Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE190060-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger
Verfügung und Urteil vom 15. April 2019
in Sachen
A._____ AG ..., Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
sowie
C._____ Schweiz AG, Prozessführende Streitberufene
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.)
Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Die Gesuchstellerin überbrachte dem hiesigen Einzelgericht ihr Gesuch am 14. Februar 2019 um 15:30 Uhr (act. 1; act. 2; act. 3/2-39). Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 wies das Einzelgericht das Grundbuchamt an, das Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen (act. 4). Die Verfügung konnte dem Grund- buchamt am 15. Februar 2019 mitgeteilt werden (act. 5), worauf dieses die An- meldung zur Vormerkung im Grundbuch unter demselben Datum vornahm (act. 5; act. 8). Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 teilte die Gesuchstellerin innerhalb der ihr mit Verfügung vom 14. Februar 2019 angesetzten Frist mit, dass ihre Voll- macht vom einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat und Geschäftsführer E._____ unterzeichnet worden war (act. 7). Die Gesuchsgegnerin teilte mit Ein- gabe vom 6. März 2019 (Eingang am 8. März 2019) mit, sie habe gegenüber der prozessführenden Streitberufenen zwischenzeitlich den Streit verkündet und sei mit deren Prozessführung gestützt auf Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO ausdrücklich ein- verstanden (act. 9). Mit Verfügung vom 8. März 2019 wurde von der Streitverkün- dung Vormerk genommen (act. 10). Die prozessführende Streitberufene teilte mit Eingabe vom 7. März 2019 mit, den Prozess anstelle der Gesuchsgegnerin i.S.v. Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO zu führen; mit derselben Eingabe reichte sie eine Zah- lungsgarantie der F._____ [Bank] vom 26. Februar 2019 (Referenz-Nr. ...) ein und beantragte im Wesentlichen, unter Beschränkung des Verfahrens sei festzu- stellen, dass die eingereichte Zahlungsgarantie eine hinreichende Sicherheit i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB darstelle, und die vorläufige Eintragung im Grundbuch sei zu löschen (act. 12; act. 13/1-2; act. 14). Mit Verfügung vom 12. März 2019 wurde vorgemerkt, dass die prozessführende Streitberufene den Prozess anstelle der Gesuchsgegnerin führt und die Gesuchsgegnerin aus der Prozessführung ausge- schieden ist sowie der prozessführenden Streitberufenen die Frist zur Stellung- nahme zum Begehren der Gesuchstellerin vom 14. Februar 2019 letztmals im Sinne einer Notfrist erstreckt, wobei eine Abweisung des Antrags der prozessfüh- renden Streitberufenen auf eine Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der hinreichenden Sicherheit i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB im Dispositiv unterblieben ist ,
sich jedoch eindeutig aus den Erwägungen und der Gewährung einer Notfrist ergibt; zudem wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zur Eingabe der pro- zessführenden Streitberufenen vom 7. März 2019, insbesondere zur angebotenen Sicherheit, Stellung zu nehmen (act. 16). Die Gesuchstellerin äusserte sich mit Eingabe vom 25. März 2019 zur Eingabe der prozessführenden Streitberufenen vom 7. März 2019 insbesondere in dem Sinne, dass sie die von dieser angebote- ne Sicherheit nicht als hinreichend betrachte (act. 18). Die prozessführende Streitberufene reichte mit Eingabe vom 25. März 2019 innerhalb der Notfrist eine ergänzende Gesuchsantwort ein (act. 19; act. 20/4-8). Mit Verfügung vom 27. März 2019 wurden die Eingaben jeweils der Gegenpartei und der Gesuchs- gegnerin zugestellt; der prozessführenden Streitberufenen wurde Frist angesetzt, um zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 25. März 2019 Stellung zu nehmen und gegebenenfalls eine neue Garantie oder andere Sicherheit zu leisten (act. 21). Mit Eingabe vom 8. April 2019 hielt die prozessführende Streitberufene an den mit Eingabe vom 25. März 2019 gestellten Anträgen fest und beantragte die Anset- zung einer Frist von 14 Tagen zur Ergänzung/Korrektur der eingereichten Zah- lungsgarantie der F._____ vom 26. Februar 2019 (Referenz-Nr. ...), sollte das Gericht die streitgegenständliche Garantie nicht als hinreichende Sicherheit i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB erachten (act. 23). Die Eingabe der prozessführenden Streit- berufenen vom 8. April 2019 ist den übrigen Parteien mit diesem Urteil zuzustel- len. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel ist das Verfahren spruchreif. 2. Prozessgegenstand Die Gesuchstellerin verlangt die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Grund- pfandrechts auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin aus Art. 961 i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich ZH und bezweckt den Betrieb eines Gipsergeschäftes (act. 3/2).
Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Basel BS sowie Zürich ZH und bezweckt den Betrieb einer Bank (act. 3/3). Die prozessführende Streitberufene ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in G._____ ZH und bezweckt den Betrieb eines Bauunternehmens (act. 13/1). Das streitgegenständliche Grundstück Kat-Nr. 1, GBBl. 2, u.a. D._____-Strasse ..., ... Zürich, steht im Alleineigentum der Gesuchsgegnerin (act. 1 Rz. 4; act. 12 Rz. 4; act. 3/4; Prot. S. 3). Mit Totalunternehmer-Werkvertrag vom 17. Dezember 2015 übernahm die pro- zessführende Streitberufene von der Gesuchsgegnerin die Planung und Ausfüh- rung der umfassenden Sanierung der auf dem streitgegenständlichen Grundstück gelegenen Gebäude (act. 1 Rz. 4; act. 12 Rz. 4; act. 13/2). Die Gesuchstellerin übernahm von der prozessführenden Streitberufenen mit Werkvertrag vom 18. Mai 2017 die Gipserarbeiten (BKP 271 und BKP 271.1; act. 1 Rz. 4, 5; act. 19 Rz. 4; act. 3/5; act. 20/4 [= act. 3/5 S. 1-10]). Bestandteil des Werkvertrags bilden insbesondere der Baubeschrieb vom 10. Juli 2015 (Bei- lage 4), die objektspezifischen Bedingungen vom 30. März 2016 (Beilage 3a; act. 1 Rz. 5) sowie die Offerten der Gesuchstellerin vom 13. September 2016 (Beilage 7; act. 1 Rz. 16, 17). Die Vergütung der Leistungen der Gesuchstellerin erfolgte in offener Abrechnung mit von dieser garantiertem maximalem Werkpreis (Kostendach) von CHF 3'364'100.10 netto (act. 1 Rz. 7; act. 19 Rz. 4, 20; act. 3/5 Art. 5.2.1 S. 4 = act. 20/4). Eine Anpassung des Kostendachs erlaubte der Werk- vertrag "nur bei vom Generalunternehmer angeordneten Änderungen und damit verbundenen, vom Generalunternehmer genehmigten Mehr-/Minderkosten sowie bei Budgetpositionen im Umfang der Differenz zwischen Abrechnungssumme und eingerechnetem Budgetpreis" (act. 1 Rz. 7; act. 19 Rz. 20; act. 3/5 Art. 5.2.1 S. 4 = act. 20/4). Die Gesuchstellerin behauptet, die prozessführende Streitberufene bzw. die Ge- suchsgegnerin hätten im Laufe der Tätigkeit der Gesuchstellerin Zusatzwünsche
und Mehrleistungen verlangt (act. 1 Rz. 15). Im Bereich der Positionen betreffend die Ausholzung der Gipswände habe die Erhöhung der Stückzahlen zu Mehrkos- ten von CHF 613'213.70 geführt (act. 1 Rz. 16, 19). Im Quantitativ verweist die Gesuchstellerin auf zwei Aufstellungen betreffend Verputzarbeiten über ein Total von CHF 168'214.40 und betreffend spezielle Gipserarbeiten über ein Total von CHF 1'373'357.19 (act. 1 Rz. 58). Die vertraglichen Leistungen, die Regiearbei- ten, die Nachträge und die Mehrleistungen würden zu einem noch offenen Saldo von CHF 1'757'193.25 inkl. MwSt. zu Gunsten der Gesuchstellerin führen (act. 1 Rz. 59; act. 3/36a). Sie beantragt die provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gemäss ein- gangs wiedergegebenem Rechtsbegehren neben weiteren prozessualen Anträgen (act. 1 S. 2 f.). Demgegenüber beantragt die prozessführende Streitberufene die Abweisung des Gesuchs der Gesuchstellerin, eventualiter die Feststel- lung, dass die prozessführende Streitberufene mit der Zahlungsgarantie der F._____ vom 26. Februar 2019 zu Gunsten der Gesuchstellerin (Referenz- Nr. ...) eine hinreichende provisorische Sicherheit i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB leiste, sowie die Anweisung der Löschung der aufgrund der Verfügung vom 14. Februar 2019 erfolgten superprovisorischen Eintragung neben weiteren prozessualen Anträgen (act. 12 S. 2 f.; act. 19 S. 2; act. 23 S. 2). Sie bestreitet den Bestand einer (noch offenen) Pfandforderung, da sämtliche Be- stellungsänderungen, die zu einer Anpassung des Kostendachs geführt hätten, und sämtliche zusätzlich zum Kostendach vereinbarten Regiearbeiten von der prozessführenden Streitberufenen mit Ausnahme des Garantierückbehalts voll- umfänglich bezahlt worden seien (act. 19 Rz. 21). Im Übrigen ist sie der Ansicht, die von ihr eingereichte Zahlungsgarantie der F._____ vom 26. Februar 2019 (Re- ferenz-Nr. ...) stelle eine hinreichende Sicherheit i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB dar (act. 12 Rz. 9).
Zum Sach- und Streitstand wird im Übrigen auf die Schriftsätze der Parteien Be- zug genommen (act. 1; act. 12; act. 18; act. 19; act. 23). 3. Formelles 3.1. Die örtliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO, da das streitgegenständliche Grundstück im Kanton Zürich liegt (act. 1 Rz. 3), und ist zu Recht unbestritten geblieben. 3.2. Die sachliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 und 2 ZPO sowie § 45 lit. b GOG (BGE 137 III 563 E. 3.4 S. 568-569). 3.3. Gestützt auf Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO wurde mit Verfügung vom 12. März 2019 vorgemerkt, dass die Streitberufene den Prozess anstelle der Gesuchsgeg- nerin als prozessführende Streitberufene führt und die Gesuchsgegnerin aus der Prozessführung ausgeschieden ist (act. 16). Nach hiesiger Praxis führt dies nicht zu einem Parteiwechsel, und die Gesuchsgegnerin ist weiterhin als solche im Rubrum aufzuführen, jedoch ist sie darauf hinzuweisen, dass sie den Prozess nicht mehr aktiv führen kann, sondern nun die Streitberufene mit der Prozessfüh- rung betraut ist (OGer ZH PP140001 vom 6. Juni 2014, ZR 113 [2014] Nr. 52 E. 3 S. 168-170; HGer ZH HG120163 vom 6. Dezember 2012, ZR 111 [2012] Nr. 95 E. 3.6 S. 274-275). 3.4. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. 3.5. Da die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Gesuch einzutre- ten. 3.6. Mit der Eingabe vom 8. April 2019 beantragt die prozessführende Streitbe- rufene die Ansetzung einer Frist von 14 Tagen zur Ergänzung/Korrektur der ein- gereichten Zahlungsgarantie der F._____ vom 26. Februar 2019 (Referenz-Nr. ...), falls das Gericht die streitgegenständliche Zahlungsgarantie nicht als hinrei- chende Sicherheit i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB erachten sollte. Im summarischen Massnahmeverfahren findet grundsätzlich nur ein einfacher Schriftenwechsel statt (BGE 144 III 117 E. 2.2 S. 118-119; in diesem Sinne be-
reits BGE 138 III 252 E. 2.1 S. 254), womit der Aktenschluss bereits nach der schriftlichen Gesuchsantwort eingetreten ist. Zudem wurde der prozessführenden Streitberufenen mit Verfügung vom 27. März 2019 die Eingabe der Gesuchstelle- rin vom 25. März 2019 mit deren Einwendungen gegen die streitgegenständliche Zahlungsgarantie zugestellt, und es wurde ihr die Möglichkeit gegeben, neben ei- ner Stellungnahme gegebenenfalls eine neue Garantie oder andere Sicherheit zu leisten. Über die Frage, ob die streitgegenständliche Zahlungsgarantie eine hin- reichende Sicherheit i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB darstelle, kann das Gericht ledig- lich entscheiden, nicht jedoch Auskünfte erteilen. An der Ablehnung einer Verfah- rensbeschränkung ist unter Hinweis auf die Erwägungen in der Verfügung vom 12. März 2019 festzuhalten. Vorliegend ist deshalb über das Gesuch der Gesuch- stellerin als Ganzes zu entscheiden. Der Antrag der prozessführenden Streitberufenen auf Ansetzung einer Frist von 14 Tagen zur Ergänzung / Korrektur der eingereichten Zahlungsgarantie der F._____ vom 26. Februar 2019 (Referenz-Nr. ...) ist abzuweisen. 4. Materielles Gemäss Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann eine vorläu- fige Eintragung vorgemerkt werden zur Sicherung des Anspruchs auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts "für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Ab- brucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Materi- al und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mie- ter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben". Gemäss Art. 961 Abs. 3 ZGB und Art. 261 Abs. 1 ZPO gilt im vorläufigen Eintra- gungsverfahren das Beweismass der Glaubhaftmachung. Nach allgemeiner An- sicht ist das Beweismass in diesem Verfahren gegenüber anderen Arten vorsorg- licher Massnahmen allerdings besonders stark herabgesetzt (BGE 137 III 563 E. 3.3 S. 566-567; BGer 5A_613/2015 vom 22. Januar 2015 E. 4; R AINER SCHUH-
MACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 1394). An die Glaub- haftmachung dürfen folglich keine besonderen Anforderungen gestellt werden (BGE 86 I 265 E. 3 S. 269-270; BGE 79 II 424 E. 6 S. 439; BGE 39 II 139 E. 2 S. 139-140; BGer 5P.221/2003 vom 12. September 2003 E. 3.2.1). Die vorläufige Eintragung darf nur verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich erscheint (BGE 86 I 265 E. 3 S. 269-270; BGer 5A_933/2014 vom 16. April 2015 E. 3.3.2; 5D_116/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.3; 5A_475/2010 vom 15. September 2010 E. 3.1.2). Im Zweifelsfall, bei unklarer oder unsicherer Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen (BGE 102 Ia 81 E. 2b/bb S. 86; BGE 86 I 265 E. 3 S. 269-270; BGer 5A_933/2014 vom 16. April 2015 E. 3.3.2; 5A_932/2014 vom 16. April 2015 E. 3.3.2; 5A_475/2010 vom 15. September 2010 E. 3.1.2) und die Entscheidung dem definitiven Eintragungsverfahren zu überlassen (BGE 86 I 265 E. 3 S. 269- 270). 4.1. Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass die Gesuchstellerin auf dem streitgegenständlichen Grundstück pfandberechtigte Arbeiten ausgeführt hat. Die Gesuchstellerin ist aktivlegitimiert. 4.2. Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks (BGE 134 III 147 E. 4.3 S. 150; BGE 92 II 227 E. 1 S. 229-230). Das streitgegenständliche Grundstück steht im Alleineigentum der Gesuchsgegnerin. Die Gesuchsgegnerin ist passivle- gitimiert. 4.3. Gestützt auf Art. 374 OR i.V.m. Art. 39 Abs. 1 und Art. 141 Abs. 1 SIA- Norm 118 hat der Unternehmer Anspruch auf die Vergütung der nach Einheits- preisen erbrachten Leistungen nach dem tatsächlichen Ausmass. Ein als Höchst- preis vereinbartes Kostendach kann insbesondere überschritten werden, wenn es auf einer Bestellungsänderung beruht (P ETER GAUCH, Der Werkvertrag, 5. Aufl. 2011, N 904, 1036). Gemäss Ziffer 5.6 des Werkvertrags vom 18. Mai 2017 er- folgt die Vergütung von durch Bestellungsänderungen verursachten Mehrkosten zu 90 % des Einheitspreises. Für daneben vereinbarte Regiearbeiten richtet sich
der Anspruch nach Art. 5.7.2 des Werkvertrags vom 18. Mai 2017, Art. 374 OR i.V.m. Art. 44 Abs. 1 oder Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 SIA-Norm 118. Die Gesuchstellerin stützt ihre Pfandforderung auf die Schlussrechnung vom 15. Oktober 2018 (act. 1 Rz. 59; act. 3/36b), wobei die Teilzahlungen lediglich bis und mit dem 25. Teilzahlungsbegehren erfolgt seien (act. 1 Rz. 29, 59, 60; act. 3/16a). Nach Ansicht der prozessführenden Streitberufenen ist der unbe- schadet des Kostendachs aufgrund von Bestellungsänderungen und vereinbarten Regiearbeiten gerechtfertigte Betrag mit Ausnahme des Garantierückbehalts durch Erfüllung getilgt. Der von der Gesuchstellerin unter Bezugnahme auf die zwei Aufstellungen betref- fend Verputzarbeiten und spezielle Gipserarbeiten geltend gemachte Mehrauf- wand beträgt insgesamt CHF 1'541'571.59. Die Gesuchstellerin legt nicht dar, wie sie von diesem Betrag zur Pfandforderung von CHF 1'757'193.25 inkl. MwSt. ge- langt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit sich diese Forderung auf unbe- zahlt gebliebene vertragliche Leistungen, Mehrleistungen bzw. Bestellungsände- rungen und Regiearbeiten verteilt. Diesbezüglich sind Vorbehalte hinsichtlich der Schlüssigkeit der Darstellung der Gesuchstellerin angebracht. Ebenso lässt die Gesuchstellerin über eine allgemeine Andeutung hinausgehende konkrete Be- hauptungen zu den Bestellungsänderungen vermissen (vgl. act. 1 Rz. 15, 18, 29). Demgegenüber bestreitet die prozessführende Streitberufene nicht, Zahlungen lediglich bis und mit dem 25. Teilzahlungsbegehren geleistet zu haben. Weitere Einreden und Einwendungen behält sie sich für den definitiven Sicherstellungs- prozess vor (act. 19 Rz. 24). Gemäss den Behauptungen der Gesuchstellerin hat die Erhöhung der Stückzah- len im Bereich der Positionen betreffend die Ausholzung der Gipswände zu Mehr- kosten von CHF 613'213.70 geführt. Dabei fällt insbesondere die Position 734.291 Holzeinlagen ins Gewicht, welche sich von 150 Stück auf 24'678.548 Stück erhöht haben soll (act. 1 Rz. 17, 19). In der Mehraufwandauf- stellung betreffend spezielle Gipserarbeiten stellt die Klägerin die entsprechende
Position mit 24'528 Stück zu einem Einheitspreis von CHF 25.00 ein (act. 1 Rz. 58 [S. 28] = act. 3/35b S. 4). Die Erhöhung der Position 734.291 lässt sich anhand der von der Gesuchstellerin eingereichten Urkunden nachvollziehen. In der Offerte vom 13. September 2016, welche Teil der Beilage 7 des Werkvertrags vom 18. Mai 2017 bildet, ist die Posi- tion R734.291 mit 150 Stück zu CHF 25.00 = CHF 3'750.00 eingestellt (act. 3/5 Beilage 7 BKP 271.1 S. 157 von 187). Im mit E-Mail vom 29. Mai 2018 der pro- zessführenden Streitberufenen zugestellten Vorausmass "Trockenarbeiten: Wän- de" findet sich die Position R734.291 dann mit 24'329.548 Stück zu CHF 25.00 = CHF 608'238.70 (act. 3/30 Anlage "Trockenarbeiten: Wände" S. 194 von 302). Bei dieser Sachlage erscheint die Berechtigung von Mehrforderungen als glaub- haft. Deren pauschale Bestreitung durch die prozessführende Streitberufene lässt berechtigte Mehrforderungen jedenfalls nicht als ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich erscheinen, wie es im vorliegenden Verfahren für eine Abwei- sung des Gesuchs und den damit verbundenen definitiven Rechtsverlust der Ge- suchstellerin erforderlich wäre. Die prozessführende Streitberufene weist zwar da- rauf hin, dass die Gesuchstellerin sie nicht einmal abgemahnt habe, weshalb all- fällige nachteilige Folgen ihr selbst zur Last fallen würden (act. 19 Rz. 21), konkre- tisiert jedoch diese Folgen nicht weiter. Im Quantitativ ist trotz der vorhandenen Bedenken hinsichtlich Schlüssigkeit auf die Schlussrechnung vom 15. Oktober 2018 abzustellen. Einzig die substantiiert vorgetragene Erhöhung der Stückzahlen im Bereich der Positionen betreffend die Ausholzung der Gipswände zu berücksichtigen und lediglich eine Pfandforderung von CHF 613'213.70 anzuerkennen, wäre den Verhältnissen nicht angemessen. Die zwei Aufstellungen der Gesuchstellerin betreffend Verputzarbeiten und spezi- elle Gipserarbeiten führen bereits zu einem substantiell höheren Mehraufwand von insgesamt CHF 1'541'571.59. Die verbleibende Differenz zur geltend ge- machten Pfandforderung lässt sich aufgrund der Darlegung der Gesuchstellerin zwar nicht nachvollziehen. Die prozessführende Streitberufene vermag jedoch neben der vollumfänglichen Bestreitung ebenfalls keinen konkreten Betrag zu be-
ziffern. Bei dieser Sachlage ist es dem Einzelgericht nicht möglich, einen eigenen angemessenen Betrag zu berechnen. Gestützt auf die genannten vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen ist eine Pfandforderung in der Höhe von CHF 1'757'193.25 sowie – mangels Bestreitung – ein Zins zu 5 % seit 1. Mai 2018 glaubhaft gemacht. Bei diesem Ergebnis erüb- rigen sich Ausführungen zu den weiteren von der Gesuchstellerin genannten An- spruchsgrundlagen. 4.4. Gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB hat die Eintragung bis spätestens vier Mona- te nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen. Die Fristberechnung richtet sich nach Abs. 1 UAbs. 1 Ziff. 3 OR. Für die Einhaltung der Eintragungsfrist ist die Einschreibung der vorläufigen Eintragung (Anmeldung) in das Tagebuch massge- bend (Art. 961 Abs. 2 i.V.m. Art. 972 Abs. 2 und Art. 948 Abs. 1 ZGB). Die Klägerin stützt sich sowohl auf den 19. Dezember 2018 (act. 1 Rz. 61) als auch auf den 15. Oktober 2018 (act. 1 Rz. 62) als Datum der letzten Vollen- dungsarbeiten. Die prozessführende Streitberufene bestreitet, dass die Gesuch- stellerin am 19. Dezember 2018 als Vollendungsarbeiten qualifizierende Arbeiten erbracht habe (act. 19 Rz. 9). Hingegen anerkennt sie als solche die Arbeiten vom 15. Oktober 2018, geht allerdings diesbezüglich von einer Fristversäumung aus (act. 1 Rz. 13). Für das unbestritten gebliebene Vollendungsdatum vom 15. Oktober 2018 ist die Frist am 15. Februar 2019 abgelaufen. Das Schreiben des Grundbuchamts datiert zwar vom 18. Februar 2019, hält jedoch fest, dass die Anmeldung am 15. Februar 2019 (act. 8) und somit noch am Tag der Mitteilung der mit Verfügung vom 14. Februar 2019 angeordneten superprovisorischen Eintragung durch das Ein- zelgericht erfolgt ist. Entgegen der Auffassung der prozessführenden Streitberu- fenen (act. 19 Rz. 13) ist die vorläufige Eintragung deshalb am 15. Februar 2019 erfolgt. Die Eintragungsfrist ist somit bereits eingehalten, wenn auf den 15. Oktober 2018 als Datum der letzten Vollendungsarbeiten abgestellt wird.
Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zur Qualifikation der Arbeiten vom 19. Dezember 2018. 4.5. Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung eines Bauhandwerker- pfandrechts nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer oder ein Dritter für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Ein bereits eingetragenes Pfandrecht ist in diesem Fall zu löschen. Das Fehlen einer hinreichenden Sicher- heit i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB stellt eine negative Anspruchsvoraussetzung dar (J ÖRG SCHMID/BETTINA HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 5. Aufl. 2018, N 1742). So- fern der Unternehmer die Sicherheit nicht als genügend anerkennt, stellt das Ge- richt fest, ob die Sicherheit für die angemeldete Forderung hinreichend i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB ist (R AINER SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 1314). Dazu muss sie qualitativ und quantitativ die gleiche Si- cherheit wie das Bauhandwerkerpfandrecht bieten (BGE 142 III 738 E. 4.4.2 S. 741-742 m.Nw.). Eine Personalsicherheit muss in der Regel durch eine erst- klassige Bank oder Versicherungsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz ausgestellt sein (R AINER SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 1269, 1288; DIETER ZOBL/CHRISTOPH THURNHERR, in: Berner Kommentar, 3. Aufl. 2010, Systematischer Teil vor Art. 884-887 ZGB N 1100 dritter Spiegelstrich). Es be- steht jedoch kein Vorrang der Real- vor den Personalsicherheiten (Z OBL/THURNHERR, a.a.O., Systematischer Teil vor Art. 884-887 ZGB N 1100 zweiter Spiegelstrich). Bei der Prüfung durch das Gericht gilt das Rügeprinzip. Der Unternehmer hat sei- ne Einwendungen substantiiert darzulegen (SCHUMACHER, a.a.O., N 1314). Die Gesuchstellerin anerkennt die Gleichwertigkeit der von der prozessführenden Streitberufenen eingereichten Zahlungsgarantie der F._____ vom 26. Februar 2019 (Referenz-Nr. ...) in qualitativer Hinsicht nicht. In quantitativer Hinsicht stellt diese die Zahlungsgarantie zu Recht nicht in Frage. 4.5.1. Die Gesuchstellerin rügt, die Ausstellerin der streitgegenständlichen Zah- lungsgarantie könne "aufgrund der aktuellen Bankenkrise, der aktuellen oder ei- ner neuen Weltwirtschaftskrise, oder auch aus sonstigen Gründen, gestütz[t] auf
das weltweite Bankensystem" allenfalls nicht in der Lage sein, ihren Verpflichtun- gen nachzukommen (act. 18 Rz. 7, 20). Die Garantin erhält u.a. von den ein- schlägigen Rating-Agenturen regelmässig die höchste Bewertung und erfüllt da- mit die Anforderungen, welche an eine erstklassige Bank gestellt werden. Die Rü- ge ist unbegründet. 4.5.2. Die Gesuchstellerin rügt, die streitgegenständliche Zahlungsgarantie sei nicht unbefristet (act. 18 Rz. 10). Eine absolut befristete Sicherheitsleistung stellt keine hinreichende Sicherheit i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB dar (BGE 142 III 738 E. 5.4 S. 743-744). Eine solche sieht die streitgegenständliche Zahlungsgarantie jedoch nicht vor. Insoweit ist die entsprechende Rüge unbegründet, soweit sie überhaupt substantiiert erfolgt ist. 4.5.3. Die Gesuchstellerin rügt, die streitgegenständliche Zahlungsgarantie aufer- lege ihr eine zeitnahe aktive Handlung unter Erlöschenswirkung bei Untätigkeit (act. 18 Rz. 12). Im Gegensatz zu einer absoluten Befristung ist eine relative Be- fristung der Sicherheitsleistung zulässig, wenn dem Unternehmer nach Eintritt des bestimmten Ereignisses eine angemessene Reaktionsfrist zur Verfügung steht (BGE 142 III 738 E. 5.4 S. 743-744). Die in der Zahlungsgarantie angesetzten Fristen von 120 Tagen sind angemessen und wahren die Interessen der Gesuch- stellerin hinreichend (vgl. BGE 142 III 738 E. 5.5.3 S. 744-745). Die Rüge ist un- begründet. 4.5.4. Die Gesuchstellerin rügt die "Zinsusanz 365 bzw. 366/360" der streitgegen- ständlichen Zahlungsgarantie (act. 18 Rz. 20 Ziff. 1). Die angegebene Zinsusanz entspricht der internationalen Zinsusanz (Anzahl Tage / 360), welche im Gegen- satz zur deutschen Zinsusanz (360 / 360) im Dividend die effektive Zahl von Ta- gen ausweist (vgl. etwa Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz, hrsg. von Max Boemle et al., 2002, S. 307 unter "Deutsche Zinsmethode"). Der effekti- ve Jahreszins liegt damit gar leicht über jenem nach der deutschen Zinsmethode. Die in der streitgegenständlichen Zahlungsgarantie angegebene Zinsusanz ent- spricht der Übung im internationalen Bankenverkehr und benachteiligt die Ge- suchstellerin nicht. Die Rüge ist unbegründet.
4.5.5. Die Gesuchstellerin rügt, die streitgegenständliche Zahlungsgarantie ver- lange eine schriftliche Erklärung von der Gesuchstellerin, dass sie keine ander- weitigen Zahlungen erhalten habe, und schliesse Teilzahlungen aus (act. 18 Rz. 20 Ziff. 2). Eine Bedingung zur Inanspruchnahme einer Zahlungsgarantie der Art, dass der Unternehmer den Nachweis zu erbringen hat, dass der Schuldner den sichergestellten Betrag trotz Aufforderung nicht bezahlt hat, ist zulässig (BGE 142 III 738 E. 3.2 S. 740 und E. 5.5.3-5.5.4 S. 744-745). Die streitgegenständliche Zahlungsgarantie regelt Teilzahlungen zwar nicht ausdrücklich, was präzisiert werden könnte, jedoch erscheinen teilweise Nichtzahlungen vom Garantietext mitumfasst. Die Rüge ist unbegründet. 4.5.6. Die Gesuchstellerin rügt, die streitgegenständliche Zahlungsgarantie decke nur Zahlungen im Umfang des Werkvertrags vom 18. Mai 2017, nicht jedoch Nachtrags- oder Regiearbeiten oder Ansprüche aus Art. 672 ZGB (act. 18 Rz. 20 Ziff. 3 Abs. 1 und 3). Die prozessführende Streitberufene bestreitet die Begrün- detheit weitergehender Forderungen nach Art. 672 ZGB (act. 23 Rz. 27). Die Ga- rantie bezieht sich auf Leistungen gemäss Werkvertrag Nr. 41061546 ("GRUND- VERTRAG") und setzt zur Inanspruchnahme die Verpflichtung zu einer Zahlung "unter dem GRUNDVERTRAG" voraus. Dementsprechend erscheint es als zwei- felhaft, ob zusätzlich vereinbarte Leistungen von der Garantie gedeckt wären, insbesondere da der Grundvertrag ein Kostendach vorsieht und die Pfandforde- rung der Gesuchstellerin dieses überschreitet. Die prozessführende Streitberufe- ne macht entsprechendes denn auch nicht geltend. Die Rüge ist begründet. 4.5.7. Die Gesuchstellerin rügt, die streitgegenständliche Zahlungsgarantie ver- lange, dass der Forderungstitel eine Zahlungsverpflichtung der prozessführenden Streitberufenen "mindestens" in der Höhe des beanspruchten Betrages auswei- sen müsse (act. 18 Rz. 20 Ziff. 3 Abs. 2 und 3). Die entsprechende Formulierung will lediglich sicherstellen, dass der unter der Zahlungsgarantie beanspruchte Be- trag durch den Forderungstitel gedeckt ist, da es der Gesuchstellerin freisteht, le- diglich einen Teil der ihr zustehenden Forderung zu vollstrecken. Die Rüge ist un- begründet.
4.5.8. Die Gesuchstellerin rügt, die streitgegenständliche Zahlungsgarantie ent- halte ein Abtretungsverbot (act. 18 Rz. 20 Ziff. 4). Die prozessführende Streitberu- fene hält dieses für zweck- und verhältnismässig und verneint eine verfahrens- rechtliche Schlechterstellung der Gesuchstellerin; im Übrigen verweist sie auf Art. 178 Abs. 2 OR (act. 23 Rz. 29). Gemäss Art. 170 Abs. 1 OR gehen mit der Abtretung einer Forderung die Vorzugs- und Nebenrechte über mit Ausnahme de- rer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind. Art. 178 Abs. 2 OR betrifft die Schuldübernahme und ist deshalb nicht einschlägig. Im Gegensatz zur Schuldübernahme ändert sich bei der Abtretung die Person des Schuldners und das mit dessen Bonität verbundene Risiko der Inanspruchnahme nicht. Es ist deshalb kein Interesse ersichtlich, welches die Beschränkung der Dispositions- freiheit der Gesuchstellerin zu rechtfertigen vermag. Die Rüge ist begründet. 4.5.9. Die Gesuchstellerin rügt die Erlöschensgrunde (ii) , (iii) und (iv) der streitge- genständlichen Zahlungsgarantie (act. 18 Rz. 20 Ziff. 5 erster, dritter und vierter Spiegelstrich). Der Nachweis der Nichtinanspruchnahme kann zwar von beliebi- ger Seite erbracht werden, jedoch ist sowohl die Vorlage des rechtskräftigen For- derungs- als auch des Sicherungstitels erforderlich, und die Frist von 120 Kalendertagen beginnt erst mit dem späteren Titel zu laufen. Da die erforder- lichen Titel ohne Zustellung an die Gesuchstellerin bzw. deren Mitwirkung nicht in Rechtskraft erwachsen können und die Gesuchstellerin die Inanspruchnahme der Zahlungsgarantie gegenüber der Ausstellerin geltend machen müsste, erscheint eine Umgehung der Gesuchstellerin als ausgeschlossen. Die Rüge ist unbegrün- det. 4.5.10. Die Gesuchstellerin rügt die Zulässigkeit notariell beglaubigter Erklärun- gen im Zusammenhang mit Löschungshandlungen wegen der möglichen Miss- brauchsgefahr (act. 18 Rz. 20 Ziff. 5 zweiter, dritter, vierter, fünfter, sechster Spiegelstrich). Entgegen der offenbaren Auffassung der Gesuchstellerin handelt es sich nicht um notariell beurkundete Erklärungen von Privatpersonen, sondern um notariell beglaubigte Kopien amtlicher Dokumente. Eine Missbrauchsgefahr erscheint damit praktisch als ausgeschlossen. Die Rüge ist unbegründet.
4.5.11. Die Gesuchstellerin rügt, die streitgegenständliche Zahlungsgarantie erlö- sche durch den Nachweis, dass die prozessführende Streitberufene unter dem "GRUNDVERTRAG" zu keiner Zahlung verpflichtet sei (act. 18 Rz. 20 Ziff. 5 fünf- ter Spiegelstrich). Es kann auf die Ausführungen in Ziffer 4.5.6 oben verwiesen werden. Die Rüge ist begründet. 4.5.12. Die Gesuchstellerin rügt die Erlöschensgründe (vii) und (viii) der streitge- genständlichen Zahlungsgarantie, da die Zahlungsgarantie ohne Nachfrage bei der Gesuchstellerin erlösche (act. 18 Rz. 20 Ziff. 5 siebter Spiegelstrich). Die rela- tive Befristung von 360 Kalendertagen gemäss Erlöschensgrund (vii) ist zulässig. Der Gesuchstellerin ist zumutbar, die Ausstellerin der Zahlungsgarantie über die Anhebung einer Forderungsklage in Kenntnis zu setzen. Hingegen besteht beim Erlöschensgrund (viii) die Gefahr, dass die Zahlungsgarantie ohne Kenntnis der Gesuchstellerin erlöscht, da eine schriftliche Mitteilung von beliebiger Seite ohne Vorlage weiterer Dokumente zu genügen scheint, während die Gesuchstellerin die Anhebung der Klage auf definitive Sicherstellung belegen muss. Die Rüge ist teilweise begründet. 4.5.13. Im Ergebnis stellt die Zahlungsgarantie der F._____ vom 26. Februar 2019 (Referenz-Nr. ...) in qualitativer Hinsicht keine hinreichende Sicherheit i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB dar (Ziffer 4.5.6 oben, 4.5.8 oben, 4.5.11 oben und 4.5.12 oben). 4.6. Da die Gesuchstellerin ihren Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwer- kerpfandrechts glaubhaft gemacht hat, ist das Gesuch gutzuheissen. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt Zürich (... [Kreis]) ist als vor- läufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintra- gung gemäss Verfügung vom 14. Februar 2019 zu bestätigen. Sodann ist der Gesuchstellerin Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintra- gung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Prosequie- rungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, allfällige Gerichtsferien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen (BGE 143
III 554 E. 2.5.2 S. 557-558 = Pra 107 [2018] Nr. 145). Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe aner- kannt. Die Gesuchstellerin beantragt, die Prosequierungsfrist auf sechs Monate festzu- legen. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen von der praxisge- mässen Frist rechtfertigen würden. Die Beschränkung der für die Ausarbeitung einer Klagebegründung zur Verfügung stehenden Zeit besteht bei allen Verfahren mit laufender Prosequierungsfrist. Sollten die Parteien länger dauernde Ver- gleichsgespräche führen wollen, so ist es der Gesuchstellerin zuzumuten, ein Ge- such um Fristerstreckung einzureichen und dazu die Zustimmung der Gegenpar- tei einzuholen. Die übrigen Anträge der prozessführenden Streitberufenen sind damit gegen- standslos geworden, soweit sie nicht bereits abgewiesen worden sind. Eine for- melle Abschreibung ist nicht erforderlich. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 bestimmt (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Bei einem Streitwert von CHF 1'757'193.25 ergibt sich gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG eine Grundgebühr von CHF 38'321.93. In Anwendung von § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf rund die Hälfte der Grundgebühr festzusetzen. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 20'000.00. Die Kosten des Grundbuchamts sind von diesem direkt der Ge- suchstellerin in Rechnung gestellt worden (Prot. S. 13). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuchstellerin end- gültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betref- fend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstellerin zu bezie- hen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vor- behalten bleibt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch je- doch nicht prosequieren sollte, wird praxisgemäss deren Gegenpartei eine Partei- entschädigung zugesprochen. Anwaltlich vertretene Parteien können die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) eine Parteientschädigung entschädigt erhal- ten (Art. 95 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 96 ZPO). Da die prozessführende Streitberufe- ne jedoch nicht anwaltlich vertreten ist, könnte sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) lediglich in begründeten Fällen eine ange- messene Umtriebsentschädigung zugesprochen erhalten (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Da die prozessführende Streitberufene diesbezüglich keine Ausführungen macht, sind keine Parteientschädigungen zu bezahlen, auch wenn die Gesuch- stellerin die ihr angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage versäumt. Das Einzelgericht verfügt: 1. Der Antrag der prozessführenden Streitberufenen auf Ansetzung einer Frist von 14 Tagen zur Ergänzung / Korrektur der eingereichten Zahlungsgarantie der F._____ vom 26. Februar 2019 (Referenz-Nr. ...) wird abgewiesen. 2. Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
und erkennt sodann: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt Zürich (...) wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 14. Februar 2019 bis zur rechts- kräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozes- ses auf Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 2, u.a. D._____-Strasse ..., ... Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 1'757'193.25 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2018. 2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 17. Juni 2019 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 20'000.00. Allfällige weitere Kosten (insbesondere Gebühren des Grundbuchamts) blei- ben vorbehalten. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin be- zogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfol- genden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, sind keine Parteientschädigungen zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin und die Ge- suchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 23, sowie an das Grund- buchamt Zürich (...).
Zürich, 15. April 2019
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Jan Busslinger