Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE190318-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, sowie die Gerichtsschreiberin Sabrina Schalcher
Urteil vom 19. August 2019
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
gegen
B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2) "Das Grundbuchamt Notariat, Grundbuch- und Konkursamt C., ... [Adresse] sei im Sinne von Art. 961 ZGB [sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei] einstweilen anzuweisen, zugunsten des Gesuchstel- lers und zulasten des Grundstücks des Gegesuchsgegners ein Pfand- recht vorläufig im Grundbuch einzutragen auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., Plan 2, D. (Katasternummer), GBBl. E., Blatt ... (Grund- buchblatt), D.-strasse ..., E._____ (Adresse Liegenschaft), für eine Pfandsumme von Fr. 90'718.35 nebst Zins zu 5% seit 20.05.2019. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgeg- ners." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Die Gesuchstellerin reichte am 19. August 2019 (Datum Eingang) hierorts ein Ge- such um – vorab superprovisorisch anzuordnende – vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts samt Beilagen ein (act. 1; act. 2; act. 3/1-5). Die Ein- holung einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin erübrigt sich, da das Gesuch ohne Weiteres abzuweisen ist (siehe nachfolgend Ziffer 5). 2. Zuständigkeit Sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist gegeben (Art. 29 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 13 lit. b ZPO; Art. 6 Abs. 2 und 5 ZPO i.V.m. § 45 lit. b GOG ZH). 3. Vorbringen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin bringt sinngemäss vor, sie habe gestützt auf einen mündli- chen Auftrag Bodenlegerarbeiten im Betrag von CHF 90'718.35 (inkl. Material) am im Rechtsbegehren genannten Grundstück der Gesuchgegnerin erbracht (act. 1; act. 2; act. 3/1-5). Am 16. April 2019 seien die letzten Arbeiten in Form von Bo- denlegearbeiten durch vier Bodenleger getätigt worden (act. 1; act. 3/3 Position
10). Mit vorliegendem Gesuch ersucht die Gesuchstellerin um – vorab superpro- visorisch anzuordnende – vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im genannten Betrag nebst Zins auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin (act. 2 S. 2). 4. Rechtliches 4.1. Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Ab- brucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Materi- al und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind. 4.2. Die Eintragung des Pfandrechts ins Grundbuch hat bis spätestens vier Mo- nate nach der Vollendung der Arbeiten zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Die Ein- tragung im Grundbuch muss innert dieser Frist tatsächlich erfolgt sein, wobei die vorläufige Eintragung in Gestalt einer Vormerkung ausreicht (BGE 126 III 462 E. 2c)aa); BGE 119 II 429 E. 3a). Die Frist ist eingehalten, wenn die Anmeldung der Eintragung vor Ablauf der Frist im Tagebuch eingeschrieben ist; die spätere Eintragung im Hauptbuch des Grundbuches wird auf den Zeitpunkt der Tage- bucheintragung zurückbezogen (Art. 972 Abs. 2 ZGB; T URNHERR, in: GEI- SER /WOLF [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB II, 6. A., 2019, Art. 839/840 N 31). Es genügt nicht, die Eintragung innert Frist nur zu verlangen (BGE 126 III 462 E. 2c)aa); BGE 119 II 429 E. 3a m.H.). Nach unbenutztem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf das Bauhandwerkerpfandrecht verwirkt (TURNHERR, a.a.O., Art. 839/840 N 29; BGE 126 III 462 E. 2c)aa)). 4.3. Die Eintragungsfrist berechnet sich nach Art. 77 Abs. 1 Ziffer 3 i.V.m. Abs. 2 OR. Demnach endet die Frist an demjenigen Tag des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag der Arbeitsvollendung entspricht (um Mitternacht) (T URNHERR, a.a.O., Art. 839/840 N 31a).
4.4. Im Verfahren um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts obliegt es der Gesuchstellerin, den Pfandanspruch sowie dessen Gefährdung durch den drohenden Ablauf der Verwirkungsfrist des Art. 839 Abs. 2 ZGB und damit auch die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft zu machen (Art. 261 Abs. 1 ZPO). An die Glaubhaftmachung sind nach konstanter Lehre und Praxis keine strengen Anforderungen zu stellen. Die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfand- rechts darf nur dann verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts aus- geschlossen oder höchst unwahrscheinlich ist. Im Zweifelsfalle ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen bzw. die aufgrund einer superprovisorischen Verfügung bereits erfolgte vorläufige Eintragung zu bestätigen und der Entscheid über die Berechtigung des Baupfandrechts dem Hauptprozess betreffend definitive Eintra- gung zu überlassen (BGE 86 I 265 E. 3; BGE 102 Ia 81 E. 2; BGE 112 Ib 482 E. 3b; S CHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. A., 2008, Rz. 1394 ff.). 5. Würdigung und Fazit Vorliegend bringt die Gesuchstellerin selber vor, die letzten Arbeiten am 16. April 2019 getätigt zu haben (act. 1; siehe Ziffer 3). Damit hat sie gemäss eigenen Be- hauptungen ihre Arbeiten am 16. April 2019 vollendet. Die viermonatige Eintra- gungsfrist nach Art. 839 Abs. 2 ZGB endete folglich am 16. August 2019 (siehe für Berechnung Ziffer 4.3). Das vorliegende Gesuch wurde zwar innert Frist ge- stellt (Poststempel 15. August 2019). Da aber nur die Eintragung im Grundbuch – nicht die Gesuchstellung oder der Poststempel – fristwahrend ist (siehe Ziffer 4.2), ist das vorliegende, am 19. August 2019 hierorts eingegangene Gesuch verspä- tet. Die viermonatige Frist von Art. 839 Abs. 2 ZGB ist nicht eingehalten; eine fristgerechte Eintragung des beantragten Pfandrechts im Grundbuch ist nicht mehr möglich. Das Gesuch der Gesuchstellerin ist folglich abzuweisen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG ZH) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert, dem Zeitaufwand des Ge- richts sowie der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Beim
vorliegenden Streitwert von CHF 90'718.35 (vgl. act. 2 S. 2) sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 GebV OG und insbesondere unter Berück- sichtigung des Äquivalenzprinzips die Gerichtkosten auf CHF 2'500.– festzuset- zen. Ausgangsgemäss sind diese Gerichtskosten der Gesuchstellerin als unter- liegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) 6.2. Der Gesuchsgegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr kein Aufwand entstanden ist. Das Einzelgericht erkennt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'500.–. 3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien; an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von act. 5 und an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Dop- pel von act. 1, act. 2 und act. 3/1-5. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 90'718.35. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Zürich, 19. August 2019
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Sabrina Schalcher