Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HE180465-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, sowie Gerichtsschreiber Dr. Moritz Vischer
Urteil vom 8. Januar 2019
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 13. November 2018 (Datum Poststempel) reichte die Gesuch- stellerin das Gesuch mit obigen Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1). Mit Verfü- gung vom 15. November 2018 wurde dem Gesuch einstweilen ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen und das Grundbuchamt ...-Zürich wurde angewie- sen, das beantragte Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen (act. 4). Mit nämlicher Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Ge- such Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 reichte diese die Gesuchsantwort ein (act. 11). Eine weitere, ohne formelle Fristansetzung einge- reichte Stellungnahme der Gesuchstellerin datiert vom 20. Dezember 2018 (act. 16). Deren Inhalt erweist sich als nicht entscheidrelevant, weshalb sich – auch wegen des Beschleunigungsgebots – die Beachtung einer weiteren "Replik- frist" erübrigt (Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich HE180200-O vom 9. August 2018 E. 1 [teilweise in ZR 117/118 Nr. 56, S. 230 ff. publiziert). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.5. Gemäss dem Gesetz ist sowohl Arbeit als auch das hierfür zu liefernde Ma- terial pfandberechtigt (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Es ist nicht von Bedeutung, ob das fragliche Material eigens für das Bauwerk angefertigt wurde oder nicht (S CHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, Rz. 295). Aus diesem Grund ist – entgegen der Gesuchsgegnerin – auch im "C."- Bodenbelag eine pfandberechtigte Leistung zu erblicken. Ob dieser tatsächlich bereits verbaut wurde, ist nicht von Bedeutung. Eine Arbeitsvollendung schreibt das Gesetz nicht vor (Art. 839 Abs. 1 ZGB). Ohne Relevanz ist ferner das Ver- hältnis der Gesuchstellerin zur Lieferantin des Bodenbelags. Die Gesuchstellerin verpflichtete sich im hier interessierenden Werkvertrag nämlich selbständig zu dessen Verarbeitung. Insgesamt ist die Gesuchsgegnerin folglich mit ihren Ein- wänden nicht zu hören. Die Pfandberechtigung der gesuchstellerischen Leistun- gen erscheint glaubhaft. 2.6. Berechtigt sind hingegen die Einwände der Gesuchsgegnerin betreffend Zinsenlauf: Im Gesuch sind keine diesbezüglichen Angaben erhalten, was auch im Rahmen dieses Massnahmeverfahrens ungenügend ist. Ausserdem liegt auch nur eine Rechnung (act. 3/15) über einen Teilbetrag im Recht. Soweit ersichtlich wurde bezüglich des "C."-Bodenbelags nichts in Rechnung gestellt bzw. abgemahnt. Im Ergebnis besteht für den Verzugszins kein Pfandrecht. 2.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin ihre Werklohn- forderung (mit Ausnahme der Verzugszinsforderung) und die übrigen Eintra- gungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht hat, weshalb die bereits superproviso- ris ch erfolgte Eintragung im genannten Umfang zu bestätigen ist. 3. Prosequierungsfrist Der Gesuchstellerin ist Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen. Eine Verlängerung dieser Frist ist mög- lich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zu- reichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden
nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorher- sehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Dieser beträgt ge- mäss Rechtsbegehren der Gesuchstellerin CHF 73'496.65, wobei Verzugszinsen unberücksichtigt zu bleiben haben (Art. 91 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 5'600.– festzusetzen ist. 4.2. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv ent- schieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuch- stellerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzel- gerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Ver- fahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstel- lerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. 4.3. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentli- chen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren An- spruch jedoch nicht prosequieren sollte, ist der Gesuchsgegnerin in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV OG eine Parteientschädigung von CHF 6'100.– zuzusprechen. Mangels Darlegung der Berechtigung zum Vorsteu- erabzug wäre auf der Parteientschädigung praxisgemäss kein Mehrwehrsteuer- zuschlag zu entrichten (vgl. Urteil BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5).
Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt ...-Zürich wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläu- figer Eintragung gemäss Verfügung vom 15. November 2018 bis zur rechts- kräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozes- ses auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 1, EGRID CH3, ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 73'496.65. Im Mehrbetrag (Verzugszins) wird das Begehren abgewiesen. 2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 11. März 2019 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 5'600.–. Allfällige weitere Kosten (Grundbuchamt etc.) sind vorbehalten. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin be- zogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfol- genden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Kla- ge, wird sie verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 6'100 zu bezahlen.
Zürich, 8. Januar 2019
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Moritz Vischer