Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE190184-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger
Verfügung vom 17. Juli 2019
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____,
gegen
B._____ gmbh, Beklagte
betreffend Einberufung einer Gesellschafterversammlung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 ff.) " 1. Der angerufene Einzelrichter soll schnellstmöglich eine ausseror- dentliche Gesellschafterversammlung, mit folgenden Traktanden und Beschlussanträgen einberufen: a) Traktandum 1 – Abwahl Abwahl des Geschäftsführers C._____ b) Traktandum 2 – Neuwahl Neuwahl von Herr Dr. D., von ..., in ... als neuer Ge- schäftsführer mit Einzelunterschrift c) Traktandum 3 – Statutenrevision Der Sitz der Gesellschaft wird nach Zürich verlegt. Art. 2 der Statuten wird wie folgt angepasst: "Artikel 2 – Sitz Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Zürich." Das neue Domizil der Gesellschaft befindet sich an der ... [Strasse], ... Zürich (eigene Büros). Als Ort für die Gesellschafterversammlung sei das Amtslokal des Notariats ... [Adresse], zu bezeichnen. Der Notar des Notariats- kreises ... , Herr E., oder sein Stellvertreter, sei mit der Durchführung, Protokollierung und Beurkundung der Gesellschaf- terversammlung zu beauftragen. 2. Eventuell sei der Notar des Notariats, Grundbuch- und Kon- kursamtes ..., Herr E., oder sein Stellvertreter, zu beauftra- gen, die Gesellschafterversammlung der Beklagten spätestens innerhalb von 7 Tagen ab Urteilsdatum per eingeschriebenen Brief an die Gesellschafter der Beklagten einzuberufen, an die Klägerin via ihren Rechtsvertreter RA Dr. X., Z._____ Rechtsanwälte AG, ... [Adresse], inkl. der in Rechtsbegehren 1 aufgeführten Traktanden 1 – 3 und unter Angabe von Ort und Zeit. Als Datum für die Gesellschafterversammlung sei dabei ein Termin anzusetzen, der spätestens 22 Tage nach dem Versand der Einladung stattfindet. Als Ort für die Gesellschafterversamm- lung sei das Amtslokal des Notariats ... [Adresse], zu bezeichnen. Der Notar des Notariatskreises ..., Herr E., oder sein Stell- vertreter, sei mit der Durchführung, Protokollierung und Beurkun- dung der Gesellschafterversammlung zu beauftragen. 3. Subeventuell sei die Beklagte zu verpflichten, die Gesellschafter- versammlung der Beklagten spätestens innerhalb von 7 Tagen ab Urteilsdatum per eingeschriebenen Brief an die Gesellschafter der Beklagten einzuberufen, an die Klägerin via ihren Rechtsvertreter RA Dr. X., Z._____ Rechtsanwälte AG, ... [Adresse], inkl.
der in Rechtsbegehren 1 aufgeführten Traktanden 1 - 3 und unter Angabe von Ort und Zeit. Als Datum für die Gesellschafterver- sammlung sei dabei ein Termin anzusetzen, der spätestens 22 Tage nach dem Versand der Einladung stattfindet. Als Ort für die Gesellschafterversammlung sei das Amtslokal des Notariats ... [Adresse], zu bezeichnen. Der Notar des Notariatskreises ..., Herr E., oder sein Stellvertreter, sei mit der Beurkundung der Gesellschafterversammlung zu beauftragen. 4. Bei Unterlassung der Einberufung gemäss Rechtsbegehren 3 sei der Notar des Notariats, Grundbuch- und Konkursamtes ..., Herr E., zu beauftragen, die Gesellschafterversammlung der Be- klagten spätestens innerhalb von 7 Tagen ab Anzeige der Unter- lassung durch die Klägerin per eingeschriebenen Brief an die Ge- sellschafter der Beklagten einzuberufen, an die Klägerin via ihren Rechtsvertreter RA X., Z. Rechtsanwälte AG, ... [Ad- resse], inkl. der in Rechtsbegehren 1 aufgeführten Traktanden 1 – 3 und unter Angabe von Ort und Zeit. Als Datum für die Gesell- schafterversammlung sei dabei ein Termin anzusetzen, der spä- testens 22 Tage nach dem Versand der Einladung stattfindet. Als Ort für die Gesellschafterversammlung sei das Amtslokal des No- tariats ... [Adresse], zu bezeichnen. Der Notar des Notariatskrei- ses ..., Herr E., sei mit der Durchführung, Protokollierung und Beurkundung der Gesellschafterversammlung zu beauftra- gen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be- klagten zuzüglich Mehrwertsteuer." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 22. Mai 2019 machte die Klägerin die vorliegende Klage hierorts anhängig (act. 1; act. 2; act. 3/2-10). Auf die mit Verfügung vom 23. Mai 2019 erfolgte Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 3'000.00 (act. 4) überwies die Klägerin der Gerichtskasse am 3. Juni 2019 fristgerecht CHF 3'143.84 (Gegenwert von EUR 2'850.00; act. 7). Der mit nämli- cher Verfügung vom 23. Mai 2019 erfolgten Aufforderung, den Wohnsitz der Ge- sellschafterin F. mitzuteilen, kam die Klägerin mit Eingabe vom 24. Mai 2019 nach (act. 6). Die Beklagte reichte ihre Klageantwort mit Eingabe vom 7. Juni 2019 innerhalb der mit nämlicher Verfügung vom 23. Mai 2019 angesetz- ten Frist ein (act. 8; act. 9; act. 10/1). Auf Antrag der Parteien vom 20. Juni 2019 bzw. vom 21. Juni 2019 wurde der Prozess mit Verfügung vom 24. Juni 2019 bis
stellen ist (BGer 4A_529/2017 vom 21. Februar 2018 E. 1.1.3; 4A_507/2014, 4D_73/2014 vom 15. April 2015 E. 2.1.2), auch wenn lediglich eine Teilliberierung vorliegt (BGer 4A_529/2017 vom 21. Februar 2018 E. 1.1.3; zum Ganzen auch schon HGer ZH [Einzelgericht] HE190068-O vom 27. Mai 2019 E. 3.2 [zur Publi- kation auf der Homepage der Zürcher Gerichte vorgesehen]). Das Recht der Ge- sellschaft mit beschränkter Haftung enthält keine eigenen Bestimmungen zum Einberufungs- und Traktandierungsrecht des Gesellschafters, sondern verweist in Art. 805 Abs. 5 Ziff. 2 OR auf die Vorschriften des Aktienrechts. Aufgrund der mit der Aktiengesellschaft übereinstimmenden Zielsetzung des Einberufungs- und Traktandierungsrecht hat die Streitwertfestsetzung nach den gleichen Grundsät- zen wie bei Klagen i.S.v. Art. 699 Abs. 4 OR zu erfolgen. Die zu den Klagen we- gen Mängeln in der Organisation der Gesellschaft i.S.v. Art. 819 i.V.m. Art. 831b OR ergangene obergerichtliche Rechtsprechung (OGer ZH [II. Zivilkammer] LF110011-O vom 14. Februar 2011 E. 3.3.2) ist für Klagen der vorliegenden Art nicht einschlägig. Im Übrigen ist auf den vorliegenden Sachverhalt in der Sache unstreitig schweizerisches Recht anwendbar (Art. 155 lit. f i.V.m. Art. 154 Abs. 1 IPRG). Die Klägerin hält Stammanteile mit einem Nominalwert von insgesamt CHF 24'000.00 (act. 8 Rz. 12; act. 3/3). Der Streitwert ist entsprechend auf diesen Betrag festzusetzen. Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte Grundgebühr be- trägt CHF 3'470.00. In Anwendung von § 8 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG ist diese auf CHF 1'000.00 zu reduzieren. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 1'000.00 festzusetzen und vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Auf die Zusprechung einer Parteientschädi- gung haben die Parteien gegenseitig verzichtet. 4. Die sachliche Unzuständigkeit steht einer Beendigung des Verfahrens durch Parteierklärung nicht entgegen, wenn die Parteien über den Streitgegenstand dis- ponieren dürfen (BGE 77 I 132 E. 2 S. 134; G EORGE DAETWYLER/CHRISTIAN STAL- DER , Schlichtungsverhandlung bei handelsgerichtlichen Streitigkeiten, SJZ 115 [2019] S. 99 ff., S. 106 m.w.Nw.). Das Verfahren ist deshalb abzuschreiben, ob-
wohl die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kan- tons Zürich nicht gegeben ist: Gemäss Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO i.V.m. § 45 lit. c GOG sowie Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. c GOG ist das Einzelgericht des Handelsge- richts zuständig für Klagen auf Einberufung der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung i.S.v. Art. 805 Abs. 5 Ziff. 2 i.V.m. Art. 699 Abs. 4 OR, wenn der Streitwert mindestens CHF 30'000.00 beträgt. Die Festle- gung einer Streitwertgrenze für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten durch das kantonale Gerichtsorganisationsrecht ist zulässig (BGE 139 III 67 E. 1.2 S. 69-70; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7261-7262; C LARA-ANN GORDON, in: ZPO-Kommentar, hrsg. von Myriam Gehri/Ingrid Jent-Sørensen/Martin Sarbach, 2. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 6 ZPO). Da Klagen auf Einberufung der Gesellschafterversammlung einer Gesell- schaft mit beschränkter Haftung stets im summarischen Verfahren zu behandeln sind (Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO i.V.m. § 45 lit. c GOG), ist Art. 243 Abs. 1 ZPO für die Zuständigkeit nicht von Bedeutung (vgl. hingegen BGE 143 III 137 E. 2.2 S. 139-140; 139 III 457 E. 4.4.3.3 S. 463-464). Mangels Erreichung des erforderli- chen Streitwerts von mindestens CHF 30'000.00 lässt sich die sachliche Zustän- digkeit nicht auf Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO i.V.m. § 45 lit. c GOG oder Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. c GOG stützen. Eine andere einschlägige Zuständigkeitsnorm ist nicht ersichtlich. Das Einzelgericht verfügt: 1. Das Verfahren wird zufolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'000.00. 3. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten aufer- legte Hälfte der Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklag- te eingeräumt.
Zürich, 17. Juli 2019
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Jan Busslinger