Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE190153-O U/mk
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger
Urteil und Verfügung vom 23. April 2019
in Sachen
gegen
C._____ GmbH, Beklagte
betreffend Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven
Rechtsbegehren Kläger 3: (sinngemäss) "Es sei gerichtlich über die Aufrechterhaltung der Eintragung der Be- klagten zu entscheiden."
Rechtsbegehren Kläger 1/Klägerin: (act. 2/7 und act. 2/10 sinngemäss) "Es sei auf die Löschung der Eintragung der Beklagten im Handelsre- gister zu verzichten."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das gerichtliche Verfahren wurde durch die Eingabe des Klägers 3 eingeleitet (act. 1). Wie hierorts üblich, wurden die interessierten Dritten als Kläger 1 und Klägerin ins Rubrum aufgenommen. Der Kläger 3 hat es versäumt, die Wohnad- resse von Frau B._____ bekanntzugeben. Gemäss Eintrag wohnt sie in D.. Die Adresse der Beklagten dürfte kaum dem Wohnsitz von Frau B. ent- sprechen. Da sie sich beim Amt unter dieser Adresse gemeldet hat (act. 2/10, act. 2/13), ist selbige als Zustelladresse von Frau B._____ ins Rubrum aufzunehmen. 2. Es geht um Art. 938a OR. Die dort statuierte "Löschung von Amtes wegen" ist nur möglich, wenn die betreffende Gesellschaft keine verwertbaren Aktiven auf- weist und keine Geschäftstätigkeit ausübt. 3. Frau B._____ bzw. die Beklagte machten gegenüber dem Amt geltend, die Ge- sellschaft sei sehr aktiv (act. 2/10). Sie nannten eine Veranstaltung mit der Be- zeichnung "E.". Konsultiert man die in act. 2/10 angegebene website www.E..ch, so ist dort von einer ...messe im mm.2019 die Rede und findet man unter Kontakte/Team auch die Beklagte. Damit ist erstellt, dass die Beklagte Aktivitäten entfaltet. Folglich ist das Gesuch des Klägers 3 abzuweisen. Gemäss Art. 155 Abs. 4 HRegV können ihm keine Kosten auferlegt werden. Die Gesuche
des Klägers 1 und der Klägerin werden gegenstandslos und sind abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Ihnen sind im Sinne von Art. 107 Abs. 2 ZPO keine Kosten aufzu- erlegen. 4. Möglicherweise holt die Klägerin (und damit auch die Beklagte) den vorliegen- den Entscheid nicht ab. Dann würde aber die Zustellfiktion greifen (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit würde der Entscheid gegebe- nenfalls mit einfacher Post zugestellt, nicht aber publiziert, um der Staatskasse weitere Belastungen zu ersparen. Der Einzelrichter erkennt und verfügt:
Zürich, 23. April 2019
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Jan Busslinger