Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE190409-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Ruth Bantli Keller sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler
Urteil vom 16. Dezember 2019
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Es seien die erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 731b OR eventualiter gemäss Art. 153a ff. HRegV zu ergreifen. 2. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten."
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), − keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR) − kein (gültiges) Domizil. 2. Gestützt auf das Gesuch der Gesuchstellerin wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 3). Die Frist verstrich unge- nutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidati- on nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 bis Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kosten- pflichtig (Art. 106 ZPO). Die Liquidation der Gerichtskosten erfolgt gemäss Art. 111 ZPO. Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vor- schriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Winterthur-Altstadt wird mit dem Vollzug beauftragt.
Zürich, 16. Dezember 2019
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dr. Benjamin Büchler