Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE190272-O U/mk
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Leonard Suter
Urteil vom 30. August 2019
in Sachen
1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. rer. publ. X1., 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2.
gegen
D._____ AG, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Sachverhaltsüberblick/Prozessgeschichte 1.1. Die Gesuchsgegnerin ist eine AG mit Sitz in Zürich. Sie betreibt einen Gast- ronomiebetrieb, ... Kinos und Räume für kulturelle Veranstaltungen, Ausstellun- gen etc. Die Gesuchsgegnerin verfügt über ein Aktienkapital von CHF 8 Mio., auf- geteilt in 8'000 Namenaktion mit einem Nennwert von je CHF 1'000.00. Die Aktien werden von einem übersichtlichen Aktionariat von 56 Personen gehalten. Der Verwaltungsrat setzte sich ursprünglich wie folgt zusammen: - E., Präsident des Verwaltungsraten, KU zu zweien - F., Mitglied des Verwaltungsrates, KU zu zweien - G., Mitglied des Verwaltungsrates, KU zu zweien - H., Mitglied des Verwaltungsrates, KU zu zweien - I., Mitglied des Verwaltungsrates, KU zu zweien - J., Mitglied des Verwaltungsrates, KU zu zweien - K., Mitglied des Verwaltungsrates, KU zu zweien. 1.2. Der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin war zerstritten. Offenbar standen sich im Verwaltungsrat zwei Lager gegenüber, nämlich - einerseits E., F., G. und H.: "Gruppe E.". - anderseits I., J. und K.: "Gruppe J.". 1.3. Gemäss Art. 14 Abs. 1 der Statuten werden die Mitglieder des Verwaltungs- rates auf ein Jahr gewählt, und die Amtsdauer endet am Tag der ordentlichen Generalversammlung. Ein Teil der bisherigen Verwaltungsräte (F., G., H._____ und K._____) stellte sich nicht zur Wiederwahl. Für die ordent- liche Generalversammlung vom 20. Juni 2019 war daher in der Einladung vom 31. Mai 2019 unter Ziffer 6 die "Wahl des Verwaltungsrates" traktandiert. Aller- dings konnte sich der zerstrittene Verwaltungsrat nicht auf einen Wahlvorschlag für die vakanten Sitze einigen, so dass es zunächst dabei blieb, dass nur die
"Wahl des Verwaltungsrates" traktandiert war und kein Wahlvorschlag mitgeteilt wurde. Am 17. Juni 2019 unterbreitete eine Mehrheit des Verwaltungsrates ("Gruppe E.") dem Aktionären einen Wahlvorschlag mit (einstweilen) vier Mitgliedern. Am 19. Juni 2019 gelangte der Verwaltungsrat J. per Mail an alle Aktionäre und unterbreitete einen (teilweise) abweichenden Wahlvorschlag mit sechs Mitgliedern. 1.4. Am 20. Juni 2019 wurde wie vorgesehen die ordentlichen Generalversamm- lung abgehalten. Dabei waren von 8'000 Aktien 7'775 Aktien anwesend oder ver- treten (act. 11/21 S. 2 und 4). Aufgrund der Streitigkeiten im Verwaltungsrat zo- gen zwei Kandidatinnen, die sowohl auf dem "Wahlvorschlag E." als auch auf dem "Wahlvorschlag J." figurierten, ihre Kandidatur zurück. Der Aktio- när L., der mutmasslich der "Gruppe E." nahesteht, unterbreitete der Generalversammlung in der Folge einen neuen Wahlvorschlag mit fünf Kandi- dat/inn/en. Der Verwaltungsrat J._____ formulierte seinerseits einen Wahlvor- schlag mit sechs Kandidat/inn/en. a. In der Folge wurden folgende Personen, die vom Aktionär L._____ vorge- schlagen wurden, mit folgender Stimmenzahl in den Verwaltungsrat gewählt: - E., Präsident: 5'141 Ja, 2'609 Nein, 25 Enthaltungen - M.: 4'891 Ja, 2'884 Nein, 0 Enthaltungen - N.: 4'566 Ja, 3'109 Nein, 100 Enthaltungen - O.: 4'916 Ja, 2'859 Nein, 0 Enthaltungen - L.: 4'241 Ja, 3'534 Nein, 0 Enthaltungen. b. Die vom Verwaltungsrat J. vorgeschlagenen Kandidat/inn/en, wurden mit Ausnahme von E._____ und M._____ aufgrund der nachfolgend aufgeführten Stimmenzahl nicht gewählt: - E., Präsident: gewählt mit der obgenannten Stimmzahl - M.: gewählt mit der obgenannten Stimmenzahl - J.: 3'609 Ja, 4'116 Nein, 50 Enthaltungen - I.: 3'509 Ja, 4'216 Nein, 50 Enthaltungen
1.8. Am 20. August 2019 erhoben die Gesuchsteller beim Handelsgericht Klage im ordentlichen Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit des GV-Beschlusses vom 20. Juni 2019 (act. 14 [HG190140]). 1.9. Im Rahmen des Replikrechts äusserten sich die Gesuchsteller 1-3 mit Ein- gabe vom 26. August 2019 zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin (act. 16). Diese Stellungnahme wurde der Gesuchsgegnerin zugestellt (Art. 17). 1.10. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Eintretensvoraussetzungen Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist unbestritten ge- geben. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen für ein Massnahmegesuch sind erfüllt, so dass auf das Massnahmegesuch einzutreten ist. 3. Materielles 3.1. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist (Hauptsachenprognose) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wider gut- zumachender Nachteil droht (Nachteilsprognose) (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Ferner muss der Erlass einer vorsorglichen Massnahme verhältnismässig sein (anstatt vieler BSK ZPO-Sprecher, 3. Aufl., Art. 261 N 10 mit zahlreichen Hinweisen). Auf diese Voraussetzungen - Hauptsachenprognose, Nachteilsprognose und Verhält- nismässigkeit -, die kumulativ erfüllt sein müssen, ist im Folgenden einzugehen: 3.2. Hauptsachenprognose: Die Gesuchsteller machen einerseits geltend, dass die gesetzlich (Art. 700 Abs. 2 OR) und statutarisch (Art. 9 Abs. 2 Statuten) vor- gesehene Frist von 20 Tagen für die Einberufung der Generalversammlung nicht eingehalten worden sei (nachfolgend lit. a). Andrerseits sei das entscheidende Traktandum 6 "Wahl des Verwaltungsrates" ungenügend formuliert, weil es kei- nen Antrag des Verwaltungsrates enthalte (nachfolgend lit. b). Durch diese for- mellen Mängel seien die Aktionärsrechte - Wahl des Verwaltungsrates - entzogen
oder unzulässig beschränkt worden. Die Wahl des Verwaltungsrates durch die Generalversammlung sei nichtig oder zumindest anfechtbar (act. 1 Rz. 10 ff.). a. Im vorliegenden Fall datiert die Einladung zur GV vom 31. Mai 2019. Die GV fand am 20. Juni 2019 statt. Massgebend für die Fristberechnung ist die Postaufgabe, wobei der Tag der Postaufgabe (Poststempel) wie auch der Tag der GV selbst bei der Berechnung der 20 Tage nicht mitgerechnet werden (BSK OR II- Dubs/Truffer, Art. 700 N. 5 m.w.H.). Dazwischen (1. Juni - 19. Juni) liegen nur 19 Tage. Die 20-tägige gesetzliche und statutarische Eintragungfrist ist nicht ein- gehalten. Daraus kann jedoch nicht auf Nichtigkeit der an der GV gefällten Be- schlüsse - insbesondere Wahl des Verwaltungsrates - geschlossen werden. Nich- tigkeit setzt einen qualifizierten Fehler voraus. Hier liegt ein administratives Ver- sehen vor. Jedenfalls vermögen die Gesuchsteller nicht glaubhaft zu machen, dass die Frist unzulässig verkürzt wurde, um die Willensbildung im Aktionariat zu verhindern oder zu erschweren, in welchen Fällen die Rechtsfolge der Nichtigkeit gerechtfertigt wäre (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., 2009, § 12 N 89). Die Wahl des Verwaltungsrates anlässlich der GV war somit nicht nichtig. Inwieweit die Beschlüsse der GV anfechtbar sind, wird das unterdessen hängige Anfech- tungsverfahren zeigen (HG190140). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass das unterliegende Lager des Verwaltungsrates ("Gruppe J.") aktenkundig mehr- fach und mit Nachdruck insistierte, dass die Generalversammlung am 20. Juni 2019 durchgeführt werde (act. 11/11 [Mail von J. an den früheren Verwal- tungsrat vom 7. Juni 2019], act. 11/18 [Mail von J._____ an F._____ vom 14.6.19]) und im Vorfeld der GV am 19. Juni 2019 mit einem an alle Aktionäre der Gesuchsgegnerin gerichteten Mail einen eigenen Wahlvorschlag vorlegte (act. 11/16). Auch an der Generalversammlung vom 20. Juni 2019 opponierte die be- treffende Gruppe des Verwaltungsrates nicht gegen die Wahlen, sondern präsen- tierte einen eigenen Wahlvorschlag (act. 11/21 S. 4) und wollte damit die Wahl zu ihren Gunsten herbeiführen, was schliesslich misslang. Da die Gesuchsteller der "Gruppe J._____" nahestehen - was durch das gemeinsam verfasste Schreiben im Nachgang zur GV in tatsächlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist (BGE 144 III 93 E. 5.2.2. [nachträgliches Verhalten der Parteien ist Indiz für tatsächlichen Wil- len]) -, verhalten sie sich widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich, wenn
sie zunächst auf der Durchführung der Generalversammlung beharren und an der Generalversammlung sogar eigene Wahlvorschläge präsentieren, dann aber nach ihrer Niederlage das missliebige Wahlergebnis als anfechtbar - oder sogar nichtig - kritisieren. Dies hat insbesondere auch deshalb zu gelten, weil an der General- versammlung vom 20. Juni 8'000 Aktien 7'750 Aktien - und damit das vollständi- ge Aktionariat - anwesend oder vertreten war. b. Weiter kann auch nicht von einer ungenügenden Traktandierung ge- sprochen werden. In der Einladung vom 31. Mai 2019 wurde als Traktandum 6 die "Wahl des Verwaltungsrates" aufgeführt. Allerdings wurde kein konkreter Wahl- vorschlag angegeben. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der damalige Verwal- tungsrat zerstritten war und sich nicht auf einen Wahlvorschlag einigen konnte. Für die Beurteilung der genügenden Traktandierung ist im Folgenden der Ablauf der Ereignisse im Vorfeld der Generalversammlung vom 20. Juni 2019 zu schil- dern: aa. Am 15. Juni 2019 fand eine a.o. Verwaltungsratssitzung statt (act. 11/14). Anlässlich dieser Sitzung entschied der Verwaltungsrat auf An- trag von Vrp. E._____ mit vier Stimmen (Vrp. E., F., H._____ und G.) und drei Enthaltungen (K., J._____ und I.), der Generalversammlung folgende Zusammensetzung des künftigen fünfköpfi- gen Verwaltungsrates vorzuschlagen, wobei das fünfte Mitglied erst später bestimmt werden könne (vgl. act. 11/15): - E. - J._____ - M._____ - R.. bb. Am 17. Juni 2019 teilte Vpr. E. diesen Wahlvorschlag per Mail al- len 56 Aktionären des überschaubaren Aktionariat s der Gesuchsgegnerin mit.
cc. Am 19. Juni 2019 wandte sich J._____ per Mail an alle 56 Aktionäre des überschaubaren Aktionariats der Gesuchstellerin und empfahl folgende Personen für die Wahl in den Verwaltungsrat (act. 11/16): - E._____ (gleich wie "Lager E.) - J. (gleich wie "Lager E.") - M. (gleich wie "Lager E.") - R. (gleich wie "Lager E.") - Q. - I.. dd. Am Morgen des 20. Juni 2019 zogen die von beiden Lagern vorge- schlagenen Kandidatinnen R. (schriftlich mit Mail vom 20. Juni 2019 [act. 11/17]) und M._____ (telefonisch mit Anruf an den Verwaltungsratsprä- sident E.) ihre Kandidaturen aufgrund der Streitigkeiten im Verwal- tungsrat zurück (act. 9 Rz. 24). ee. Anlässlich der GV vom 20. Juni 2019 schlug der - der "Gruppe E." nahestehende - Aktionär L._____ folgende Personen als Verwal- tungsräte vor, die alsdann mit der angegebenen Stimmenzahl gewählt wur- den: - E., Präsident: 5'141 Ja, 2'609 Nein, 25 Enthaltungen - M.: 4'891 Ja, 2'884 Nein, 0 Enthaltungen - N.: 4'566 Ja, 3'109 Nein, 100 Enthaltungen - O.: 4'916 Ja, 2'859 Nein, 0 Enthaltungen - L.: 4'241 Ja, 3'534 Nein, 0 Enthaltungen. Die von J. vorgeschlagenen Kandidat/inn/en wurden (mit Ausnahme von E._____ und M._____ aufgrund der nachfolgend aufgeführten Stim- menzahl nicht gewählt: - E., Präsident: gewählt mit der obgenannten Stimmzahl - M.: gewählt mit der obgenannten Stimmenzahl - J._____: 3'609 Ja, 4'116 Nein, 50 Enthaltungen
Verwaltungsrat irreversible Handlungen zulasten der Gesellschaft vornehmen könne, welche einem korrekt gebildeten Willen einer Aktionärsmehrheit nicht ent- sprechen würde (act. 1 Rz. 23). Es wurde bereits ausführlich ausgeführt, dass die Aktionärsmehrheit in einem Verfahren, das zumindest im Massnahmeverfahren nicht zu beanstanden ist, unter Wahrung der Aktionärsrechte mit der Mehrheit der Aktionäre gewählt wurde (E. 3.2). Es droht somit durch die Eintragung kein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil. Im Gegenteil: Durch eine Nichteintra- gung würde der Gesellschaft und damit allen Aktionären erhebliche Gefahren drohen. Aktuell verfügt die Gesuchstellerin über keinen handlungsfähigen Verwal- tungsrat. Die einjährige Amtsdauer der bisherigen Verwaltungsräte endete am Tag der ordentlichen Generalversammlung am 20. Juni 2019 (Art. 14 Abs. 1 Sta- tuten). Nur der Verwaltungsratspräsident E._____ wurde wiedergewählt. Die übri- gen bisherigen Verwaltungsräte (F., G., H., K.) stellten sich für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung oder wurden von der Generalver- sammlung nicht wiedergewählt (I._____ und J.); ferner wurde ein weiterer, von J. vorgeschlagener Kandidat (Q.) nicht gewählt. Ohne Eintragung des neu gewählten Verwaltungsrates wäre nur noch der Verwaltungsratspräsident E. im Amt. Da dieser aber nur mit Kollektivunterschrift zu zweien zeich- nungsberechtigt ist, wäre der Verwaltungsrat handlungsunfähig. Es ist offenkun- dig, dass ein handlungsunfähiger Verwaltungsrat für eine Gesellschaft nachteilig ist; dies gilt ganz besonders für die Gesuchsgegnerin, die für das Geschäftsjahr 2018 einen Bilanzverlust von CHF 3'903'448 ausweisen musste und mit einigen Herausforderungen konfrontiert sein dürfte. Daraus ergibt sich, dass nicht bei ei- ner Eintragung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, sondern dass im Gegenteil bei einer Nichteintragung ein solcher Nachteil zu befürchten ist. 3.4. Verhältnismässigkeit: Aus den gleichen Gründen, die im Zusammenhang mit der Nachteilsprognose aufgeführt wurden, wäre eine Nichteintragung des an der Generalversammlung vom 20. Juni 2019 gewählten Verwaltungsrates auch nicht verhältnismässig. Die Registersperre ist mit Blick auf die dadurch bewirkte Hand- lungsunfähigkeit des Verwaltungsrates ein unverhältnismässiges Mittel. Die unter- legenen Aktionäre können an der nächsten ordentlichen Generalversammlung - oder gegebenenfalls an einer ausserordentlichen Generalversammlung nach
Massgabe von Art. 699 Abs. 3 und 4 OR - Einfluss auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrates nehmen. 3.5. Da weder eine positive Hauptsachenprognose (E. 3.2) noch die Nachteils- prognose (E. 3.3) glaubhaft gemacht wurde und da eine Gutheissung des Mass- nahmegesuchs überdies unverhältnismässig wäre (E. 3.4), fehlt es an sämtlichen Voraussetzungen für die Gutheissung des Massnahmegesuchs, die kumulativ er- füllt sein müssten. Das Massnahmegesuch ist abzuweisen, und das Handelsre- gisteramt ist anzuweisen, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung nach erfolgter Beschwerde dem Eintragungsbegehren der Gesuchsgegnerin zu entsprechen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Gesuchsteller geben als Streitwert CHF 100'000.00 an (act. 1 Rz. 5), während die Gesuchsgegnerin von einem Streitwert von CHF 475'000.00 ausgeht (act. 9 Rz. 101 f.). 4.2. Das Gericht hat eine vermögensrechtliche Streitigkeit zu beurteilen, dessen Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmt Geldsumme lautet. Wenn sich die Par- teien wie im vorliegenden Fall nicht einigen oder die Angaben offensichtlich un- richtig sind, hat das Gericht den Streitwert festzusetzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Wie erläutert, gehen die Parteien von unterschiedlichen Streitwerten aus. Die Ge- suchsgegnerin ist ein Unternehmen mit einem Aktienkapital von CHF 8 Mio. und einem Umsatz von mehreren Millionen Franken. Bei einem kulturellen Dienstleis- tungsbetrieb, der über ... Kinos, ein Restaurant und diverse Räume für Veranstal- tungen, Ausstellungen etc. verfügt, erscheint ein Streitwert von CHF 100'000.00 als zu tief gegriffen. Ermessensweise rechtfertigt es sich, den Streitwert auf CHF 300'000.00 festzusetzen. 4.3. Unter Berücksichtigung des geschätzten Streitwertes von CHF 300'000.00 (§ 4 GebV OG) und einer Reduktion für das summarische Verfahren auf 2/3 der Grundgebühr (§ 8 Abs. 1 GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf CHF 11'000.00 festzusetzen und den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen
(Art. 106 Abs. 1 ZPO); für eine Abweichung vom Unterliegerprinzip (Art. 107 ZPO) besteht kein Anlass. 4.4. Unter Berücksichtigung des genannten Streitwertes und der summarischen Natur des Verfahrens ist die Prozessentschädigung, die mit der Erstattung der Stellungnahme verdient ist, auf einen Drittel der Grundgebühr (§ 4, § 9 und § 11 Abs. 1 AnwGebV) festzusetzen und beläuft sich somit auf (gerundet) CHF 15'000.00. Weiter ist die MWST von 7,7% geschuldet. Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen. 2. Das Handelsregisteramt wird angewiesen, die Wahl des Verwaltungsrates gemäss Generalversammlung vom 20. Juni 2019 nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung nach erfolgter Beschwerde im Handelsregister einzutragen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 11'000.00. 4. Die Kosten werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt und – soweit möglich – aus dem von den Gesuchstellern geleisteten Kos- tenvorschuss von CHF 5'000.00 gedeckt. 5. Die Gesuchsteller werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Prozessentschädigung von CHF 16'155.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung nach er- folgter Beschwerde an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Schön- talstrasse 5, 8022 Zürich. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 300'000. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um ei- nen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen.
Zürich, 30. August 2019
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Leonard Suter
Bemerkungen: 1. Anweisung an die Regiersterbehörde: Bei einem LEISTUNGSURTEIL geht die Rechtsprechung davon aus, dass das OG-Urteil wegen der fehlenden aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ans Bundesgericht (BGG 103 I) SOFORT rechtskräftig und vollstreckbar wird (BGE 142 III 738 E. 5.5.4 S. 745). Bei einem GESTALTUNGSURTEIL wir im vorliegenden Fall (wie bei Ausweisung) wird praxisgemäss die Formulierung "nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung nach erfolgter Beschwerde" verwendet.