Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE190193-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler
Urteil vom 29. Mai 2019
in Sachen
A._____ SA, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
B._____ (Schweiz) AG, Beklagte
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.) "- Es sei B._____ (Schweiz) AG zu verboten, folgende Bankonten zu schliessen und/oder zu blockieren: • Girokonto Nr. 1, das von A._____ SA eröffnet wurde und/oder die dort von der Klägerin hinterlegten Vermögens- werte einzfrieren, unter Androhung der in Artikel 292 StGB vorgesehenen Sanktionen; • das von A._____ SA eröffnete garantierte Mietkonto Nr. 2 und/oder die dort von der Klägerin hinterlegten Vermögens- werte einzufrieren, unter Androhung der in Artikel 292 StGB vorgesehenen Sanktionen. Und somit jede Bankgeschäfte auf diesen Bankbeziehungen (Kredite/Belastungen) zulassen, unter Androhung der in Artikel 292 StGB vorgesehenen Sanktionen; - Es sei B._____ (Schweiz) AG anzuordnen alle Gründe die sie zur Kündigung der Bankbeziehung Nr. 3 veranlasst haben an A._____ SA mitzuteilen, auf Papier oder elektronisch; - Es sei B._____ (Schweiz) AG jedenfalls anzuordnen, die Bankbe- ziehung Nr. 4 mit A._____ SA aufrechtzuerhalten, unter Andro- hung der in Artikel 292 StGB vorgesehenen Sanktionen; - Jeder anderen oder gegenteiligen Antrag von B._____ (Schweiz) AG sei abzuweisen; - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehr- wertsteuer); - A._____ SA sei berechtigt, mit allen geeigneten rechtlichen Mit- teln den in diesem Schreiben behauptete Sachverhalt nachzuwei- sen. Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 (Datum Poststempel, Eingang am 29. Mai 2019) stellte die Gesuchstellerin (fortan Klägerin) ein Gesuch um Anordnung ob- genannter vorsorglicher Massnahmen (act. 1). Zudem beantragte sie, das Verbot die Bankkonten zu schliessen, ohne Anhörung der Gegenpartei zu verfügen. Über das Gesuch kann ohne Weiterungen entschieden werden.
Beklagte, dass sie auch beim Beweismass der Glaubhaftmachung zumindest in den Grundzügen darzulegen hätte, worin diese Verletzung bestehen soll. Insbe- sondere genügt ein Verweis auf den drohenden Nachteil nicht aus, zumal ein Nachteil auch bei einem rechtmässigen Verhalten der Gegenseite eintreten kann. Der Klägerin kann es folglich im vorliegenden Fall nicht gelingen, einen Anspruch in der Hauptsache glaubhaft zu machen. Das Massnahmebegehren ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. 4.2. Weiter gelingt der Klägerin auch die Glaubhaftmachung einer besonderen Dringlichkeit - die für die Anordnung von Massnahmen ohne Anhörung der Ge- genpartei erforderlich wäre - nicht. Sie hat bereits seit Ende Januar 2019 gewusst, dass die Bankbeziehung mit der Beklagten beendet werden wird. Dies hätte ihr genügend Möglichkeiten gegeben, bereits früher gegen die Beklagte vorzugehen. Aus einem solchen Zuwarten kann aber keine besondere Dringlichkeit hergeleitet werden. Auch die E-Mail vom 15. Mai 2019 (act. 3/21) ändert daran nichts. Durch eine neuerliche Anfrage bei der Gegenseite, welche lediglich das bereits Bekann- te bestätigt, lässt sich die Dringlichkeit nicht aktualisieren. Weitere Bemühungen, welche der Klägerin ein Zuwarten erlaubt hätten, legt diese nicht dar. Insbesonde- re kann das Suchen einer Drittbank keine solche Bemühung darstellen, zumal diese nicht darauf abzielte, die Vertragsbeziehung mit der Beklagten zu verlän- gern. Die beantragten superprovisorischen Massnahmen wären demnach auch aus diesem Grund abzuweisen gewesen. 4.3. Sodann beantragt die Klägerin als vorsorgliche Massnahme die Begründung der Kündigung durch die Beklagte (act. 1 S. 3). Es wird aus ihren Ausführung aber nicht ersichtlich, aus welcher Grundlage sie einen Anspruch auf eine Be- gründung der Kündigung herleitet. Insbesondere kann – wie ausgeführt – Art. 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf den sich die Kündigung stützt, dafür nicht beigezogen werden, da diese Bestimmung keine Begründung verlangt. 4.4. Aus dem Gesagten erhellt, dass es der Klägerin nicht gelingt, einen An- spruch in der Hauptsache glaubhaft zu machen. Entsprechend ist ihr Massnah- mebegehren abzuweisen.
Zürich, 29. Mai 2019
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dr. Benjamin Büchler