Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE190073-O U/mk
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler
Urteil vom 23. Mai 2019
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt seit November 2018 über keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten am 20. Februar 2019 Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (act. 3). Die Frist verstrich ungenutzt. Am 11. April 2019 schrieb die Gesellschaf- terin und Geschäftsführerin der Beklagten aus Holland (act. 7). Sie ersuchte um Fristerstreckung bis 15. Mai 2019 und um Zustellung der Korrespondenz nach Holland. Das Gericht sandte der Gesellschafterin am 11. April 2019 ein Mail, in welchem Folgendes festgehalten wurde (act. 8): Die Zustellungsform werde nur entgegenkommenderweise gewählt, sie sei grundsätzlich nicht zulässig. Sollte die Gesellschafterin ein Mail schicken, würde es nicht beachtet. Wer in der Schweiz prozessiere, müsse in der Schweiz über eine Zustelladresse verfügen. Zustellungen in die Niederlande kämen nicht in Frage, auch keine Telefonate. Die Gesellschafterin und Geschäftsführerin habe Pflichten, welchen sie bisher nicht nachgekommen sei. Entgegenkommenderweise werde die Frist wiederherstellend letztmals bis 15. Mai 2019 erstreckt. 3. Unter dem 5. Mai 2019 ersuchte die Gesellschafterin um Zustellung der Akten (act. 10). Eine Schweizer Zustelladresse wurde nicht genannt. Dem Ansinnen kann nicht gefolgt werden, zumal die prozesseinleitende Verfügung (act. 3) mit einem Doppel von act. 1 der Beklagten zugestellt worden war (act. 4/2).
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 23. Mai 2019
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dr. Benjamin Büchler