Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE190055-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, sowie Gerichtsschreiber Leonard Suter
Urteil vom 8. März 2019
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin
gegen
B._____ Pensionskasse Genossenschaft, Gesuchsgegnerin
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1, sinngemäss) 1. Das Grundbuchamt C._____ sei gerichtlich anzuweisen, im Sinne einer vorläufigen Eintragung zu Gunsten der Gesuchstellerin auf der Liegenschaft Kat. Nr. 1, Plan 2, GBBl. 3, EGRID 4, D., für eine Pfandsumme von CHF 52'567.01. ein Bauhandwerker- pfandrecht gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 961 ZGB vor- zumerken. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten. Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Die Gesuchstellerin ersuchte mit ihrer Eingabe vom 11. Februar 2019 samt Beilagen (act. 1; act. 2; act. 3/1-16) um Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts gemäss dem obgenannten Rechtsbegehren. Dem Gesuch wurde mit Ver- fügung vom 11. Februar 2019 einstweilen und ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen und das Grundbuchamt C. wurde angewiesen, das Pfandrecht im begehrten Umfang vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt, unter Androhung eines Ak- tenentscheids im Säumnisfall (act. 4). Nachdem die Gesuchsgegnerin die Frist ungenutzt hat verstreichen lassen, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden (Art. 223 Abs. 2 ZPO). 2. Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung ei- nes gesetzlichen Grundpfandrechts für Forderungen von Handwerkern und Un- ternehmern, die zu Bauten oder anderen Werken auf einem Grundstück Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind (vgl. S CHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 291 ff. und N 869 ff. m.H.). Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu geschehen (Art. 839 Abs. 2 ZGB).
züglich der Verteilung der Gerichtskosten dem Entscheid des Hauptsachegerichts vorzubehalten. Nur für den Fall des Nichtanhängigmachens des Prozesses in der Hauptsache ist eine definitive (wenn auch bedingte) Anordnung zu treffen und sind die Kosten der (diesfalls unterliegenden) Gesuchstellerin aufzuerlegen, wo- mit der Kostenbezug definitiv würde. 5.3. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentli- chen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren An- spruch jedoch nicht prosequieren sollte, ist der Gesuchsgegnerin mangels An- trags sowie mangels prozessualen Aufwands keine Parteientschädigung zuzu- sprechen. Der Gesuchstellerin ist für diesen Fall ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 11. Februar 2019 bis zur rechts- kräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozes- ses auf Liegenschaft Kat. Nr. 1, Plan 2, GBBl. 3, EGRID 4, D., für eine Pfandsumme von CHF 52'567.01. 2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 13. Mai 2019 angesetzt, um eine Kla- ge auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 3'000.–. Die weiteren Kosten betragen: CHF 70.– (Rechnung Nr. 137823.01 des Grundbuchamtes C. vom 12. Februar 2019).
Zürich, 8. März 2019
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Leonard Suter