von A._____ gegründeten Fotoagentur H._____ an Dritte gelangt und wider- rechtlich nicht mehr zurückgegeben worden seien. Es würden denn auch Hinwei- se auf eine Veräusserung der fraglichen Werke fehlen. A._____ habe seine Foto- grafien nur wenigen Galerien veräussert. Es sei anzunehmen, dass es sich bei den von der Gesuchsgegnerin gezeigten um die gleichen Bilder handle, die 2010 in Barcelona von der Kunstgalerie I._____ angeboten und auf Intervention der Gesuchstellerin wieder zurückgezogen worden seien. Im Urheberrecht bestehe mangels eines Registers kein Gutglaubensschutz des Erwerbers. Beim Kauf von Kunstgegenständen seien immer hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht zu verlangen. Es gelinge der Gesuchsgegnerin deshalb nicht, einen gültigen Rechts- erwerb der Bilder und damit eine Erschöpfung der Urheberrechte zu beweisen. Mit der Ausstellung würde das Recht der Gesuchstellerin gemäss Art. 10 Abs. 1
und 2 lit. b URG verletzt, ausschliesslich zu bestimmen, ob, wann und wie die Fo- tos angeboten, veräussert oder auf andere Weise verbreitet werden sollen. Eines der ausgestellten Bilder werde zudem weder auf der Website der Fotoagentur H._____ noch in der Datenbank der Gesuchstellerin aufgeführt. Dennoch werde A._____ als Urheber angegeben. Die Gesuchsgegnerin habe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG unlauter gehandelt, indem sie diese nicht von A._____ stam- mende Fotografie trotzdem als seine zum Verkauf angeboten habe. In ihrem Ge- such führt die Gesuchstellerin ferner aus, die Werke würden während der Ausstel- lung der Gesuchsgegnerin womöglich verkauft bzw. anschliessend an die Eigen- tümer retourniert oder beiseite geschafft. Sie (die Gesuchstellerin) habe dann kei- ne Möglichkeit mehr, diese zu beschlagnahmen und auf ihre Echtheit zu prüfen. Eine Beschlagnahme sei deshalb dringend und diene auch der Beweissicherung (act. 1). 5.2. Während die Gesuchstellerin gegen Ende der Verfahrenssistierung in ihrer Eingabe vom 25. September 2020 schlicht die Fortsetzung des Verfahrens bean- tragte (act. 33), hielt sie in ihrer folgenden Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 daran fest, dass die Sistierung und die zwischenzeitlich aussergerichtlich geführ- ten Vergleichsverhandlungen an der Ausgangslange insofern nichts geändert hät- ten, als es nach wie vor darum gehe, die Fotografien zur Beweissicherung sicher- zustellen und die Gefahr zu bannen, dass das ordentliche Verfahren ins Leere laufe, weil auf die Fotografien nicht mehr zugegriffen werden könne. Die Aufbe- wahrung der Fotografien im Zollfreilager bis zu einem rechtskräftigen Entscheid im Massnahmeverfahren bzw. in einem ordentlichen Verfahren sei die Idee der Gesuchsgegnerin gewesen. Aufgrund der gerichtlichen Anordnungen und der Äusserungen der Parteien sei klar, dass die Fotografien im Zollfreilager aufzube- wahren seien und von der Gesuchsgegnerin nicht an Dritte herauszugeben seien, bis die Angelegenheit geklärt sei. Die anderslautenden Behauptungen der Ge- suchsgegnerin würden sowohl den gerichtlichen Verfügungen als auch der Ver- einbarung der Parteien sowie Treu und Glauben widersprechen (act. 38 S. 4 ff.). 5.3. In ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 setzte sich die Gesuchstelle- rin sodann vor allem mit den Andeutungen der Gesuchsgegnerin auseinander, die
Fotografien – statt sie auf eigene Kosten im ... Freilager C._____ aufbewahren zu lassen – der D._____ GmbH (fortan: D'._____ GmbH) übergeben zu haben sowie auch mit der Korrespondenz der Parteien und den Vorgängen nach der Sistierung (act. 43). 6. Standpunkt der Gesuchsgegnerin 6.1. Die Gesuchsgegnerin hat innert der ihr angesetzten Frist weder Stellung zum Gesuch der Gesuchstellerin genommen noch um Abnahme oder Erstreckung der ihr angesetzten Frist ersucht. Die Sistierung des Verfahrens erfolgte nicht et- wa während laufender Frist zur Stellungnahme sondern erst danach, weshalb sie keinen Einfluss auf den Lauf bzw. den Ablauf der Frist für eine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin hatte. In der Verfügung vom 8. November 2020 wurde denn auch ausdrücklich festgehalten, dass eine Sistierung des Verfahrens nichts am Ablauf der Frist zur Stellungnahme zum Massnahmegesuch ändern könne (act. 9 S. 2). Davon, dass der Gesuchsgegnerin, wie sie in ihrer Eingabe vom 28. Sep- tember 2020 mehrfach erwähnte, die Frist zur Stellungnahme verlängert wurde (act. 34 S. 1), kann jedenfalls keine Rede sein. Mehrfach verlängert wurde einzig die Sistierung des Verfahrens. Die der Gesuchsgegnerin für die Stellungnahme angesetzte Frist war bereits vor Anordnung der Sistierung abgelaufen. 6.2. Vor diesem Hintergrund dürfen die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer am 28. September 2020 – dem grundsätzlich letzten Tag der Sistierung des Verfahrens – datierenden Rechtsschrift (act. 34) nicht als Stellungnahme zum Gesuch der Gesuchstellerin beachtet werden. Die Gesuchsgegnerin machte zwar in der Folge pauschal geltend, ihr "Vortrag" sei nicht verspätet (act. 41 S. 2), legt jedoch nichts Nachvollziehbares dar, was diese Auffassung untermauern würde. 7. Neue Situation durch Absprachen der Parteien nach dem Dringlichkeitsent- scheid vom 16. Oktober 2019 7.1. Mit Eingabe vom 7. November 2019 teilte die Gesuchstellerin mit, die Par- teien hätten sich darauf geeinigt, dass die Gesuchsgegnerin die Fotografien, wel- che sie gemäss der Verfügung vom 16. Oktober 2020 weiter aufzubewahren ha- be, auch zur Aufbewahrung im ... Freilager C._____ an die E._____ AG ... Ser-
vices übergeben dürfe und ersuchte um entsprechende Anpassung der angeord- neten Massnahmen (act. 7). 7.2. Die Gesuchsgegnerin bestätigte in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2019, mit diesem Ersuchen der Gesuchstellerin einverstanden zu sein (act. 13). Gleichzeitig führte sie aus, die Parteien hätten einen Zwischenvergleich geschlos- sen, gemäss welchem die sachgemässe und kostengünstige Verwahrung durch die D'._____ GmbH für sie (die Gesuchsgegnerin) im Zollfreilager Zürich erfolge (act. 13 S. 2). 7.3. Entsprechend erfolgte am 26. November 2019 eine Anpassung der Mass- nahmen in dem Sinn, dass der Gesuchsgegnerin erlaubt wurde, die in Ziffer 2 der Verfügung vom 16. Oktober 2019 aufgeführten Fotografien der E._____ AG ... Services zu übergeben und auf ihre Kosten im ... Freilager C._____ aufbewahren zu lassen. Weiterhin blieb es der Gesuchsgegnerin verboten, die nämlichen Foto- grafien an Dritte herauszugeben (act. 16). 8. Hauptsachenprognose 8.1. Wie schon in der Verfügung vom 16. Oktober 2019 ausgeführt, ist glaub- haft, dass die Gesuchstellerin über die Urheberrechte an Fotografien von A._____ verfügt, dass diese Schutzrechte noch nicht abgelaufen sind und dass es sich bei den Fotografien von A._____ um Werke im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. c URG handelt. Die Gesuchstellerin wies nach, dass die Gesuchsgegnerin im Oktober 2019 Fotografien von A._____ ausstellte und damit in ihrer Galerie über diese Werke verfügte. Weiter besteht Grund zur Annahme, dass die in Ziffer 2 der Ver- fügung vom 16. Oktober 2019 aufgelisteten Fotografien, welche heute (noch) Ge- genstand des Verfahrens bilden, insofern der Urheberschaft von A._____ zuzu- ordnen sind, als sie von der Gesuchstellerin explizit als dessen Fotografien ange- priesen wurden. Nach wie vor vermag die Gesuchstellerin mit nachvollziehbaren Behauptungen glaubhaft darzulegen, dass Veräusserungen der Fotografien durch A._____ selten vorkamen, jedoch von ihm lediglich ausgeliehene Werke mitunter nicht mehr retourniert wurden (act. 3/20) und dieselben Fotografien, wie vorlie- gend betroffen, bereits in der Galerie I._____ in Barcelona ausgestellt, später
aber wieder zurückgezogen wurden. Schliesslich scheint aufgrund der Bestäti- gung der Kuratorin der Gesuchstellerin glaubhaft, dass die Fotografien in der Ausstellung der Gesuchsgegnerin im Format, in der Art des Papiers und der Be- randung, im Zuschnitt sowie der Signature von den üblichen Massen und Merk- malen echter Fotografien von A._____ abweichen (act. 3/21). Ebenso legt die Gesuchstellerin nachvollziehbar dar, dass es sich bei einem Bild vermutungswei- se ohnehin nicht um eines von A._____ handle (act. 1 Rz. 47 ff.; vgl. zum Ganzen act. 4 S. 15 ff.). 8.2. Wie erwähnt, reichte die Gesuchsgegnerin innert Frist keine Stellungnah- me zum Massnahmegesuch ein, weshalb weiterhin auf diese glaubhaften Anga- ben abzustellen ist. 8.3. Allerdings rechtfertigt es sich, an dieser Stelle auf folgende Äusserungen der Gesuchsgegnerin einzugehen: Diese erklärte in ihrer Eingabe vom 28. Sep- tember 2020, die streitgegenständlichen Bilder würden sich inzwischen im Freila- ger ... befinden. Sie könne "über diese Bilder inzwischen nicht mehr verfügen" (act. 34 S. 1), die Bilder würden "von einer deutschen Gesellschaft verwaltet und seien von dieser für die Eigentümer im Freilager ... untergebracht", "mit der Rück- gabe der Bilder an das Freilager ... habe ihre Rechtsbeziehung zu den streitge- genständlichen Bildern geendet", sie habe "keinerlei vertragliche oder sonstige rechtliche Beziehung zu diesen Bildern mehr" (act. 34 S. 2), sie (die Gesuchsgeg- nerin) sei "Leihnehmerin der jeweiligen Eigentümer" gewesen und etwas anderes werde hier nicht behauptet (act. 34 S. 8), sie verfüge nicht mehr über die streitge- genständlichen Fotos und alle Beteiligten, die in einer Rechtsbeziehung zu den streitgegenständlichen Fotografien stehen würden, hätten erklärt, dass die Bilder im Freilager ... verbleiben würden (act. 34 S. 9). In ihrer nächsten Eingabe vom 19. Oktober 2020 führte die Gesuchsgegnerin auf Einwände der Gesuchstellerin aus, ihr Besitzesrecht habe mit der Rücklieferung der Bilder in das Zollfreilager Zürich geendet. Sie sei lediglich eine Galerie, welche die Bilder während der Aus- stellung in Besitz habe haben dürfen. Ein darüber hinausgehendes schuldrechtli- ches Besitzesrecht habe nie bestanden. Unmittelbarer Besitzer sei nun das Zoll- freilager Zürich bzw. die D'._____ GmbH, in deren Mietbereich die Bilder eingela-
gert seien (act. 41). Dies alles brachte die Gesuchsgegnerin vor, ohne ihre Be- hauptungen mit Urkunden oder anderen Beweisofferten zu versehen. 8.4. Wie unter Ziffer 7 der Erwägungen festgehalten, äusserte die Gesuchs- gegnerin in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2020 ihr Einverständnis mit dem damaligen Ersuchen der Gesuchstellerin, die angeordneten Massnahmen anzupassen, nachdem sich die Parteien darauf geeinigt hätten, dass die Ge- suchsgegnerin die von ihr aufzubewahrenden Fotografien auch zur Aufbewahrung im ... Freilager C._____ an die E._____ AG ... Services übergeben dürfe (act. 13). Die Gesuchsgegnerin verwies damals sogar auf einen Zwischenvergleich, ge- mäss welchem die Verwahrung durch die D'._____ GmbH für die B._____ GmbH – somit also für die Gesuchsgegnerin – im Zollfreilager Zürich erfolge (act. 13 S. 2). Diese Äusserung, nämlich eine durch die Gesuchsgegnerin erfolgte Verwah- rung, korrespondiert denn auch mit von dem von der Gesuchstellerin in ihrer Ein- gabe vom 9. Oktober 2020 offengelegten Teil des Vorschlages des Rechtsvertre- ters der Gesuchsgegnerin, wonach die Bilder (auf Kosten der D'._____ GmbH) bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer Ei- nigung der Parteien eingelagert würden und wonach sich die Parteien einer ge- richtlichen Entscheidung oder eines Vergleichs unterwerfen würden (act. 38 Rz. 6; act. 39/22). Mit Verfügung vom 26. November 2019 wurde der Gesuchsgegnerin jedenfalls erlaubt, die in Ziffer 2 der Verfügung vom 16. Oktober 2019 aufgeführ- ten Fotografien der E._____ AG ... Services zu übergeben und auf ihre Kosten im ... Freilager C._____ aufbewahren zu lassen. Weiterhin blieb es der Gesuchsgeg- nerin verboten, die nämlichen Fotografien an Dritte herauszugeben (act. 16). 8.5. Klar ist, dass die Gesuchsgegnerin als ausstellende und die Fotografien zum Verkauf anbietende Galerie die Fotografien in ihrer Verfügungsmacht hatte. Weshalb diese Verfügungsmacht alleine gestützt auf den zwischen den Parteien vereinbarten Akt, die Fotografien zur Aufbewahrung dem ... Freilager zu überge- ben, dahingefallen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr sah sich die Ge- suchsgegnerin selbst gemäss ihren damaligen Worten als diejenige Person, für welche die Fotografien im ... Freilager C._____ verwahrt werden würden, mithin als Auftraggeberin dieser Verwahrung. Aus welchen Gründen sie heute eine an-
dere Rechtsstellung haben und nicht mehr passivlegitimiert sein soll, wird von ihr weder plausibel dargelegt noch dokumentiert. Ferner ist daran zu erinnern, dass der Gesuchsgegnerin lediglich erlaubt wurde, besagte Fotografien der E._____ AG ... Services zu übergeben und im ... Freilager C._____ aufbewahren zu las- sen. Was die Gesuchsgegnerin mit ihrer Bemerkung, auch nicht zu bestreiten, wegen etwaiger Rechtsverletzungen passivlegitimiert zu sein (act. 41 S. 2), zum Ausdruck bringen will, bleibt schleierhaft. Auch in dieser Hinsicht fehlt es somit an einem Anhaltspunkt, dass die Passivlegitimation der Gesuchsgegnerin dahinge- fallen sein könnte. Weiter sah sich die Gesuchsgegnerin gemäss dem Vorschlag ihres Rechtsvertreters seinerzeit in der Position, sich einem künftigen Gerichts- entscheid in dieser Angelegenheit unterwerfen zu können. Eine überzeugende Darstellung der Gesuchsgegnerin, weshalb ihr dies nun nicht mehr möglich sein soll, wird letztlich nicht vorgebracht. Insgesamt überzeugen diese Einwände der Gesuchsgegnerin nicht und sind daher keinesfalls geeignet, die überzeugende Darstellung der Gesuchstellerin zu erschüttern. Ob es sich dabei überhaupt um zulässige Noven handelt, ist daher offen zu lassen. 8.6. Damit und nachdem die Gesuchsgegnerin im Übrigen keine fristgerechte Stellungnahme einreichte, gelingt es der Gesuchstellerin nach wie vor, einen An- spruch in der Hauptsache, namentlich einen Beseitigungs- oder Unterlassungs- anspruch gemäss Urheberrecht glaubhaft zu machen. 9. Nachteilsprognose 9.1. Im Weiteren ist glaubhaft, dass der Gesuchstellerin ohne Anordnung vor- sorglicher Massnahmen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es ist damit zu rechnen, dass möglicherweise unrechtmässig erworbene bzw. unech- te, jedoch A._____ zugeschriebene Fotografien an Dritte (namentlich allfällige nicht näher bekannte Eigentümer bzw. Käufer oder an eine von der Gesuchsgeg- nerin nicht namentlich genannte "Verwalterin") herausgegeben werden und wei- terhin im Umlauf sind. Da die Identität möglicher Empfänger nicht feststeht, ist ausgewiesen, dass ohne vorsorgliche Massnahmen weder eine spätere Vollstre- ckung eines Urteils in der Hauptsache (im Sinne einer Unterlassung oder Beseiti-
gung des rechtswidrigen Zustandes gemäss Urheberrecht) noch eine Beweissi- cherung gewährleistet wäre. Demzufolge ist die Nachteilsprognose zu bejahen. 10. Art der Massnahme/Verhältnismässigkeit 10.1. Vorbemerkungen 10.1.1. Gemäss Art. 262 ZPO kann grundsätzlich jede gerichtliche Massnahme vorsorglich angeordnet werden, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzu- wenden. Insbesondere kann das Gericht ein Verbot (lit. a) oder die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands anordnen (lit. b). 10.1.2. Ferner ist zu beachten, dass Immaterialgüterrecht, insbesondere aber das Urheberrecht in Art. 62 URG einen zivilrechtlichen Schutz vorsieht. Danach kann derjenige, der in seinen urheberrechtlichen Schutzrechten verletzt oder gefährdet wird, vom Gericht verlangen, dass eine drohende Verletzung verboten (Abs. 1 lit. a), eine bestehende Verletzung beseitigt (Abs. 1 lit. b) oder die beklagte Partei verpflichtet wird, Herkunft und Menge der in ihrem Besitz befindlichen Gegen- stände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, an- zugeben und Adressaten sowie Ausmasse einer Weitergabe an gewerbliche Ab- nehmer und Abnehmerinnen zu ernennen (Abs. 1 lit. c). Gemäss Art. 65 URG können solche Massnahmen vorsorglich angeordnet werden, sofern eine Person darum ersucht, und zwar namentlich Massnahmen zur Beweissicherung und zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich hergestellter oder in Verkehr gebrachter Gegenstände angeordnet werden (Art. 65 lit. a und lit. b URG). 10.2. Beschlagnahme/Sicherung 10.2.1. Die Gesuchstellerin verlangte schon ursprünglich eine Beschlagnahmung sowie eine Verpflichtung der Gesuchstellerin, ihr die Fotografien zur Verfügung zu stellen (act. 1, Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2). Auf Ziffer 2 des ursprünglichen Rechtsbegehrens wurde bereits mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 nicht einge- treten, weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist. Sodann wurde statt der damals beantragten Beschlagnahme aus Verhältnismässigkeitsgründen und wegen un-
klarer gesetzlicher Rechtsgrundlage das bereits mehrfach erwähnte Verbot an die Gesuchstellerin, die Fotografien an Dritte herauszugeben, verfügt. 10.2.2. Mit ihrer letzten Eingabe verlangt die Gesuchstellerin nun abermals im Sinne eines Hauptbegehrens eine vorsorgliche Beschlagnahmung, und zwar oh- ne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegnerin (act. 43 Ziff. 1.a des Rechtsbe- gehrens). Sie führt aus, ein erheblicher Eingriff in Besitzes- und Eigentumsrechte Dritter durch eine solche Massnahme sei entgegen früherer Auffassung des Ge- richts nicht ersichtlich, nachdem die Gesuchsgegnerin selber die Aufbewahrung der Fotografien im ... Freilager C._____ vorgeschlagen habe (act. 43 Rz. 4). Eine gesetzliche Grundlage bestehe aufgrund Art. 261 ff. ZPO sowie Art. 77 Abs. 1 lit. c PatG für das gesamte Immaterialgüterrecht. Die Beschlagnahme stelle die typi- sche Massnahme zur Sicherstellung von Sachen dar und diene etwa der in Art. 63 URG vorgesehenen Einziehung, Verwertung oder Vernichtung widerrechtlich hergestellter Gegenstände oder den in Art. 65 URG vorgesehenen Handhaben, wenn mildere Massnahmen nicht geeignet seien. Die Gesuchsgegnerin habe durch ihre Ausführungen in ihren beiden letzten gerichtlichen Eingaben gezeigt, dass sie sich von Sanktionsandrohungen nicht beeindrucken lasse und gerichtli- che Anordnungen nur insoweit Folge leiste, als es ihr und weiteren Beteiligten op- portun erscheine. Da die von der Gesuchsgegnerin genannte D'._____ GmbH weder aufgrund einer Vereinbarung mit der Gesuchstellerin noch aufgrund der in diesem Verfahren ergangenen gerichtlichen Verfügungen verpflichtet sei, die Fo- tografien weiterhin im ... Freilager aufbewahren zu lassen, seien weniger ein- schneidende und trotzdem wirksame Massnahmen nicht ersichtlich. Damit beste- he nach wie vor erheblich Vereitelungsgefahr, weshalb die Beschlagnahme ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin anzuordnen und durchzuführen sei (act. 43 Rz 7 ff.). 10.2.3. Den Bedenken und der Verunsicherung der Gesuchstellerin ist angesichts der zum Teil bereits besprochenen fragwürdigen Äusserungen der Gesuchsgeg- nerin in ihren Eingaben vom 28. September 2020 und vom 19. Oktober 2020 Ver- ständnis entgegen zu bringen. Insbesondere ist zu beachten, dass die Zustim- mung zur Überführung der Fotografien in das ... Freilager C._____ letztlich auf
Vorschlag der Gesuchsgegnerin erteilt wurde. Es handelte sich um ein offensicht- liches Entgegenkommen der Gesuchstellerin, war die Gesuchsgegnerin so doch nicht weiter gezwungen, die Bilder in ihrer Galerie zu behalten. Es wurde nicht zu- letzt in den eigenen früheren Eingaben der Gesuchsgegnerin wie auch in der ge- richtlichen Verfügung vom 26. November 2020 klar zum Ausdruck gebracht, dass die Verantwortung der Gesuchsgegnerin für den Verbleib der Fotografien mit der Ankunft im ... Freilager nicht etwa endete. Vielmehr durfte lediglich der Standort der Fotografien verändert werden, jedoch blieb der Gesuchsgegnerin weiterhin verboten, die Bilder herauszugeben. Mit anderen Worten wurde sie dadurch, dass ihr erlaubt wurde, die Fotografien in das ... Freilager zu bringen, nicht etwa er- mächtigt, ihre Verfügungsrechte daran aufzugeben. Vor diesem Hintergrund be- fremdet die in den letzten beiden Eingaben verwendete, insgesamt diffuse Termi- nologie der Gesuchsgegnerin, die von Beendigung ihres Besitzesrechts an bzw. der Rechtsbeziehung zu den Bildern, von Rückgabe oder Rücklieferung der Bil- der, vom Fehlen einer unmittelbaren Sachherrschaft bzw. eines Verfügungs- rechts, von einer Herausgabe der Bilder mit Zustimmung der D'._____ GmbH, von der Einlagerung der Bilder im Zollfreilager durch die D'._____ GmbH etc. spricht. Insofern sind ihre Äusserungen zwar mit zahlreichen Andeutungen gespickt, ohne dass sie klar darlegen, geschweige denn belegen würde, wie sich die Berechti- gungen an den Fotografien aus ihrer Sicht tatsächlich darstellen. Die Gefahr, dass ein urheberrechtlicher Anspruch der Gesuchstellerin vereitelt werden könnte, wird durch diese unklaren und vagen Äusserungen der Gesuchsgegnerin nicht etwa ent-, sondern bekräftigt. 10.2.4. Nichtsdestotrotz ergibt sich aufgrund der Ausführungen beider Parteien immer klarer, dass nicht nur die beiden Parteien dieses Verfahrens, sondern auch Dritte von der Anordnung von Massnahmen betroffen sein könnten. Der Stand- ortwechsel der Fotografien verdeutlicht eine solche Implikation zusätzlich. Nach- dem keineswegs klar ist, wem die Fotografien gehören und sich diese im Oktober 2019 – so waren auch die Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrem Gesuch zu verstehen – allem Anschein nach für nichts Anderes als eine Ausstellung bei der Gesuchsgegnerin befanden, ist praktisch ausgeschlossen, dass die Gesuchsgeg- nerin alleinige Rechteinhaberin ist. Die Mutmassung der Gesuchstellerin, dass die
Gesuchsgegnerin das Eigentum an den Fotografien beanspruchen könnte, sobald ihr dies opportun erscheine (act. 43 Rz. 13), ändert daran nichts. Immerhin betont die Gesuchstellerin selbst, dass die Fotografien gerade deswegen wirkungsvoller sichergestellt werden müssten, weil die von der Gesuchsgegnerin angeführte D'._____ GmbH weder aufgrund einer Vereinbarung mit ihr (der Gesuchstellerin) noch aufgrund der Verfügungen des Gerichts verpflichtet sei, die Fotografien im ... Freilager C._____ aufbewahren zu lassen. Weder könne die Gesuchsgegnerin rechtsverbindliche Erklärungen für die D'._____ GmbH abgeben, noch habe sich diese Gesellschaft gegenüber dem Gericht oder der Gesuchstellerin zu etwas verpflichtet (act. 43 Rz. 9). Ferner dürfte – wenn dies gemäss ausdrücklichem Hinweis auch nicht so in die Verfügung vom 26. November 2019 einfliessen konn- te (act. 16 S. 2) – zwischen den Parteien immer klar gewesen sein, dass die D'._____ GmbH die Kosten der Lagerung der Fotografien im ... Freilager über- nimmt. Dies ergab sich so aus ihrer Korrespondenz (act. 39/22). Ein eigenes Inte- resse der D'._____ GmbH an den Fotografien ist auch aus diesem Grund offen- kundig. 10.2.5. Nachdem die Gesuchstellerin nach wie vor ausschliesslich die Gesuchs- gegnerin ins Recht fasst, können sich vorsorgliche Massnahmen nur gegen diese richten. Grundsätzlich ist es zwar möglich, dass in einem solchen Rahmen auch an sich unbeteiligte Drittpersonen formell in eine Verfügung einbezogen werden, sofern deren Rechtstellung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Wird durch eine vor- sorgliche Massnahme allerdings in die Rechtsposition einer Drittperson eingegrif- fen bzw. diese beeinträchtigt, muss die Gesuchstellerin ihr Gesuch (auch) gegen den so betroffenen Dritten richten (BSK ZPO-Sprecher, Art. 262 N 22 ff.). Mit ei- ner Beschlagnahmung soll gemäss den vorher wiedergegebenen Ausführungen der Gesuchstellerin vor allem ein Eingreifen der D'._____ GmbH verhindert wer- den. Daher spricht viel dafür, dass mit einer solchen Massnahme in einem Aus- mass in die Rechtsposition der D'._____ GmbH eingegriffen würde, dem ihr Ein- bezug als blosse Dritte nicht gerecht würde. Insofern ist nicht (mehr) glaubhaft, dass nur die Gesuchsgegnerin durch eine Beschlagnahme in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt würde. Das Gesuch der Gesuchstellerin richtet sich allerdings nur gegen die Gesuchsgegnerin und nicht gegen eine weitere Partei, und es ist auch
nicht ersichtlich, dass es weitere von der Gesuchstellerin eingeleitete Massnah- meverfahren gegen "Dritte" gäbe, welche mit dem vorliegenden hätten vereinigt werden können. Demzufolge kann Ziffer 1.a der Rechtsbegehren der Gesuchstel- lerin gemäss ihrer Eingabe vom 30. Oktober 2020 nicht Folge geleistet werden. 10.2.6. Als nach wie vor geeignet und verhältnismässig erscheint dagegen die Si- cherung der Fotografien in Form der mit Verfügungen vom 16. Oktober 2019 und 26. November 2019 gegen die Gesuchsgegnerin angeordneten Massnahmen. 10.3. Weitere Massnahmen 10.3.1. Die Gesuchstellerin verlangte mit ihrer Eingabe vom 30. Oktober 2020 in Ziffer 1.b und 2.b sowie 2.c zusammengefasst, die Gesuchsgegnerin sei zu ver- pflichten, (1.) Bestätigungserklärungen abzugeben, dass sich sämtliche Fotogra- fien gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom 16. Oktober 2019 im ... Freilager aufbe- wahrt werden, (2.) allenfalls fehlende Fotografien (wieder) ins ... Freilager verbrin- gen zu lassen und (3.) das Gericht zuhanden der Gesuchstellerin entsprechend zu informieren. 10.3.2. Soweit ersichtlich führt sie zur Begründung dieser neuen Anträge einzig an, dass sich bei ihrem Besuch im ... Freilager im Januar 2020 eine einzige Foto- grafie nicht dort habe finden lassen (act. 43 Rz. 15 f.). 10.3.3. Dabei handelt es sich um ein neues Vorbringen, welches ohne Verzug hätte vorgebracht werden müssen (Art. 229 ZPO). Nachdem die Gesuchstellerin seit Januar 2020 wusste, dass eine der Fotografien nicht auffindbar ist, erfolgte die erstmalige Geltendmachung in der Eingabe vom 30. Oktober 2020 eindeutig zu spät und ist nicht zu beachten. Auf die daran anknüpfenden neuen Anträge kann daher nicht eingetreten werden. 10.4. Dringlichkeit Die Dringlichkeit von Massnahmen erscheint nach wie vor glaubhaft. Nach- dem die Parteien während der einvernehmlichen Sistierung keine Lösung finden konnten, und die Gesuchsgegnerin die Angelegenheit nun für sie als erledigt be-
trachtet, d.h. anscheinend um ihre Verantwortlichkeit foutiert, kann der Gesuch- stellerin nicht zugemutet werden, ihre gemäss glaubhaften Ausführungen mög- licherweise verletzten Urheberrechte ohne vorsorglichen Rechtsschutz durchzu- setzen. 10.5. Fazit 10.5.1. Zusammenfassend gelingt es der Gesuchstellerin, die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme insofern glaubhaft zu machen, als sich eine Bestätigung der in der Verfügung vom 16. Oktober 2019 und in der Ver- fügung vom 26. November 2019 abgeänderten vorsorglichen Massnahmen auf jeden Fall rechtfertigt. 10.5.2. Im Übrigen sind ihre Rechtsbegehren, soweit darauf einzutreten ist und nicht bereits früher ein abschlägiger Entscheid erfolgte, abzuweisen. 11. Vollstreckungsmassnahmen 11.1. Die Gesuchstellerin verlangt, die Anordnung der Massnahmen sei mit der Strafandrohung an die Organe der Gesuchsgegnerin gemäss Art. 292 StGB bei Widerhandlungen zu verbinden, und den Organen sei zusätzlich die Ausfällung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO anzudrohen (act. 43 S. 3; vgl. auch act. 1 S. 14). 11.2. Angesichts der zu bestätigenden Massnahme, welche in einer Aufbewah- rungspflicht und einem Herausgabeverbot besteht, erscheint eine "Tagesbusse" nicht sinnvoll. Vielmehr erweist sich eine Strafanordnung von Art. 292 StGB als zweckmässig. 12. Überweisung an den Strafrichter 12.1. Die Gesuchstellerin formulierte erstmals mit ihre Eingabe vom 9. Oktober 2020 als Ziffer 3 ihrer Rechtsbegehren, die Organe der Gesuchsgegnerin seien wegen der Widerhandlung gegen die gerichtlichen Verfügungen vom 16. Oktober 2019 und 26. November 2019 an den Strafrichter zu überweisen (act. 38 S. 2; vgl. auch act. 43 S. 3). Zur Begründung führte sie an, die Überweisung der Organe
der Gesuchsgegnerin sei angezeigt, weil diese die Fotografien entgegen besagter Verfügungen nicht auf eigene Kosten im ... Freilager C._____ hätten aufbewahren lassen (act. 38 S. 6). 12.2. Dafür, dass sich die Fotografien, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, derzeit nicht mehr im ... Freilager C._____ befinden, gibt es derzeit keine ernsthaften Anhaltspunkte. Selbst aufgrund der als fragwürdig be- zeichneten Äusserungen der Gesuchsgegnerin, was ihre Sachherrschaft über die Fotografien anbelangt, bestehen auch keine Hinweise, dass diese die Fotografien inzwischen beiseite geschafft hätte, geschweige denn auf entsprechende delikti- sche Absichten. 12.3. Mangels eines genügenden Tatverdachts besteht kein Grund, um die von der Gesuchstellerin beantragte Überweisung zu veranlassen. Es ist ihr unbe- nommen, selbst eine Strafanzeige bei der zuständigen Behörde zu erheben. 13. Prozessfortgang Der Gesuchstellerin ist Frist anzusetzen, um den Prozess gegen die Ge- suchsgegnerin in der Hauptsache anhängig zu machen (Art. 263 ZPO). Bei Säumnis würde die entsprechende Anordnung ohne Weiteres dahinfallen. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen.
14.2. Kostenverteilung 14.2.1. Da das Massnahmegesuch teilweise abzuweisen ist, sind der Gesuchstel- lerin in diesem Umfang ausgangsgemäss die diesbezüglichen Gerichtskosten endgültig aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In gesamthafter Betrachtung ihres Massnahmegesuchs ist die Gesuchstellerin als zu rund einem Viertel unterliegend zu betrachten (hinsichtlich Beschlagnahme und weitere Verpflichtungen der Ge- suchsgegnerin zu Erklärungen, Rückgaben und Informationserteilung). Zentral ist, dass eine Massnahme anzuordnen bzw. zu bestätigen ist, weshalb es sich recht- fertigt, ihr die Gerichtskosten lediglich im Umfang von CHF 750.– definitiv aufzuer- legen. 14.2.2. Im Übrigen, d.h. im Betrag von CHF 2'250.00 ist dagegen die definitive Regelung bezüglich Kostenauflage gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Ent- scheid des Hauptsachegerichts vorzubehalten. Nur für den Fall, dass die Anord- nung wegen Nichtanhängigmachens des Prozesses in der Hauptsache dahinfällt, ist auch für diesen Anteil eine definitive (wenn auch bedingte) Anordnung zu tref- fen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im vorsorglichen Massnahmeverfahren von der Gesuch- stellerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentli- chen Verfahren vorbehalten bleibt.
14.3. Parteientschädigung 14.3.1. Die Gesuchsgegnerin hat keine fristgerechte Stellungnahme zum Mass- nahmegesuch eingereicht und anschliessend noch zwei kürzere Eingaben erstat- tet. Ausgehend von einer angemessenen Anwaltsgebühr von CHF 4'000.– (§ 4 Abs. 1, § 9 und § 11 AnwGebV OG), ist der Gesuchsgegnerin – angesichts des teilweisen Unterliegens der Gesuchstellerin – daher definitiv eine um drei Viertel reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'000.– zuzusprechen.
14.3.2. Im Übrigen ist die definitive Regelung der Entschädigungsfolgen dem or- dentlichen Verfahren vorzubehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch nicht prosequieren sollte, hat sie die Gesuchsgegnerin mit zusätzlichen CHF 3'000.– zu entschädigen. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die Gesuchsgegnerin wird, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse bis zu CHF 10'000.– im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB, verpflichtet, die nachfolgenden Fotografien bis auf weiteres bei sich an der ... [Adresse] aufzubewahren oder auf eigene Kosten im ... Freilager C._____, ... [Adresse] aufbewahren zu lassen, und es wird der Gesuchs- gegnerin, wiederum unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse bis zu CHF 10'000.– im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB, verbo- ten, diese Fotografien ohne Zustimmung der Gesuchstellerin an Drittperso- nen herauszugeben: Bild 1 Bild 2 Bild 3 Bild 4 Bild 5 Bild 6 Bild 7 Bild 8 Bild 9 Bild 10
Bild 11 Bild 12 Bild 13 Bild 14 Bild 15 Bild 16 Bild 17 Bild 18 Bild 19 Bild 20 Bild 21 2. Im Übrigen wird das Massnahmebegehren der Gesuchstellerin, soweit da- rauf eingetreten wird, abgewiesen. 3. Der Gesuchstellerin wird eine einmalige Frist bis 25. Januar 2021 ange- setzt, um den Prozess in der Hauptsache gegen die Gesuchsgegnerin an- hängig zu machen. Bei Säumnis würde die Anordnung gemäss Dispositiv- Ziffer 1 ohne Weiteres dahinfallen. 4. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 3'000.–. 5. a) Die Gerichtskosten gemäss Dispositiv-Ziffer 4 werden im Umfang von CHF 750.– definitiv der Gesuchstellerin auferlegt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss gedeckt. b) Im übrigen Umfang von CHF 2'250.– werden die Gerichtskosten aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Fällt die vorsorgliche Massnahme wegen Säumnis dahin (vgl. Dispositiv-
Ziffer 3), so wird dieser Kostenbezug definitiv. Kommt es zum Prozess in der Hauptsache, so bleibt diesbezüglich die definitive Regelung der Verteilung im dortigen Verfahren vorbehalten. 6. a) Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Partei- entschädigung von CHF 1'000.– zu bezahlen. b) Im Übrigen wird die Regelung der Parteientschädigung dem Prozess in der Hauptsache vorbehalten. Fällt die vorsorgliche Massnahme wegen Säumnis dahin (vgl. Dispositiv-Ziffer 3), so hat die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin mit weiteren CHF 3'000.– zu entschädigen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge eines Doppels von act. 43 und 44/27–29. 8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen Ziffer 1 ist innerhalb von 30 Ta- gen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwer- de richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 31'000.00.
Zürich, 5. November 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Dr. G. Donati