Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE180483-O U/mk
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Moritz Vischer
Urteil vom 23. Januar 2019
in Sachen
gegen
B._____ GmbH, Beklagte
betreffend Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven
Rechtsbegehren: (act. 2/11 sinngemäss) "Es sei auf die Löschung der Eintragung der Beklagten im Handelsre- gister zu verzichten."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 28. November 2018 überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit in Anwendung von Art. 938a Abs. 2 OR dem Handelsgericht (act. 1). 2. A., der einzige Gesellschafter der Beklagten, gleichzeitig Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, hatte gegenüber dem Handelsregisteramt sein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags der Beklagten im Handelsregister bekundet (act. 2/11). Er gab an, die Ausstände (inklusive gemäss Verlustscheinen) von CHF 17'500 zu begleichen und wies darauf hin, die Beklagte habe mehrere Auf- träge angenommen. 3. Praxisgemäss wurde das Handelsregisteramt als Kläger 2, der Gesellschafter als Kläger 1 und die betroffene Gesellschaft als Beklagte ins Rubrum aufgenom- men. 4. Am 3. Dezember 2018 erging eine Verfügung mit Fristansetzungen (act. 3). Dem Kläger 1 (A.) wurde aufgegeben, einen Kostenvorschuss zu leisten (Disp.-Ziff. 1) und sein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrages darzule- gen (Disp.-Ziff. 2). Es wurden jeweils Säumnisfolgen angedroht. Bezüglich der Kaution das Nichteintreten bei Säumnis auch nach Ansetzung einer Nachfrist. Bezüglich Darlegung die Entscheidfällung aufgrund der Akten. 5. Gleichzeitig wurde vom Betreibungsamt Winterthur - Stadt ein Betreibungsaus- zug über die Beklagte eingeholt (act. 5). Daraus erhellt, dass in den letzten drei Jahren, also seit A._____ die Beklagte übernommen hatte, 29 Betreibungen ein- geleitet und 16 Verlustscheine ausgestellt worden sind. Forderungen von Privaten
oder des Strassenverkehrsamtes wurden beglichen. Der Rest weitgehend nicht, insbesondere nicht die Verlustscheinforderungen von rund CHF 19'500. 6. Der Vorschuss von CHF 2'200 wurde am 27. Dezember 2018 geleistet (act. 6) 7. Am 7. Januar 2019 wurde dem Kläger 1 eine letzte Frist angesetzt, um darzu- tun und zu belegen, dass die Beklagte geschäftliche Aktivitäten ausübt und über Vermögen verfügt (act. 7). Unter dem 22. Januar 2019 reichten die Beklagte bzw. der Kläger 1 eine Stellungnahme ein (act. 9). Gemäss dieser ist momentan kein Werkvertrag geschlossen. Über Vermögen schwieg man sich aus. Belege wurden keine eingereicht. 8. Bei dieser Aktenlage ist festzuhalten, dass die Beklagte momentan keine ge- schäftlichen Aktivitäten entfaltet. Es besteht nur eine - unbelegte - Hoffnung. Über Aktiven verfügt die Beklagte offensichtlich nicht. Der letzte Verlustschein datiert vom 17. September 2018 (act. 5). Angesichts dieser Feststellungen ist das kläge- rische Gesuch abzuweisen. 9. Ausgangsgemäss wird der Kläger 1 kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Entschädi- gungen sind keine zuzusprechen. Die gerichtliche Streitwertschätzung (CHF 30'000 übersteigend) blieb unbestritten. 10. Damit kann die Beklagte nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist bzw. im Falle eines erfolglosen Weiterzuges gelöscht werden.
Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Beklagte kann nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist bzw. im Falle eines erfolglosen Weiterzuges gelöscht werden.
Zürich, 23. Januar 2019
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dr. Moritz Vischer