Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE190244-O U/mk
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler
Urteil vom 14. August 2019
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____
gegen
Verein B._____ (B._____), Gesuchsgegner
betreffend vorsorgliche Massnahmen
" Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.) 1. Es sei dem Gesuchsgegner mit sofortiger Wirkung zu verbieten, den in den aktuellen B._____ Nachrichten VN 19-2 auf Seite 23 über die Gesuchstellerin verfassten Bericht zu ...-heimen sowie das widerrechtlich abgeänderte Logo der Gesuchstellerin auf der Internetseite www.B..ch (Rubrik Zeitschrift) für die Öffent- lichkeit zugänglich zu machen, insbesondere sei der Gesuchs- gegner zu verpflichten, den Bericht und das abgeänderte Logo aus dem Internet zu entfernen und auch nicht anderswo zu zei- gen. 2. Es sei dem Gesuchsgegner mit sofortiger Wirkung zu verbieten, sämtliche Berichterstattungen, welche Bezug zum verfassten Be- richt und abgeänderten Logo nehmen, auf der Internetseite www.B..ch (Rubrik News) für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen, insbesondere sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, sämtliche Berichterstattungen aus dem Internet zu entfernen und auch nicht anderswo zu zeigen. 3. Eventualiter sei dem Gesuchsgegner mit sofortiger Wirkung zu verbieten, insbesondere folgende Aussagen über die Gesuchstel- lerin wörtlich oder sinngemäss auf der Internetseite www.B..ch zu verbreiten: a. "A. heisst für uns ...". b. Das Logo von A._____ "aus Liebe ..." sollte wohl eher heis- sen "aus Liebe zum Profit." Des Weiteren sei dem Gesuchsgegner mit sofortiger Wirkung zu verbieten, das abgeänderte Logo auf der Internetseite www.B..ch zu verbreiten sowie den Namen A. im Zu- sammenhang mit seinen Ausführungen zu verwenden. 4. Es sei der Gesuchsgegner mit sofortiger Wirkung zu verpflichten, sämtliche Berichterstattungen über die Gesuchstellerin im vorlie- genden Zusammenhang bei Facebook vollständig zu löschen bzw. von Facebook löschen zu lassen. 5. Die Massnahmen gemäss Ziff. 1, Ziff. 2, eventualiter Ziff. 3 und Ziff. 4 seien superprovisorisch und ohne Anhörung der Gegenpar- tei anzuordnen. 6. Es sei dem Gesuchsgegner bzw. den zuständigen Organen des Gesuchsgegners, insbesondere C._____ als Präsident des Ver- eins, für den Widerhandlungsfall gegen die Massnahmen die Be- strafung wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung ge- mäss Art. 292 StGB anzuordnen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetz- lich geschuldeter Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchsgeg- ners." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das Massnahmegesuch mit den obgenannten Anträgen ging am 5. Juli 2019 beim Handelsgericht ein (act. 1). Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 (act. 4) wurde ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen (Dispositiv- Ziffer 1), der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ange- setzt (Dispositiv-Ziffer 3) und dem Gesuchsgegner Frist zur Beantwortung des Massnahmegesuchs angesetzt (Dispositiv-Ziffer 4). Der Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (act. 7). Der Gesuchsgegner beantragte am 29. Juli 2019 die Ab- weisung des Gesuchs (act. 8). Diese Stellungnahme wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnis zugestellt (act. 10). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Die Ausführungen der Gesuchstellerin zur örtlichen und sachlichen Zustän- digkeit sind unbestritten und zutreffend (act. 1 Rz. 3-5). 3. Die Anforderungen an die Begründetheit eines Massnahmengesuchs richten sich nach Art. 261 ZPO und zusätzlich nach Art. 266 ZPO, wenn es sich um vor- sorgliche Massnahmen gegen ein periodisch erscheinendes Medium handelt. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den B._____ Nachrichten um ein Medium (weil es sich mit einer Auflage von 420'000 Exemplaren sowie im Internet auf der website "www.B._____.ch" sowie über facebook an die Öffentlichkeit richtet), das periodisch erscheint (weil es vierteljährlich publiziert wird). Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verlet- zung zu befürchten ist (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO), offensichtlich kein Rechtferti- gungsgrund vorliegt (Art. 266 lit. b ZPO), ihr die Verletzung einen besonders schweren, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil verursachen kann (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 266 lit. a ZPO) und die Massnahme nicht unver- hältnismässig erscheint (Art. 266 lit. c ZPO).
Die Gesuchstellerin wirft dem Gesuchsgegner vor, durch den Artikel mit dem Titel "A._____ heisst für uns ..." und durch die Abänderung des Logos "A." auf Seite 23 der B. Nachrichten VN 19-2 ihre Persönlichkeitsrechte wider- rechtlich verletzt zu haben (vgl. Hauptbegehren Ziffern 1 und 2). Im Eventualbe- gehren macht die Gesuchstellerin eine Persönlichkeitsverletzung durch die Abän- derung des Logos und folgende Passagen geltend (vgl. Eventualbegehren Ziffer 3): - Titel: "A._____ heisst für uns ..." (act. 1 Rz. 12) - Letzter Satz: "Das Logo von A._____ >aus Liebe ...< sollte wohl eher heissen >aus Liebe zum Profit<" (act. 1 Rz. 12). a. Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB kann zu seinem Schutz das Gericht anrufen, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB ist eine Verletzung widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Ver- letzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Ein Teil des Persönlichkeitsrechts ist die Ehre. Der Ehr- begriff schützt sowohl den Ruf, eine ehrbare Person zu sein, als auch das berufli- che oder gesellschaftliche Ansehen einer Person (BGE 129 III 715 E. 4.1 S. 722- 723). Auch eine juristische Person kann sich auf ihre Ehre berufen (Art. 53 ZGB). Eine Ehrverletzung kann auf verschiedene Arten erfolgen: - Durch Tatsachenbehauptungen (Informationen): Während die Verbreitung von wahren Tatsachen grundsätzlich nicht persönlichkeitsverletzend ist, weil sie durch den Informationsauftrag abgedeckt ist, ist die Verbreitung unwah- rer Tatsachen grundsätzlich widerrechtlich, es sei denn, die Unwahrheit be- treffe nur irrelevante Nebenpunkte (journalistische Ungenauigkeiten). - Durch Werturteile (Meinungsäusserungen, Kommentare, Kritiken): Werturtei- le, bei denen eine Wahrheitsprüfung nicht möglich ist, sind grundsätzlich zu- lässig, wenn sie vertretbar sind; demgegenüber sind Werturteile persönlich- keitsverletzend, wenn sie unnötig herabsetzend sind. - Durch gemischte Werturteile (Tatsachenkern mit Wertungen): Für den Sachbehauptungskern gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Tatsa- chenbehauptungen, wobei unnötige Herabsetzungen auch im Rahmen von gemischten Werturteilen persönlichkeitsverletzend sind.
b. Im Hauptbegehren beantragt die Gesuchstellerin, dem Gesuchsgegner sei generell zu verbieten, den Artikel auf seiner Internetseite "www.B..ch" der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Rechtsbegehren Ziffern 1) bzw. auf seiner Internetseits "www.B..ch" auf den umstrittenen Artikel Bezug zu nehmen (Rechtsbegehren Ziffer. 2). Im beanstandeten Artikel werden verschiedene The- men im Zusammenhang mit der Haltung von Kaninchen als Haustiere aufgegrif- fen, nämlich dass die Tiere für eine artgerechte Haltung genügend Platz benötig- ten, dass unnötige "Spielsachen" und "Leckerbissen" für die Kaninchen zum Kauf angeboten würden und dass Kaninchen für Kinder keine geeigneten Haustiere seien. Dabei handelt es sich um Werturteile bzw. gemischte Werturteile. Inwieweit die darin vertretene Meinung unnötig herabsetzend und persönlichkeitsverletzend sein sollen, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist die Meinung des Gesuchsgegners, dass Kaninchen für eine artgerechte Haltung ge- nügend Platz brauchten, dass das zum Kauf angebotene Zubehör für das Wohl- befinden der Tiere nicht nötig sei und dass Kaninchen keine für Kinder geeigneten Haustiere seien, vertretbar. Der Artikel kann nicht als ganzes als persönlichkeits- verletzend eingestuft werden. c. Hingegen macht die Gesuchstellerin im Eventualstandpunkt zutreffend gel- tend, dass die Abänderung des Logos und einzelne Passagen der beanstandeten Artikels persönlichkeitsverletzend sind (Rechtsbegehren Ziffer 3). aa. Mit dem Titel "A._____ heisst für uns ..." verbreitet der Gesuchsgegner ein Werturteil, worin er die Gesuchstellerin sinngemäss der Tierquälerei bezich- tigt. Das ist eine unnötig herabsetzende Meinungsäusserung. Wie erwähnt ist zwar die Meinung des Gesuchsgegners vertretbar, dass für eine artge- rechte Haltung von Kaninchen genügend Platz erforderlich ist. Die Meinung, dass die den massgebenden Normen für die Haltung von Kaninchen ent- sprechenden Käfige zu einer tierquälerischen Haltung der Kaninchen führen, ist jedoch unnötig polemisch und damit persönlichkeitsverletzend. bb. Auch mit der Äusserung "Das Logo >aus Liebe ...< sollte wohl eher heissen >aus Liebe zum Profit<" verbreitet der Gesuchsgegner seine Meinung, die Gesuchstellerin interessiere sich auf Kosten des Wohls der Tiere nur für ih-
ren eigenen Profit. Auch diese Meinungsäusserung ist unnötig polemisch und für die Verbreitung der vertetbaren Meinung, dass für die Haltung von Kaninchen genügend Platz vorhanden sein müsse, unnötig. cc. Genau gleich verhält es sich mit der Abänderung des Logos "A.". Mit der Umformulierung zu "..." durch die Streichung des "i" mit einem roten Kreuz und durch die Streichung des Zusatzes "Aus Liebe ..." ebenfalls mit einem roten Kreuz bezichtigt der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin wiede- rum der Tierquälterei. Auch diese Meinungsäusserung schiesst über die ver- tretbare Ansicht hinaus, dass für eine artgerechte Haltung von Kaninchen grössere Käfige förderlich wären. Hingegen ist die Nennung des Namens "A." im Artikel nicht persönlichkeits- verletzend, wenn die als persönlichkeitsverletzend gerügten Passagen gemäss der obgenannten Aufzählung (lit. aa, bb und cc) unterlassen werden. e. Der Gesuchsgegner kann in Bezug auf die persönlichkeitsverletzenden Äusserungen auch keinen Rechtfertigungsgrund geltend machen. Offensichtlich liegt keine Einwilligung des Verletzten vor. Im Übrigen kann sich der Gesuchs- gegner auch nicht auf überwiegende öffentliche Interessen (Informationsauftrag eines Mediums, Tierschutz etc.) berufen. Das berechtigte Anliegen, auf die Not- wendigkeit hinzuweisen, dass eine artgerechte Haltung von Kaninchen genügend Platz voraussetzt, kann auch mit sachlichen Argumenten und ohne Polemik ge- äussert werden, weshalb in Bezug auf die genannten Passagen von einer wider- rechtlichen Persönlichkeitsverletzung auszugehen ist. f. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner besonderer Erläuterung, dass der im Zootierhandel tätigen Gesuchstellerin durch den teilweise persönlichkeits- verletzenden Artikel ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil durch den Verlust von Kunden droht (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 266 lit. a ZPO) und dass ein Verbot, den Artikel mit den genannten rechtswidrigen Passagen der Öffent- lichkeit zugänglich zu machen, nicht unverhältnismässig erscheint (Art. 266 lit. c ZPO). Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch das Verbreiten
des Artikels mit den persönlichkeitsverletzenden Passagen auf Facebook (Rechtsbegehren Ziff. 4) zu verbieten ist. g. Da in Bezug auf die genannten Passagen eine widerrechtliche Persön- lichkeitsverletzung glaubhaft gemacht worden ist (Art. 28 ZGB), erübrigt es sich zu prüfen, ob diese auch lauterkeitsrechtlich zu beanstanden wären (Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 9 UWG). 5. Art. 267 ZPO sieht für vorsorgliche Massnahmen die Anordnung von Voll- streckungsmassnahmen durch das erkennende Gericht ausdrücklich vor. Die in Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO vorgesehene Androhung der Bestrafung der verantwort- lichen Personen bzw. Organe nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000) er- scheint als geeignete und verhältnismässige Massnahme. 6. Für die Verteilung der Kosten ist das Prinzip des Obsiegens und Unterlie- gens massgebend (Art. 106 ZPO). Da die Gesuchstellerin in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2 unterliegt, in Bezug auf das Rechtsbegehren Zif- fer 3 und 4 hingegen weitgehend obsiegt, sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschädigungen wettzuschlagen, wobei ein anderslautender Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehal- ten bleibt. Der Umstand, dass nur die Gesuchstellerin, nicht aber die Gesuchs- gegnerin anwaltlich vertreten ist, ändert am Wettschlagen der Entschädigungen nichts, weil nicht die Entschädigungsbeträge, sondern die Obsiegens- und Unter- liegensquote für das Wettschlagen massgebend ist. Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Gesuch wird in Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 3 teilweise gutgeheis- sen und dem Gesuchsgegner wird verboten, folgende Passagen im Artikel in den B._____ Nachrichten VN 19-2 auf S. 23 auf seiner Internetseite "www.B..ch" zu verbreiten: - Titel: "A. heisst für uns ..."
Zürich, 14. August 2019
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dr. Benjamin Büchler