Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE190129-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, sowie der Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati
Urteil vom 14. Juni 2019
in Sachen
1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es seien die Gesuchsgegnerinnen unter Androhung der Zwangs- vollstreckung im Unterlassungsfall zu verpflichten, die von ihnen gemieteten Geschäftsräumlichkeiten (Kindertagesstätte/Büro und Lager; total ca. 399 m 2 ), 1. OG, in der Liegenschaft F., ...strasse ..., G. (H._____ [Ortschaft]), unverzüglich ord- nungsgemäss geräumt und gereinigt zu verlassen und den Ge- suchstellerinnen zurückzugeben. 2. Es sei das zuständige Stadtammannamt H._____ anzuweisen, den zu erlassenden Befehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken; alles unter solidarischen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerinnen." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 5. April 2019 (Datum Poststempel) reichten die Klägerinnen das vorliegende Ausweisungsbegehren samt Beilagen ein (act. 1; act. 3/1–13). Mit Verfügung vom 9. April 2019 wurde den Klägerinnen Frist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses in der Höhe von CHF 3'000.00 und den Beklagten Frist zur Kla- geantwort angesetzt (act. 4). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 6). Die Sendung an die Beklagte 1 kam mit dem Vermerk "nicht abgeholt" (vgl. act. 5/2) zurück, diejenige an die Beklagte 2 mit dem Vermerk "Annahme verwei- gert" (vgl. act. 5/3). Gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO gilt die Zustellung an die Beklagte 2 als erfolgt. Die Verfügung vom 9. April 2019 an I._____ (Gesell- schafter und Geschäftsführer der Beklagten 1 sowie Präsident des Verwaltungs- rates der Beklagten 2) wurde nicht abgeholt (vgl. act. 5/4). Die Verfügung konnte in der Folge via Stadtammannamt J._____ am 9. Mai 2019 an I._____ zugestellt werden (vgl. act. 10). Die Zustellung an die Beklagte 1 mit Hilfe des Stadtamman- namtes H._____ blieb erfolglos, da seitens der Beklagten 1 trotz zwei Zustellver- suchen keine natürlichen Personen angetroffen wurden. Das Amt teilte mit, sämt- liche Fensterläden am Zustelldomizil der Beklagten 1 seien geschlossen gewesen
und der Betrieb erscheine eingestellt zu sein (vgl. act. 12). Da das einzige Organ der Beklagten 1 jedoch die Verfügung erhalten hat und somit vom hiesigen Ver- fahren Kenntnis hat, ist aber auch betreffend die Beklagte 1 von einer erfolgrei- chen Zustellung auszugehen. Die Beklagten liessen sich in der Folge nicht ver- nehmen, weshalb ihnen – sowie wiederum ihrem einzigen Organ, I._____, mit Verfügung vom 27. Mai 2019 androhungsgemäss eine Nachfrist angesetzt wurde (act. 14). Auch innert der Nachfrist ging keine Stellungnahme der beklagten Par- teien ein. Androhungsgemäss ist nunmehr aufgrund der Akten zu entscheiden. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Zuständigkeit Das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist für das vorliegende Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 33 ZPO örtlich und gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG sachlich zu- ständig (vgl. zur sachlichen Zuständigkeit BGE 139 III 457; BGE 140 III 155 E. 4.3; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HE160149-O vom 29. Juni 2016 E. 3.2). 3. Rechtliches 3.1. Der im summarischen Verfahren erteilte Rechtsschutz in klaren Fällen setzt voraus, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 lit. a und b ZPO), d.h. mit anderen Worten, dass liquide Verhältnisse vorliegen (ZR 110 [2011] Nr. 59 E. 2). Fehlt eine der ge- nannten Voraussetzungen, ist auf das Begehren nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). 3.2. Ein Sachverhalt ist dann sofort beweisbar im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann. Der Beweis ist in der Regel durch Urkunden zu er- bringen, während die Zulässigkeit anderer Beweismittel höchstens ausnahmswei- se in Betracht kommt, sofern diese sofort greifbar sind bzw. das Verfahren nicht wesentlich verzögern (Art. 254 ZPO; vgl. BGE 138 III 123 E. 2.1.1; BGE 138 III
620 E. 5.1.1; BGE 141 III 23 E. 3.2 je m.w.H.; S UTTER-SOMM / LÖTSCHER, in: SUT- TER -SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBERGER, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, N 5 zu Art. 257 ZPO m.w.H.; HOFMANN, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2017, N 10b und N 13 zu Art. 257 ZPO; S PICHTIN, Der Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO, in: Jusletter vom 15. August 2016, Rz. 12 f. m.w.H.). 3.3. Die Rechtslage ist klar im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO, wenn sich die Rechtsfolge bei Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123 E. 2.1.2; BGE 141 III 23 E. 3.2). 3.4. Nach beendetem Mietverhältnis muss die Mieterin die Sache der Vermiete- rin zurückgeben. Zur Durchsetzung des Rückgabeanspruchs bei Wohn- und Ge- schäftsräumen kann die Vermieterin die Ausweisung der Mieterin beantragen (SVIT-Kommentar Mietrecht, 3. Aufl. 2008, N 15 ff. zu Art. 267-267a OR). Mit der Ausweisungsklage kann die Vermieterin Vollstreckungsmassnahmen verlangen, namentlich einen Ausweisungsbefehl (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 337 Abs. 1 ZPO). 4. Würdigung 4.1. Vorliegend kündigten die Klägerinnen das Mitverhältnis mit den Beklagten auf den 31. März 2019 (vgl. act. 1 Rz. 10; act. 3/10/1–2). Laut den Klägerinnen haben die Beklagten die Kündigungen nicht angefochten. Auch wurden die Kün- digungen den Beklagten zugestellt und es sind sodann keine anderen Gründe er- sichtlich, die gegen die Gültigkeit der Kündigung sprächen. Die Beklagte 2 wird im Mietvertrag als Solidarbürgin und nicht als Mieterin bezeichnet (vgl. act. 3/6). Die Klägerinnen führen aus, die Beklagte 2 habe sich am Projekt der Beklagten 1, in den gemieteten Räumlichkeiten eine Kindertagesstätte zu betreiben, beteiligt (vgl. act. 1 Rz. 4); sie habe sich in diesem Zusammenhang verpflichtet, für sämtliche Pflichten der Beklagten 1 aus dem Mietvertrag solidarisch einzustehen (vgl. act. 1 Rz. 8). Damit ist genügend behauptet, dass sich auch die Beklagte 2 in den Mieträumlichkeiten aufhält, zumal I._____ als Organ beider Beklagten waltet und
erfahrungsgemäss in solchen Fällen regelmässig nicht klar zwischen den be- troffenen Rechtssubjekten unterschieden wird. Damit kann offen bleiben, ob eine Solidarbürgin auch für die obligatorische Rückgabepflicht der Mieterin einzu- stehen hat und allein gestützt auf diese rechtliche Stellung eine Ausweisung ge- gen sie möglich wäre. 4.2. Zusammenfassend liegt eine gültige Kündigung des Mietvertrags auf den 31. März 2019 vor. Die Beklagten haben die Mietlokalitäten bis heute zu Unrecht noch nicht ordnungsgemäss zurückgegeben. Sie sind hierzu zu verpflichten. 4.3. Die Klägerinnen beantragen zudem Vollstreckungsmassnahmen: Das zu- ständige Stadtammannamt H._____ sei anzuweisen, den zu erlassenden Befehl nach "Eintritt der Rechtskraft" auf erstes Verlangen der Klägerinnen zu vollstre- cken. Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Dispositionsmaxime verbietet dem urteilenden Gericht allerdings nicht, den eigentlichen Sinn des Rechtsbegehrens durch Auslegung zu ermitteln und dessen Zulässigkeit danach und nicht nach dem unzutreffenden Wortlaut zu beur- teilen (S UTTER-SOMM/SEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 58 Rz. 10; Entscheid des Bundesgerichts vom 20. März 2013 [5A_621/2012] E. 4; auch BGE 140 III 159 E. 4.4). Die Frage, wann das vorliegende Urteil rechtskräftig wird, ist umstritten. In der Praxis steht denn in der Regel im Vordergrund, ob ein Entscheid sofort vollstreckt werden kann oder nicht. Es kann aber – wie das Begehren der Klägerinnen zeigt – auch die formelle Rechtskraft von Interesse sein. Das Bundesgericht hat sich in Bezug auf die Berufung nach ZPO auf den Standpunkt gestellt, dass die formelle Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils nicht schon mit der Ausfällung bzw. Zu- stellung des erstinstanzlichen Entscheides eintrete (BGE 139 III E. 3 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hat aber auch festgehalten, Urteile des Handels- gerichts würden – sofern es sich um Leistungsurteile handle – mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen. Freilich könne das Bundesgericht die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit eines kantonalen Leistungsurteils auf Gesuch hin aufschie- ben. Solange dies nicht geschehen sei, bleibe das kantonale Urteil rechtskräftig
und vollstreckbar (BGE 142 III 738 E. 5.5.4). Die vorstehende Situation zeigt, dass ein Antrag mit fristauslösender Wirkung ab Rechtskraft des Entscheids zu schwierigen Abgrenzungsproblemen führen kann. Die Klägerinnen haben mit ih- rem Rechtsbegehren wohl auch nicht die Rechtskraft, sondern den unbenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. die Nichtgewährung der aufschiebenden Wir- kung gemeint. Dementsprechend ist das Stadtammannamt H._____ anzuweisen, den Auswei- sungsbefehl nach unbenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. der Nichtgewäh- rung der aufschiebenden Wirkung auf erstes Verlangen der Klägerinnen zu voll- strecken. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Ausgangsgemäss werden die Beklagten solidarisch kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Praxisgemäss wird für den Streitwert mit dem sechsfachen eines monatli- chen Bruttomietzinses gerechnet (vgl. ZR 114 [2015] Nr. 14 E. 3.3; LF 150069, Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2015 E. III.; LF 150017, Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli 2015). Laut Mietvertrag beträgt der monatliche Bruttomietzins CHF 11'409.47 (vgl. act. 3/6, S. 5, 2.3). Die Vertragsparteien ver- einbarten mehrere Mietzinsrabatte (vgl. act. 1 Rz. 8); diese sind zu berücksichti- gen. Der monatliche Bruttomietzins beträgt damit vorliegend CHF 7'981.00 (vgl. act. 1 Rz. 7), was einen Streitwert von CHF 47'886.00 ergibt. 5.3. Die ordentliche Gerichtsgebühr von CHF 5'300.00 ist unter Berücksichti- gung der Verfahrensart und des Zeitaufwandes des Gerichts auf CHF 2'600.00 zu reduzieren (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG), den Beklagten unter so lidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen und aus dem von den Klägerin- nen geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Für die den Beklagten aufzuerle- genden Kosten ist den Klägerinnen das Rückgriffsrecht auf die Beklagten einzu- räumen.
5.4. Überdies schulden die Beklagten (wiederum solidarisch haftend) den an- waltlich vertretenen Klägerinnen eine Parteientschädigung. Diese ist in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 i.V.m. § 11 Abs. 1 AnwGebV auf CHF 3'000.00 festzusetzen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Den Beklagten 1 und 2 wird befohlen, die von ihnen gemieteten bzw. be- nutzten Geschäftsräumlichkeiten (Kindertagesstätte/Büro und Lager; total ca. 399 m2), 1. OG, in der Liegenschaft F., ...strasse ..., G. (H.), unverzüglich zu verlassen und den Klägerinnen in geräumtem und gereinigtem Zustand ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung des Zwangsvollzugs im Unterlassungsfall. 2. Das Stadtammannamt H. wird angewiesen, den Befehl gemäss Dis- positiv-Ziffer 1 nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtge- währung der aufschiebenden Wirkung auf erstes Verlangen der Klägerinnen zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von den Klägerinnen vor- zuschiessen. Sie sind ihnen aber von den Beklagten zu ersetzen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'600.00. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden den Beklagten unter solidari- scher Haftung je zur Hälfte auferlegt und aus dem von den Klägerinnen ge- leisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die den Beklagten auferlegten Kos- ten wird den Klägerinnen das Rückgriffsrecht auf die Beklagten eingeräumt. 5. Die Beklagten werden verpflichtet, den Klägerinnen unter solidarischer Haf- tung zu gleichen Teilen eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 3'000.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerinnen im Doppel für sich und zuhanden des Stadtammannamtes H., und an das Organ der Be- klagten 1 und 2, I., ...strasse ..., J._____.
Zürich, 14. Juni 2019
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Giulio Donati