Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE190170-O U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Johann Zürcher
Urteil und Verfügung vom 13. Mai 2019
in Sachen
A._____ International Limited, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1., vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X2.,
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB zu verbieten, irgendwelche Beträge aus den fol- genden Garantien an die C._____ Limited zu leisten: - Standby-L/C No. 1 vom 23. Dezember 2016, ergänzt am 12. April 2017, über INR 155'200'000.00 - Standby-L/C No. 2 vom 23. Dezember 2016 über INR 221'100'000.00. 2. Das Verbot gemäss Ziffer 1 sei ohne Anhörung der Gesuchs- gegnerin als einstweilige Verfügung im Sinne von Art. 265 Abs. 1 ZPO sofort zu erlassen und nach Anhörung der Ge- suchsgegnerin als vorsorgliche Massnahme zu bestätigen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ge- suchsgegnerin."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Es handelt sich um den dritten Versuch, ein Verbot gemäss Rechtsbegehren zu erlangen. Die früheren Versuche waren unter HE190098 am 15. März 2019 und unter HE190115 am 21. März 2019 gescheitert. Allerdings trat dort jeweils eine Partei als Gesuchstellerin bzw. Klägerin auf, welche in den relevanten Garantien gar nicht erwähnt worden war. Da für die Klägerschaft die gleiche Rechtsvertre- tung agiert, darf klägerischerseits die Kenntnis der früheren Entscheide vorausge- setzt werden. 2. In seinem Entscheid vom 21. März 2019 hatte das Einzelgericht u.a. erwogen: "5.3 Sodann mag es in Indien um Erfüllungsgarantien für eine zu erstellende Plattform gehen. Die relevanten Letters of Credit (act. 3/21 und act. 3/22) wurden aber als Sicherheit im Zusammen- hang mit Krediten ausgestellt ("Security for credit facilities ..."). Ein Bezug zu den Erfüllungsgaran- tien wurde nicht hergestellt. Es wurde nicht dargetan, inwiefern und inwieweit die Beklagte erken- nen konnte oder kann, dass Abrufe seitens der Begünstigten C._____ Limited in Zusammenhang mit einem in Indien zwischen Dritten missbräuchlich geltend gemachten Erfüllungsanspruch ste- hen."
Der Einzelrichter verfügt und erkennt: 1. Das Dringlichkeitsbegehren wird abgewiesen. 2. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 5'000 wird der Klägerin auferlegt. 4. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass sie bei Verfahren in der Schweiz stets über einen oder eine Zustellungsbevollmächtigte(n) verfügen muss, ansonsten Mitteilungen durch Publikation erfolgten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit Doppeln von act. 1 und act. 3/2 - 61. Die Beilagen werden mit separater Post verschickt. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt rund CHF 5,4 Mio.
Zürich, Datum
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht